§. 352. Derowegen muß er nie grösern Aufwand machen, als er ertragen kann, er muß nicht einmal den ganzen Ertrag seiner Handlung verzehren, geschweige das Kapi- tal angreifen. Wann er unglücklich ist, so soll er sich nicht durch Geldlehnen zu helfen suchen, sondern sich lieber einschränken. Er soll sein Vermögen durch Hasardhandel nie aufs Spiel sezen, vorsichtig zu Werke gehen, und sich durch grosen Gewinn nie verleiten lassen, sich mit verdächtigen Handelshäusern in Geschäft zu geben, u. s. w. Endlich soll er mit höchstem Fleise buchhalten, damit er beständig den wahren Zustand seiner Casse, und seiner Handlung wisse: Theils ob es mit ihm hinter sich oder vor sich gehe, theils auch damit er sich nicht in Geschäfte einlasse, die sein Vermögen übersteigen.
§. 353. Dem allem ungeachtet können doch Unglücksfälle zusammen treffen, die man nicht vorher vermuthen, und sich nicht davor hüten können. Wenn daher ein Kaufmann sieht, daß er nicht mehr bezahlen kann, so soll er erstlich bedenken, daß ein jeder anderer
Weg
Allgemeine
§. 352. Derowegen muß er nie groͤſern Aufwand machen, als er ertragen kann, er muß nicht einmal den ganzen Ertrag ſeiner Handlung verzehren, geſchweige das Kapi- tal angreifen. Wann er ungluͤcklich iſt, ſo ſoll er ſich nicht durch Geldlehnen zu helfen ſuchen, ſondern ſich lieber einſchraͤnken. Er ſoll ſein Vermoͤgen durch Haſardhandel nie aufs Spiel ſezen, vorſichtig zu Werke gehen, und ſich durch groſen Gewinn nie verleiten laſſen, ſich mit verdaͤchtigen Handelshaͤuſern in Geſchaͤft zu geben, u. ſ. w. Endlich ſoll er mit hoͤchſtem Fleiſe buchhalten, damit er beſtaͤndig den wahren Zuſtand ſeiner Caſſe, und ſeiner Handlung wiſſe: Theils ob es mit ihm hinter ſich oder vor ſich gehe, theils auch damit er ſich nicht in Geſchaͤfte einlaſſe, die ſein Vermoͤgen uͤberſteigen.
§. 353. Dem allem ungeachtet koͤnnen doch Ungluͤcksfaͤlle zuſammen treffen, die man nicht vorher vermuthen, und ſich nicht davor huͤten koͤnnen. Wenn daher ein Kaufmann ſieht, daß er nicht mehr bezahlen kann, ſo ſoll er erſtlich bedenken, daß ein jeder anderer
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Allgemeine
§. 352. Derowegen muß er nie groͤſern
Aufwand machen, als er ertragen kann, er
muß nicht einmal den ganzen Ertrag ſeiner
Handlung verzehren, geſchweige das Kapi-
tal angreifen. Wann er ungluͤcklich iſt, ſo
ſoll er ſich nicht durch Geldlehnen zu helfen
ſuchen, ſondern ſich lieber einſchraͤnken. Er
ſoll ſein Vermoͤgen durch Haſardhandel nie
aufs Spiel ſezen, vorſichtig zu Werke gehen,
und ſich durch groſen Gewinn nie verleiten
laſſen, ſich mit verdaͤchtigen Handelshaͤuſern
in Geſchaͤft zu geben, u. ſ. w. Endlich ſoll
er mit hoͤchſtem Fleiſe buchhalten, damit er
beſtaͤndig den wahren Zuſtand ſeiner Caſſe,
und ſeiner Handlung wiſſe: Theils ob es mit
ihm hinter ſich oder vor ſich gehe, theils auch
damit er ſich nicht in Geſchaͤfte einlaſſe, die
ſein Vermoͤgen uͤberſteigen.
§. 353. Dem allem ungeachtet koͤnnen doch
Ungluͤcksfaͤlle zuſammen treffen, die man
nicht vorher vermuthen, und ſich nicht davor
huͤten koͤnnen. Wenn daher ein Kaufmann
ſieht, daß er nicht mehr bezahlen kann, ſo
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/194>, abgerufen am 16.02.2025.
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