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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine
zuschreibt, was er schuldig ist. Da eine sol-
che öffentliche Casse eine Bank heißt, so wer-
den solche Scheine Bankzettel oder Bank-
noten
genennt, welche öfters eben so, wie
die Wechselbriefe, gekauft und verkauft wer-
den. Das Bankgeschäft macht die siebente
Klasse der Hilfsgeschäfte aus.

§. 315. Diese bisher vorgetragene Tausch-
gewerbe mit ihren Hilfsgeschäften schliesen
alles in sich, was der Kaufmann zu betrei-
ben hat. Ein jeder wird leicht begreifen kön-
nen, daß der Handelsmann, wenn er seine
Sachen gut machen will, vielerlei Hilfswis-
senschaften nöthig habe. Besonders muß
er die Schreib- und Rechenkunst aus dem
Grunde verstehen, und der geschickteste
Buchhalter seyn.
Dieser Saz bedarf kei-
nes Beweises, weil er durch die allgemeine
Erfahrung bewahrheitet ist. Dasjenige Zim-
mer, welches der Kaufmann zu seinem Schrei-
ben, Rechnen, zu seinen Büchern und Kas-
se bestimmt, heißt das Comtoir, man könn-
te es auch die Handelsstube nennen.

§. 316.

Allgemeine
zuſchreibt, was er ſchuldig iſt. Da eine ſol-
che oͤffentliche Caſſe eine Bank heißt, ſo wer-
den ſolche Scheine Bankzettel oder Bank-
noten
genennt, welche oͤfters eben ſo, wie
die Wechſelbriefe, gekauft und verkauft wer-
den. Das Bankgeſchaͤft macht die ſiebente
Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte aus.

§. 315. Dieſe bisher vorgetragene Tauſch-
gewerbe mit ihren Hilfsgeſchaͤften ſchlieſen
alles in ſich, was der Kaufmann zu betrei-
ben hat. Ein jeder wird leicht begreifen koͤn-
nen, daß der Handelsmann, wenn er ſeine
Sachen gut machen will, vielerlei Hilfswiſ-
ſenſchaften noͤthig habe. Beſonders muß
er die Schreib- und Rechenkunſt aus dem
Grunde verſtehen, und der geſchickteſte
Buchhalter ſeyn.
Dieſer Saz bedarf kei-
nes Beweiſes, weil er durch die allgemeine
Erfahrung bewahrheitet iſt. Dasjenige Zim-
mer, welches der Kaufmann zu ſeinem Schrei-
ben, Rechnen, zu ſeinen Buͤchern und Kaſ-
ſe beſtimmt, heißt das Comtoir, man koͤnn-
te es auch die Handelsſtube nennen.

§. 316.
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[156/0176] Allgemeine zuſchreibt, was er ſchuldig iſt. Da eine ſol- che oͤffentliche Caſſe eine Bank heißt, ſo wer- den ſolche Scheine Bankzettel oder Bank- noten genennt, welche oͤfters eben ſo, wie die Wechſelbriefe, gekauft und verkauft wer- den. Das Bankgeſchaͤft macht die ſiebente Klaſſe der Hilfsgeſchaͤfte aus. §. 315. Dieſe bisher vorgetragene Tauſch- gewerbe mit ihren Hilfsgeſchaͤften ſchlieſen alles in ſich, was der Kaufmann zu betrei- ben hat. Ein jeder wird leicht begreifen koͤn- nen, daß der Handelsmann, wenn er ſeine Sachen gut machen will, vielerlei Hilfswiſ- ſenſchaften noͤthig habe. Beſonders muß er die Schreib- und Rechenkunſt aus dem Grunde verſtehen, und der geſchickteſte Buchhalter ſeyn. Dieſer Saz bedarf kei- nes Beweiſes, weil er durch die allgemeine Erfahrung bewahrheitet iſt. Dasjenige Zim- mer, welches der Kaufmann zu ſeinem Schrei- ben, Rechnen, zu ſeinen Buͤchern und Kaſ- ſe beſtimmt, heißt das Comtoir, man koͤnn- te es auch die Handelsſtube nennen. §. 316.

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/176>, abgerufen am 02.05.2024.