ersten natürlichen Zustande ähnlich, und wenn der Alleinherrscher der Mann sei- nes Staates, und der Vatter seines Vol- kes ist, so ist die Frage nicht mehr, wel- cher der glücklichste Staat ist.
§. 383. Oder man bestimmte aus der Mit- te der Gemeine, oder des Adels einen en- gern Ausschuß, welcher gegen Besoldung be- ständig fort dauerte, und den Staat regier- te; dieses Collegium hieß Senat, Staats- versammlung, Parlement, Magistrat u. s. w. So lang die Gemeinde, es sei nun jeder Haus- vatter, oder blos der Adel, den einzelnen Staatsverweser, oder das Senatsmitglied erwählt, so lang ist die Volkesherrschaft noch gültig; wenn aber die Senatoren unter sich ein Mitglied wählen, so ist das eine höhere stärkere Edelherrschaft. Die gesezgebende Gewalt ist ganz allein im Senate, und die- se Regierungsform ist der Monarchie am nächsten.
§. 384. Die Alleinherrschaft selbst ist sehr verschieden und auf verschiedene Weise ent- standen. Entweder man wählte einen Für-
sten
Allgemeine
erſten natuͤrlichen Zuſtande aͤhnlich, und wenn der Alleinherrſcher der Mann ſei- nes Staates, und der Vatter ſeines Vol- kes iſt, ſo iſt die Frage nicht mehr, wel- cher der gluͤcklichſte Staat iſt.
§. 383. Oder man beſtimmte aus der Mit- te der Gemeine, oder des Adels einen en- gern Ausſchuß, welcher gegen Beſoldung be- ſtaͤndig fort dauerte, und den Staat regier- te; dieſes Collegium hieß Senat, Staats- verſammlung, Parlement, Magiſtrat u. ſ. w. So lang die Gemeinde, es ſei nun jeder Haus- vatter, oder blos der Adel, den einzelnen Staatsverweſer, oder das Senatsmitglied erwaͤhlt, ſo lang iſt die Volkesherrſchaft noch guͤltig; wenn aber die Senatoren unter ſich ein Mitglied waͤhlen, ſo iſt das eine hoͤhere ſtaͤrkere Edelherrſchaft. Die geſezgebende Gewalt iſt ganz allein im Senate, und die- ſe Regierungsform iſt der Monarchie am naͤchſten.
§. 384. Die Alleinherrſchaft ſelbſt iſt ſehr verſchieden und auf verſchiedene Weiſe ent- ſtanden. Entweder man waͤhlte einen Fuͤr-
ſten
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Allgemeine
erſten natuͤrlichen Zuſtande aͤhnlich, und
wenn der Alleinherrſcher der Mann ſei-
nes Staates, und der Vatter ſeines Vol-
kes iſt, ſo iſt die Frage nicht mehr, wel-
cher der gluͤcklichſte Staat iſt.
§. 383. Oder man beſtimmte aus der Mit-
te der Gemeine, oder des Adels einen en-
gern Ausſchuß, welcher gegen Beſoldung be-
ſtaͤndig fort dauerte, und den Staat regier-
te; dieſes Collegium hieß Senat, Staats-
verſammlung, Parlement, Magiſtrat u. ſ. w.
So lang die Gemeinde, es ſei nun jeder Haus-
vatter, oder blos der Adel, den einzelnen
Staatsverweſer, oder das Senatsmitglied
erwaͤhlt, ſo lang iſt die Volkesherrſchaft noch
guͤltig; wenn aber die Senatoren unter ſich
ein Mitglied waͤhlen, ſo iſt das eine hoͤhere
ſtaͤrkere Edelherrſchaft. Die geſezgebende
Gewalt iſt ganz allein im Senate, und die-
ſe Regierungsform iſt der Monarchie am
naͤchſten.
§. 384. Die Alleinherrſchaft ſelbſt iſt ſehr
verſchieden und auf verſchiedene Weiſe ent-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/210>, abgerufen am 08.07.2024.
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