den allgemeinen, sie unterscheiden sich nur von lezteren durch den Zweck, welcher bei er- steren blos auf Kameralbedienungen, bei lez- teren aber auf die ganze Staatswirthschaft, im allgemeinsten Sinne genommen, gehet.
§. 459. Wenn nun also der Staatswirth, durch die dazu bestimmten Nebenquellen, zu Befriedigung der fürstlichen Bedürfnisse ei- nen hinlänglichen Ertrag verschaft hat; des- gleichen, wenn er ebenfalls aus allen Gewer- ben des Staates, zu Befriedigung der ei- gentlichen Staatsbedürfnisse, der einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit unbeschadet, ei- nen gehörigen Ertrag gesammlet hat: so soll er nun aus diesem doppelten Ertrage die doppelten Staatsbedürfnisse vollkom- men befriedigen, doch so, damit der höch- ste reine Ertrag übrig bleibe, der mög- lich ist, diesen aber soll er wieoer auf die beßte Weise zur Beförderung der ein- zelnen und allgemeinen Glückseligkeit ver- wenden. Dieses ist das dritte Hauptstück der Staatsgewerbe, und macht die eigent- liche Staatswirthschaft aus.
§. 460.
Allgemeine
den allgemeinen, ſie unterſcheiden ſich nur von lezteren durch den Zweck, welcher bei er- ſteren blos auf Kameralbedienungen, bei lez- teren aber auf die ganze Staatswirthſchaft, im allgemeinſten Sinne genommen, gehet.
§. 459. Wenn nun alſo der Staatswirth, durch die dazu beſtimmten Nebenquellen, zu Befriedigung der fuͤrſtlichen Beduͤrfniſſe ei- nen hinlaͤnglichen Ertrag verſchaft hat; des- gleichen, wenn er ebenfalls aus allen Gewer- ben des Staates, zu Befriedigung der ei- gentlichen Staatsbeduͤrfniſſe, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, ei- nen gehoͤrigen Ertrag geſammlet hat: ſo ſoll er nun aus dieſem doppelten Ertrage die doppelten Staatsbeduͤrfniſſe vollkom- men befriedigen, doch ſo, damit der hoͤch- ſte reine Ertrag uͤbrig bleibe, der moͤg- lich iſt, dieſen aber ſoll er wieoer auf die beßte Weiſe zur Befoͤrderung der ein- zelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit ver- wenden. Dieſes iſt das dritte Hauptſtuͤck der Staatsgewerbe, und macht die eigent- liche Staatswirthſchaft aus.
§. 460.
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Allgemeine
den allgemeinen, ſie unterſcheiden ſich nur
von lezteren durch den Zweck, welcher bei er-
ſteren blos auf Kameralbedienungen, bei lez-
teren aber auf die ganze Staatswirthſchaft,
im allgemeinſten Sinne genommen, gehet.
§. 459. Wenn nun alſo der Staatswirth,
durch die dazu beſtimmten Nebenquellen, zu
Befriedigung der fuͤrſtlichen Beduͤrfniſſe ei-
nen hinlaͤnglichen Ertrag verſchaft hat; des-
gleichen, wenn er ebenfalls aus allen Gewer-
ben des Staates, zu Befriedigung der ei-
gentlichen Staatsbeduͤrfniſſe, der einzelnen
und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, ei-
nen gehoͤrigen Ertrag geſammlet hat: ſo ſoll
er nun aus dieſem doppelten Ertrage
die doppelten Staatsbeduͤrfniſſe vollkom-
men befriedigen, doch ſo, damit der hoͤch-
ſte reine Ertrag uͤbrig bleibe, der moͤg-
lich iſt, dieſen aber ſoll er wieoer auf die
beßte Weiſe zur Befoͤrderung der ein-
zelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit ver-
wenden. Dieſes iſt das dritte Hauptſtuͤck
der Staatsgewerbe, und macht die eigent-
liche Staatswirthſchaft aus.
§. 460.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/248>, abgerufen am 16.02.2025.
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