Weg, als ich ihm izt vorschreibe, ihn wahr- haft unglückselig macht, derowegen soll er nicht mit Betruge Geld sammlen und aus- weichen, sondern er soll alsofort der Obrig- keit seinen Zustand bekannt machen, und sich so lang Sicherheit ausbitten, bis er seine Unschuld bewiesen hat.
§. 354. Alsdann soll er allen seinen Gläu- bigern seinen Zustand mit Demuth und Be- scheidenheit bekannt machen, ihnen alles an- zeigen, und die Liegenheit seiner Sachen mit seinen Büchern und Briefwechseln beweisen, alles hingeben, und getreulich anzeigen, was er hat, so wird er ein ruhiges Gewissen und Credit behalten, und also nach und nach wieder zu Brode kommen können.
§. 355. Eben aus diesem Grunde, weil niemand vor dem Unglücke sicher ist, soll auch ein jeder Kaufmann mit dem Unglückli- chen Mitleiden haben, wenn ers verdient, ihm wieder aufzuhelfen suchen, und sich so mit seinem Mammon Freunde machen, da- mit er auch am Tage des Unglückes Erbarmen finden möge.
All-
Handlungshaushaltung
Weg, als ich ihm izt vorſchreibe, ihn wahr- haft ungluͤckſelig macht, derowegen ſoll er nicht mit Betruge Geld ſammlen und aus- weichen, ſondern er ſoll alſofort der Obrig- keit ſeinen Zuſtand bekannt machen, und ſich ſo lang Sicherheit ausbitten, bis er ſeine Unſchuld bewieſen hat.
§. 354. Alsdann ſoll er allen ſeinen Glaͤu- bigern ſeinen Zuſtand mit Demuth und Be- ſcheidenheit bekannt machen, ihnen alles an- zeigen, und die Liegenheit ſeiner Sachen mit ſeinen Buͤchern und Briefwechſeln beweiſen, alles hingeben, und getreulich anzeigen, was er hat, ſo wird er ein ruhiges Gewiſſen und Credit behalten, und alſo nach und nach wieder zu Brode kommen koͤnnen.
§. 355. Eben aus dieſem Grunde, weil niemand vor dem Ungluͤcke ſicher iſt, ſoll auch ein jeder Kaufmann mit dem Ungluͤckli- chen Mitleiden haben, wenn ers verdient, ihm wieder aufzuhelfen ſuchen, und ſich ſo mit ſeinem Mammon Freunde machen, da- mit er auch am Tage des Ungluͤckes Erbarmen finden moͤge.
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Handlungshaushaltung
Weg, als ich ihm izt vorſchreibe, ihn wahr-
haft ungluͤckſelig macht, derowegen ſoll er
nicht mit Betruge Geld ſammlen und aus-
weichen, ſondern er ſoll alſofort der Obrig-
keit ſeinen Zuſtand bekannt machen, und ſich
ſo lang Sicherheit ausbitten, bis er ſeine
Unſchuld bewieſen hat.
§. 354. Alsdann ſoll er allen ſeinen Glaͤu-
bigern ſeinen Zuſtand mit Demuth und Be-
ſcheidenheit bekannt machen, ihnen alles an-
zeigen, und die Liegenheit ſeiner Sachen mit
ſeinen Buͤchern und Briefwechſeln beweiſen,
alles hingeben, und getreulich anzeigen, was
er hat, ſo wird er ein ruhiges Gewiſſen und
Credit behalten, und alſo nach und nach
wieder zu Brode kommen koͤnnen.
§. 355. Eben aus dieſem Grunde, weil
niemand vor dem Ungluͤcke ſicher iſt, ſoll
auch ein jeder Kaufmann mit dem Ungluͤckli-
chen Mitleiden haben, wenn ers verdient,
ihm wieder aufzuhelfen ſuchen, und ſich ſo
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mit er auch am Tage des Ungluͤckes Erbarmen
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/195>, abgerufen am 08.07.2024.
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