§. 526. So sehr die Domänengüter ohne Schaden des Staates vermehrt und verbes- sert werden können, so sehr soll es geschehen. Wenn die Vermehrung ohne Schaden des Staates geschehen soll, so müssen keine Gü- ter dazu verwendet werden, welche Staats- bürger zu Eigenthümer haben; damit also der Staat nicht kleiner werde, und sich seine Lasten vermehren. Wenn die Verbesserung ohne Nachtheile des Staates geschehen soll, so müssen die Gewerbe auf den Domänengü- tern den Gewerben im Staate nicht hinder- lich seyn.
§. 527. Das Wasserregale kann der Fürst so vortheilhaft benuzen, als es möglich ist, nur, daß es den Unterthanen frei stehe, sich des Wassers gegen Gebühr zu ihren Gewer- ben mit aller Freiheit zu bedienen.
§. 528. Die Fischerei gehört dem Fürsten; die beßte Benuzung derselben besteht darin- nen, wenn sie verpfacht wird, doch so, daß der Pfachter unter der Aufsicht des Forstbe- dienten stehe, damit die Wässer nicht ver- dorben und verödet werden mögen. Brücken,
Schleus-
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Staatshaushaltung
§. 526. So ſehr die Domaͤnenguͤter ohne Schaden des Staates vermehrt und verbeſ- ſert werden koͤnnen, ſo ſehr ſoll es geſchehen. Wenn die Vermehrung ohne Schaden des Staates geſchehen ſoll, ſo muͤſſen keine Guͤ- ter dazu verwendet werden, welche Staats- buͤrger zu Eigenthuͤmer haben; damit alſo der Staat nicht kleiner werde, und ſich ſeine Laſten vermehren. Wenn die Verbeſſerung ohne Nachtheile des Staates geſchehen ſoll, ſo muͤſſen die Gewerbe auf den Domaͤnenguͤ- tern den Gewerben im Staate nicht hinder- lich ſeyn.
§. 527. Das Waſſerregale kann der Fuͤrſt ſo vortheilhaft benuzen, als es moͤglich iſt, nur, daß es den Unterthanen frei ſtehe, ſich des Waſſers gegen Gebuͤhr zu ihren Gewer- ben mit aller Freiheit zu bedienen.
§. 528. Die Fiſcherei gehoͤrt dem Fuͤrſten; die beßte Benuzung derſelben beſteht darin- nen, wenn ſie verpfacht wird, doch ſo, daß der Pfachter unter der Aufſicht des Forſtbe- dienten ſtehe, damit die Waͤſſer nicht ver- dorben und veroͤdet werden moͤgen. Bruͤcken,
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Staatshaushaltung
§. 526. So ſehr die Domaͤnenguͤter ohne
Schaden des Staates vermehrt und verbeſ-
ſert werden koͤnnen, ſo ſehr ſoll es geſchehen.
Wenn die Vermehrung ohne Schaden des
Staates geſchehen ſoll, ſo muͤſſen keine Guͤ-
ter dazu verwendet werden, welche Staats-
buͤrger zu Eigenthuͤmer haben; damit alſo
der Staat nicht kleiner werde, und ſich ſeine
Laſten vermehren. Wenn die Verbeſſerung
ohne Nachtheile des Staates geſchehen ſoll,
ſo muͤſſen die Gewerbe auf den Domaͤnenguͤ-
tern den Gewerben im Staate nicht hinder-
lich ſeyn.
§. 527. Das Waſſerregale kann der Fuͤrſt
ſo vortheilhaft benuzen, als es moͤglich iſt,
nur, daß es den Unterthanen frei ſtehe, ſich
des Waſſers gegen Gebuͤhr zu ihren Gewer-
ben mit aller Freiheit zu bedienen.
§. 528. Die Fiſcherei gehoͤrt dem Fuͤrſten;
die beßte Benuzung derſelben beſteht darin-
nen, wenn ſie verpfacht wird, doch ſo, daß
der Pfachter unter der Aufſicht des Forſtbe-
dienten ſtehe, damit die Waͤſſer nicht ver-
dorben und veroͤdet werden moͤgen. Bruͤcken,
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/279>, abgerufen am 08.07.2024.
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