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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatswissenschaft

§. 460. Der Staatswirth soll also die
fürstlichen Bedürfnisse vollkommen befriedi-
gen, daher muß er diese Bedürfnisse aus dem
Grunde kennen. Jn Ansehung der wesent-
lichen Bedürfnisse kommt dem Fürsten, sei-
ner Gemahlin und Familie eine standesmäsi-
ge Tafel, ein standesmäsiger Staat, eine
standesmäsige Wohnung, und ein verhält-
nißmäsiger Schuz zu. Desgleichen muß auch
für eine standesmäsige Erziehung und Ver-
sorgung der fürstlichen Kinder gehörig gesorgt
werden.

§. 461. Jn Ansehung der zufälligen Be-
dürfnisse, die entweder die Erhöhung des Da-
seyns, oder die Vermehrung der Glückselig-
keit bezielen, oder blos Vergnügen zum Zwe-
cke haben, muß immer das Wesentlichere dem
Zufälligern vorgezogen, und das Zufälligere
nach dem Verhältnisse des Schazes eingerichtet
werden, damit man nicht nur die Schulden
vermeiden, sondern auch einen reinen Er-
trag auf den Nothfall, und zu Vermehrung
des Wohlstandes erübrigen und zurück legen
möge.

§. 462.
P 3
Staatswiſſenſchaft

§. 460. Der Staatswirth ſoll alſo die
fuͤrſtlichen Beduͤrfniſſe vollkommen befriedi-
gen, daher muß er dieſe Beduͤrfniſſe aus dem
Grunde kennen. Jn Anſehung der weſent-
lichen Beduͤrfniſſe kommt dem Fuͤrſten, ſei-
ner Gemahlin und Familie eine ſtandesmaͤſi-
ge Tafel, ein ſtandesmaͤſiger Staat, eine
ſtandesmaͤſige Wohnung, und ein verhaͤlt-
nißmaͤſiger Schuz zu. Desgleichen muß auch
fuͤr eine ſtandesmaͤſige Erziehung und Ver-
ſorgung der fuͤrſtlichen Kinder gehoͤrig geſorgt
werden.

§. 461. Jn Anſehung der zufaͤlligen Be-
duͤrfniſſe, die entweder die Erhoͤhung des Da-
ſeyns, oder die Vermehrung der Gluͤckſelig-
keit bezielen, oder blos Vergnuͤgen zum Zwe-
cke haben, muß immer das Weſentlichere dem
Zufaͤlligern vorgezogen, und das Zufaͤlligere
nach dem Verhaͤltniſſe des Schazes eingerichtet
werden, damit man nicht nur die Schulden
vermeiden, ſondern auch einen reinen Er-
trag auf den Nothfall, und zu Vermehrung
des Wohlſtandes eruͤbrigen und zuruͤck legen
moͤge.

§. 462.
P 3
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[229/0249] Staatswiſſenſchaft §. 460. Der Staatswirth ſoll alſo die fuͤrſtlichen Beduͤrfniſſe vollkommen befriedi- gen, daher muß er dieſe Beduͤrfniſſe aus dem Grunde kennen. Jn Anſehung der weſent- lichen Beduͤrfniſſe kommt dem Fuͤrſten, ſei- ner Gemahlin und Familie eine ſtandesmaͤſi- ge Tafel, ein ſtandesmaͤſiger Staat, eine ſtandesmaͤſige Wohnung, und ein verhaͤlt- nißmaͤſiger Schuz zu. Desgleichen muß auch fuͤr eine ſtandesmaͤſige Erziehung und Ver- ſorgung der fuͤrſtlichen Kinder gehoͤrig geſorgt werden. §. 461. Jn Anſehung der zufaͤlligen Be- duͤrfniſſe, die entweder die Erhoͤhung des Da- ſeyns, oder die Vermehrung der Gluͤckſelig- keit bezielen, oder blos Vergnuͤgen zum Zwe- cke haben, muß immer das Weſentlichere dem Zufaͤlligern vorgezogen, und das Zufaͤlligere nach dem Verhaͤltniſſe des Schazes eingerichtet werden, damit man nicht nur die Schulden vermeiden, ſondern auch einen reinen Er- trag auf den Nothfall, und zu Vermehrung des Wohlſtandes eruͤbrigen und zuruͤck legen moͤge. §. 462. P 3

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/249>, abgerufen am 10.05.2024.