Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine §. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel- §. 395. Wie soll aber nun eigentlich die b) Staatsgewerbe. §. 396. Die gesezgebende Gewalt treibt einem
Allgemeine §. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel- §. 395. Wie ſoll aber nun eigentlich die b) Staatsgewerbe. §. 396. Die geſezgebende Gewalt treibt einem
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Allgemeine
§. 394. Aus dem Vorhergehenden erhel-
let, daß man uͤberhaupt in allen Staaten
zween Gegenſtaͤnde im Geſichte habe, erſt-
lich den Staatskoͤrper mit allen ſeinen Glie-
dern, deren jedes nach ſeiner Einſicht und
Begrif nach Gluͤckſeligkeit ringt; und zwei-
tens die geſezgebende Gewalt, welche die-
ſen Staatskoͤrper nach den Einſichten und
Begriffen von der Gluͤckſeligkeit derer, wel-
che ſie verwalten, belebt.
§. 395. Wie ſoll aber nun eigentlich die
geſezgebende Gewalt im Staatskoͤrper wir-
ken? wie ſoll ſie vom Volke, oder vom Adel,
oder vom Fuͤrſten, es ſei nun vom Mitherr-
ſcher oder Alleinherrſcher, eigentlich verwal-
tet werden? Dieſes lehret nun die Grund-
lehre der verſchiedenen Theile des Staats-
gewerbes.
b) Staatsgewerbe.
§. 396. Die geſezgebende Gewalt treibt
das Staatsgewerb. Sie iſt Staatserwer-
ber, Staatswirth. Da nun das Staats-
gewerb darinnen beſteht, daß der Staats-
wirth alle drei Gattungen von Gewerben zu
einem
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