Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine gütern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klasseder Hilfsgeschäfte, und nenne sie die kauf- männische Schifffahrt. Der Mann, wel- cher sich die Schiffahrt zum Gewerbe macht, heißt der Schiffmann. Wer sich das Fuhr- werk zum Gewerbe macht, heißt ein Fuhr- mann. Der Lohn, den sie vom Kaufman- ne bekommen, ist ihr Ertrag, und heißt die Fracht. §. 309. An starken Handelsorten, wo sehr §. 310. Man hat derowegen treue, in in
Allgemeine guͤtern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klaſſeder Hilfsgeſchaͤfte, und nenne ſie die kauf- maͤnniſche Schifffahrt. Der Mann, wel- cher ſich die Schiffahrt zum Gewerbe macht, heißt der Schiffmann. Wer ſich das Fuhr- werk zum Gewerbe macht, heißt ein Fuhr- mann. Der Lohn, den ſie vom Kaufman- ne bekommen, iſt ihr Ertrag, und heißt die Fracht. §. 309. An ſtarken Handelsorten, wo ſehr §. 310. Man hat derowegen treue, in in
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0172" n="152"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Allgemeine</hi></fw><lb/> guͤtern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klaſſe<lb/> der Hilfsgeſchaͤfte, und nenne ſie <hi rendition="#fr">die kauf-<lb/> maͤnniſche Schifffahrt.</hi> Der Mann, wel-<lb/> cher ſich die Schiffahrt zum Gewerbe macht,<lb/> heißt <hi rendition="#fr">der Schiffmann.</hi> Wer ſich das Fuhr-<lb/> werk zum Gewerbe macht, heißt ein <hi rendition="#fr">Fuhr-<lb/> mann.</hi> Der Lohn, den ſie vom Kaufman-<lb/> ne bekommen, iſt ihr Ertrag, und heißt <hi rendition="#fr">die<lb/> Fracht.</hi></p><lb/> <p>§. 309. An ſtarken Handelsorten, wo ſehr<lb/> viel Geſchaͤfte gethan werden, iſt es dem<lb/> Handelsmanne nicht moͤglich, alles, was<lb/> unter der ganzen Kaufmannſchaft vorgeht,<lb/> was feil iſt, und was verlangt wird, zu<lb/> wiſſen. Ferner wird auch die Muͤhe fuͤr ihn<lb/> unendlich ſeyn, wenn er ſelbſten, oder ſeine<lb/> Bedienten beſtaͤndig umherlaufen, und ſich<lb/> nach allen Dingen erkundigen wollten; ich<lb/> geſchweige, daß er viele noͤthige Geſchaͤfte<lb/> daruͤber verſaͤumen wuͤrde.</p><lb/> <p>§. 310. Man hat derowegen treue, in<lb/> Handlungsſachen erfahrne, und zu dieſem<lb/> Zwecke vereidete Leute in Dienſt genommen,<lb/> deren Pflicht es iſt, ſich nach allem, was ſich<lb/> <fw place="bottom" type="catch">in</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [152/0172]
Allgemeine
guͤtern abgiebt, bringe ich zur zweiten Klaſſe
der Hilfsgeſchaͤfte, und nenne ſie die kauf-
maͤnniſche Schifffahrt. Der Mann, wel-
cher ſich die Schiffahrt zum Gewerbe macht,
heißt der Schiffmann. Wer ſich das Fuhr-
werk zum Gewerbe macht, heißt ein Fuhr-
mann. Der Lohn, den ſie vom Kaufman-
ne bekommen, iſt ihr Ertrag, und heißt die
Fracht.
§. 309. An ſtarken Handelsorten, wo ſehr
viel Geſchaͤfte gethan werden, iſt es dem
Handelsmanne nicht moͤglich, alles, was
unter der ganzen Kaufmannſchaft vorgeht,
was feil iſt, und was verlangt wird, zu
wiſſen. Ferner wird auch die Muͤhe fuͤr ihn
unendlich ſeyn, wenn er ſelbſten, oder ſeine
Bedienten beſtaͤndig umherlaufen, und ſich
nach allen Dingen erkundigen wollten; ich
geſchweige, daß er viele noͤthige Geſchaͤfte
daruͤber verſaͤumen wuͤrde.
§. 310. Man hat derowegen treue, in
Handlungsſachen erfahrne, und zu dieſem
Zwecke vereidete Leute in Dienſt genommen,
deren Pflicht es iſt, ſich nach allem, was ſich
in
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |