zuschreibt, was er schuldig ist. Da eine sol- che öffentliche Casse eine Bank heißt, so wer- den solche Scheine Bankzettel oder Bank- noten genennt, welche öfters eben so, wie die Wechselbriefe, gekauft und verkauft wer- den. Das Bankgeschäft macht die siebente Klasse der Hilfsgeschäfte aus.
§. 315. Diese bisher vorgetragene Tausch- gewerbe mit ihren Hilfsgeschäften schliesen alles in sich, was der Kaufmann zu betrei- ben hat. Ein jeder wird leicht begreifen kön- nen, daß der Handelsmann, wenn er seine Sachen gut machen will, vielerlei Hilfswis- senschaften nöthig habe. Besonders muß er die Schreib- und Rechenkunst aus dem Grunde verstehen, und der geschickteste Buchhalter seyn. Dieser Saz bedarf kei- nes Beweises, weil er durch die allgemeine Erfahrung bewahrheitet ist. Dasjenige Zim- mer, welches der Kaufmann zu seinem Schrei- ben, Rechnen, zu seinen Büchern und Kas- se bestimmt, heißt das Comtoir, man könn- te es auch die Handelsstube nennen.
§. 316.
Allgemeine
zuſchreibt, was er ſchuldig iſt. Da eine ſol- che oͤffentliche Caſſe eine Bank heißt, ſo wer- den ſolche Scheine Bankzettel oder Bank- noten genennt, welche oͤfters eben ſo, wie die Wechſelbriefe, gekauft und verkauft wer- den. Das Bankgeſchaͤft macht die ſiebente Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte aus.
§. 315. Dieſe bisher vorgetragene Tauſch- gewerbe mit ihren Hilfsgeſchaͤften ſchlieſen alles in ſich, was der Kaufmann zu betrei- ben hat. Ein jeder wird leicht begreifen koͤn- nen, daß der Handelsmann, wenn er ſeine Sachen gut machen will, vielerlei Hilfswiſ- ſenſchaften noͤthig habe. Beſonders muß er die Schreib- und Rechenkunſt aus dem Grunde verſtehen, und der geſchickteſte Buchhalter ſeyn. Dieſer Saz bedarf kei- nes Beweiſes, weil er durch die allgemeine Erfahrung bewahrheitet iſt. Dasjenige Zim- mer, welches der Kaufmann zu ſeinem Schrei- ben, Rechnen, zu ſeinen Buͤchern und Kaſ- ſe beſtimmt, heißt das Comtoir, man koͤnn- te es auch die Handelsſtube nennen.
§. 316.
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Allgemeine
zuſchreibt, was er ſchuldig iſt. Da eine ſol-
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den ſolche Scheine Bankzettel oder Bank-
noten genennt, welche oͤfters eben ſo, wie
die Wechſelbriefe, gekauft und verkauft wer-
den. Das Bankgeſchaͤft macht die ſiebente
Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte aus.
§. 315. Dieſe bisher vorgetragene Tauſch-
gewerbe mit ihren Hilfsgeſchaͤften ſchlieſen
alles in ſich, was der Kaufmann zu betrei-
ben hat. Ein jeder wird leicht begreifen koͤn-
nen, daß der Handelsmann, wenn er ſeine
Sachen gut machen will, vielerlei Hilfswiſ-
ſenſchaften noͤthig habe. Beſonders muß
er die Schreib- und Rechenkunſt aus dem
Grunde verſtehen, und der geſchickteſte
Buchhalter ſeyn. Dieſer Saz bedarf kei-
nes Beweiſes, weil er durch die allgemeine
Erfahrung bewahrheitet iſt. Dasjenige Zim-
mer, welches der Kaufmann zu ſeinem Schrei-
ben, Rechnen, zu ſeinen Buͤchern und Kaſ-
ſe beſtimmt, heißt das Comtoir, man koͤnn-
te es auch die Handelsſtube nennen.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/176>, abgerufen am 08.07.2024.
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