zu Grunde gehen. Derowegen soll die Po- lizei auch dagegen durch heilsame Feuer- ordnungen, und Verhütung der Wasser- schaden, die beßten Maasregeln treffen.
§. 413. An dem Leben des Menschen ist alles gelegen, und derowegen soll es auch durch die höchst wirksamen Mittel erhalten und beschüzt werden. Krankheiten und Un- glücksfälle gehören nicht hieher, sie gehören zur Vorsorge für Leben und Gesundheit; ich hab' hier die gewaltsame Ermordung im Au- ge, welche durch verruchte Leute heimlich und öffentlich bewerkstelliget wird. Diese gänz- liche Beraubung der einzelnen, und hef- tige Stöhrung der gemeinschaftlichen Glückseligkeit, soll die Polizei auf die schärfste Weise ahnden, die Uebertreter der strengen Gerechtigkeit überliefern, und dagegen alle nur mögliche Anstall- ten treffen, damit dergleichen Blutschul- den verhütet werden mögen.
§. 414. Nachdem nun durch gute Geseze und Vollziehung derselben für die Personen des Staates und für ihr Eigenthum gehöris
ge-
Allgemeine
zu Grunde gehen. Derowegen ſoll die Po- lizei auch dagegen durch heilſame Feuer- ordnungen, und Verhuͤtung der Waſſer- ſchaden, die beßten Maasregeln treffen.
§. 413. An dem Leben des Menſchen iſt alles gelegen, und derowegen ſoll es auch durch die hoͤchſt wirkſamen Mittel erhalten und beſchuͤzt werden. Krankheiten und Un- gluͤcksfaͤlle gehoͤren nicht hieher, ſie gehoͤren zur Vorſorge fuͤr Leben und Geſundheit; ich hab’ hier die gewaltſame Ermordung im Au- ge, welche durch verruchte Leute heimlich und oͤffentlich bewerkſtelliget wird. Dieſe gaͤnz- liche Beraubung der einzelnen, und hef- tige Stoͤhrung der gemeinſchaftlichen Gluͤckſeligkeit, ſoll die Polizei auf die ſchaͤrfſte Weiſe ahnden, die Uebertreter der ſtrengen Gerechtigkeit uͤberliefern, und dagegen alle nur moͤgliche Anſtall- ten treffen, damit dergleichen Blutſchul- den verhuͤtet werden moͤgen.
§. 414. Nachdem nun durch gute Geſeze und Vollziehung derſelben fuͤr die Perſonen des Staates und fuͤr ihr Eigenthum gehoͤris
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Allgemeine
zu Grunde gehen. Derowegen ſoll die Po-
lizei auch dagegen durch heilſame Feuer-
ordnungen, und Verhuͤtung der Waſſer-
ſchaden, die beßten Maasregeln treffen.
§. 413. An dem Leben des Menſchen iſt
alles gelegen, und derowegen ſoll es auch
durch die hoͤchſt wirkſamen Mittel erhalten
und beſchuͤzt werden. Krankheiten und Un-
gluͤcksfaͤlle gehoͤren nicht hieher, ſie gehoͤren
zur Vorſorge fuͤr Leben und Geſundheit; ich
hab’ hier die gewaltſame Ermordung im Au-
ge, welche durch verruchte Leute heimlich und
oͤffentlich bewerkſtelliget wird. Dieſe gaͤnz-
liche Beraubung der einzelnen, und hef-
tige Stoͤhrung der gemeinſchaftlichen
Gluͤckſeligkeit, ſoll die Polizei auf die
ſchaͤrfſte Weiſe ahnden, die Uebertreter
der ſtrengen Gerechtigkeit uͤberliefern,
und dagegen alle nur moͤgliche Anſtall-
ten treffen, damit dergleichen Blutſchul-
den verhuͤtet werden moͤgen.
§. 414. Nachdem nun durch gute Geſeze
und Vollziehung derſelben fuͤr die Perſonen
des Staates und fuͤr ihr Eigenthum gehoͤris
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/226>, abgerufen am 08.07.2024.
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