gewerb heißt man eine Spekulationshand- lung: sie macht die achte Klasse aus.
§. 304. Eine gewisse Handlung kann auch so beträchtlich seyn, daß sie für einen Mann zu schwer ist, oder wenn sie wegen verschie- dener Umstände gefährlich ist, so treten auch wohl ihrer verschiedene zusammen, und schlie- sen eine Handelsgesellschaft (Compagnie). Jn diesem Falle legen alle Glieder entweder gleichviel ein, und so wird der Ertrag gleich getheilt; oder ein jeder trägt nach Willkühr, oder Vermögen bei, so wird der Ertrag nach dem Verhältnisse des Einsazes bezahlt.
§. 305. Die Unternehmung eines Han- delsgewerbes kann auf ein gewisses bestimm- tes Kapital gesezt werden: dieses Kapital theilt man in gewisse Stammtheile (Aktien). Wer nun ein solches Stammtheil an der Handlung haben will, der muß das Geld bezahlen, welches das Stammtheil des Ka- pitals andeutet, dagegen bekommt er einen schriftlichen Versicherungsschein, von den übrigen Jntressenten, vermög welchem er sei- nen Antheil am Ertrage einkassiren kann. Ein solcher Schein wird auch eine Aktie genennt.
§. 306.
Allgemeine
gewerb heißt man eine Spekulationshand- lung: ſie macht die achte Klaſſe aus.
§. 304. Eine gewiſſe Handlung kann auch ſo betraͤchtlich ſeyn, daß ſie fuͤr einen Mann zu ſchwer iſt, oder wenn ſie wegen verſchie- dener Umſtaͤnde gefaͤhrlich iſt, ſo treten auch wohl ihrer verſchiedene zuſammen, und ſchlie- ſen eine Handelsgeſellſchaft (Compagnie). Jn dieſem Falle legen alle Glieder entweder gleichviel ein, und ſo wird der Ertrag gleich getheilt; oder ein jeder traͤgt nach Willkuͤhr, oder Vermoͤgen bei, ſo wird der Ertrag nach dem Verhaͤltniſſe des Einſazes bezahlt.
§. 305. Die Unternehmung eines Han- delsgewerbes kann auf ein gewiſſes beſtimm- tes Kapital geſezt werden: dieſes Kapital theilt man in gewiſſe Stammtheile (Aktien). Wer nun ein ſolches Stammtheil an der Handlung haben will, der muß das Geld bezahlen, welches das Stammtheil des Ka- pitals andeutet, dagegen bekommt er einen ſchriftlichen Verſicherungsſchein, von den uͤbrigen Jntreſſenten, vermoͤg welchem er ſei- nen Antheil am Ertrage einkaſſiren kann. Ein ſolcher Schein wird auch eine Aktie genennt.
§. 306.
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Allgemeine
gewerb heißt man eine Spekulationshand-
lung: ſie macht die achte Klaſſe aus.
§. 304. Eine gewiſſe Handlung kann auch
ſo betraͤchtlich ſeyn, daß ſie fuͤr einen Mann
zu ſchwer iſt, oder wenn ſie wegen verſchie-
dener Umſtaͤnde gefaͤhrlich iſt, ſo treten auch
wohl ihrer verſchiedene zuſammen, und ſchlie-
ſen eine Handelsgeſellſchaft (Compagnie).
Jn dieſem Falle legen alle Glieder entweder
gleichviel ein, und ſo wird der Ertrag gleich
getheilt; oder ein jeder traͤgt nach Willkuͤhr,
oder Vermoͤgen bei, ſo wird der Ertrag nach
dem Verhaͤltniſſe des Einſazes bezahlt.
§. 305. Die Unternehmung eines Han-
delsgewerbes kann auf ein gewiſſes beſtimm-
tes Kapital geſezt werden: dieſes Kapital
theilt man in gewiſſe Stammtheile (Aktien).
Wer nun ein ſolches Stammtheil an der
Handlung haben will, der muß das Geld
bezahlen, welches das Stammtheil des Ka-
pitals andeutet, dagegen bekommt er einen
ſchriftlichen Verſicherungsſchein, von den
uͤbrigen Jntreſſenten, vermoͤg welchem er ſei-
nen Antheil am Ertrage einkaſſiren kann. Ein
ſolcher Schein wird auch eine Aktie genennt.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/170>, abgerufen am 16.02.2025.
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