Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung §. 532. Die Verpfachtung der Jagd ist §. 533. Wenn der Fürst die Bergwerke §. 534. Das Bergamt hat also für die Ein-
Staatshaushaltung §. 532. Die Verpfachtung der Jagd iſt §. 533. Wenn der Fuͤrſt die Bergwerke §. 534. Das Bergamt hat alſo fuͤr die Ein-
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Staatshaushaltung
§. 532. Die Verpfachtung der Jagd iſt
der Weg zur Vertilgung des Wildpretes.
Wenn daher der Fuͤrſt Nuzen daraus ziehen
will, ſo iſt es am beßten, daß die Thiere, wel-
che nuzbar ſind, zu rechter Zeit geſchoſſen und
benuzt, die fruchtbaren aber gehegt werden,
wie alles dieſes in der Jagdwiſſenſchaft ge-
lehrt wird.
§. 533. Wenn der Fuͤrſt die Bergwerke
ganz fuͤr ſich nimmt, ſo wird die Entdeckung
derſelben gehindert: es iſt daher am vortheil-
hafteſten, wenn er dieſes Regale den Unter-
thanen gegen Erlegung der Zehenten uͤber-
laͤßt, wie ſolches auch von vielen Fuͤrſten be-
obachtet wird. Doch iſt es billig, daß die
Unterthanen das Silber und Gold, wenn ſie
es entdecken, der Kammer anzeigen, und
dieſe Muͤnzmetalle dem Landesherrn uͤber-
laſſen. Das Bergwerksregale erfodert ein
beſonderes Collegium, und beſteht aus Maͤn-
nern, die die Bergwerkswiſſenſchaft verſte-
hen muͤſſen.
§. 534. Das Bergamt hat alſo fuͤr die
Aufnahme, Erfindung, Verbeſſerung und
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