gesorgt worden, so müssen auch die drei Hauptgewerbe befördert werden, weil diese eigentlich die Mittel sind, wodurch man zur höchsten zeitlichen Glückseligkeit, zu Reich- thume und Wohlstande gelangen kann.
§. 415. Das erste Hauptgewerb ist die Landwirthschaft, sie ist der Grund und das Fundament aller andern, und daher das er- ste, welches der Staatswirth blühend ma- chen soll. Da nun die beßte Landwirthschaft darinnen besteht, wenn nicht nur alle nüzli- che Erzeugungen, die im Staate vortheil- haft gemacht werden können, in gröster Men- ge und Güte allezeit gezogen werden, son- dern wenn sie auch gegen die beßten Preise al- lemal verkauft werden können, so ist die Schul- digkeit der Polizei: daß sie die beßten Mit- tel anwende, damit alle nüzliche land- wirthschaftliche Erzeugungen in gröster Menge und Güte gezogen werden, und daß den Bauern zugleich bequeme Gele- genheit verschaft werde, ihre Produkte vortheilhaft zu veräusern.
§. 416.
Staatswiſſenſchaft
geſorgt worden, ſo muͤſſen auch die drei Hauptgewerbe befoͤrdert werden, weil dieſe eigentlich die Mittel ſind, wodurch man zur hoͤchſten zeitlichen Gluͤckſeligkeit, zu Reich- thume und Wohlſtande gelangen kann.
§. 415. Das erſte Hauptgewerb iſt die Landwirthſchaft, ſie iſt der Grund und das Fundament aller andern, und daher das er- ſte, welches der Staatswirth bluͤhend ma- chen ſoll. Da nun die beßte Landwirthſchaft darinnen beſteht, wenn nicht nur alle nuͤzli- che Erzeugungen, die im Staate vortheil- haft gemacht werden koͤnnen, in groͤſter Men- ge und Guͤte allezeit gezogen werden, ſon- dern wenn ſie auch gegen die beßten Preiſe al- lemal verkauft werden koͤnnen, ſo iſt die Schul- digkeit der Polizei: daß ſie die beßten Mit- tel anwende, damit alle nuͤzliche land- wirthſchaftliche Erzeugungen in groͤſter Menge und Guͤte gezogen werden, und daß den Bauern zugleich bequeme Gele- genheit verſchaft werde, ihre Produkte vortheilhaft zu veraͤuſern.
§. 416.
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Staatswiſſenſchaft
geſorgt worden, ſo muͤſſen auch die drei
Hauptgewerbe befoͤrdert werden, weil dieſe
eigentlich die Mittel ſind, wodurch man zur
hoͤchſten zeitlichen Gluͤckſeligkeit, zu Reich-
thume und Wohlſtande gelangen kann.
§. 415. Das erſte Hauptgewerb iſt die
Landwirthſchaft, ſie iſt der Grund und das
Fundament aller andern, und daher das er-
ſte, welches der Staatswirth bluͤhend ma-
chen ſoll. Da nun die beßte Landwirthſchaft
darinnen beſteht, wenn nicht nur alle nuͤzli-
che Erzeugungen, die im Staate vortheil-
haft gemacht werden koͤnnen, in groͤſter Men-
ge und Guͤte allezeit gezogen werden, ſon-
dern wenn ſie auch gegen die beßten Preiſe al-
lemal verkauft werden koͤnnen, ſo iſt die Schul-
digkeit der Polizei: daß ſie die beßten Mit-
tel anwende, damit alle nuͤzliche land-
wirthſchaftliche Erzeugungen in groͤſter
Menge und Guͤte gezogen werden, und
daß den Bauern zugleich bequeme Gele-
genheit verſchaft werde, ihre Produkte
vortheilhaft zu veraͤuſern.
§. 416.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/227>, abgerufen am 16.02.2025.
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