sie, und verkauft seine Kunsterzeugungen wieder; wie soll er sich in beiden Fällen ver- halten?
§. 255. Jm ersten Falle soll er untersu- chen, ob seine Werkzeuge alle nöthige Voll- kommenheiten haben, oder ob sonsten die Erwerbungsmittel noch zu verbessern seien. Jn diesem Falle muß er das alles aus dem reinen Ertrage in den vollkommensten Stand sezen: denn dadurch wird er seine Arbeit er- leichtern, beschleunigen und vollkommener ausführen, mithin mehr gewinnen können.
§. 256. Sind aber seine Erwerbungsmit- tel im vollkommensten Zustande, so muß er sich aus seinem reinen Ertrage solche Erzeu- gungen anschaffen, die in seinem Gewerbe gebraucht werden, und die er selber verar- beitet, diese verkauft er an seine Kunden mit Gewinne, bearbeitet sie, und gewinnt also doppelten Profit. Oder er verfertigt Kunsterzeugungen vorräthig, und verkauft sie mit Nuzen.
§. 257. Wo der Staatsfehler herrscht, daß der| Handwerksmann nichts feil haben
darf,
Kunſtwirthſchaftliche
ſie, und verkauft ſeine Kunſterzeugungen wieder; wie ſoll er ſich in beiden Faͤllen ver- halten?
§. 255. Jm erſten Falle ſoll er unterſu- chen, ob ſeine Werkzeuge alle noͤthige Voll- kommenheiten haben, oder ob ſonſten die Erwerbungsmittel noch zu verbeſſern ſeien. Jn dieſem Falle muß er das alles aus dem reinen Ertrage in den vollkommenſten Stand ſezen: denn dadurch wird er ſeine Arbeit er- leichtern, beſchleunigen und vollkommener ausfuͤhren, mithin mehr gewinnen koͤnnen.
§. 256. Sind aber ſeine Erwerbungsmit- tel im vollkommenſten Zuſtande, ſo muß er ſich aus ſeinem reinen Ertrage ſolche Erzeu- gungen anſchaffen, die in ſeinem Gewerbe gebraucht werden, und die er ſelber verar- beitet, dieſe verkauft er an ſeine Kunden mit Gewinne, bearbeitet ſie, und gewinnt alſo doppelten Profit. Oder er verfertigt Kunſterzeugungen vorraͤthig, und verkauft ſie mit Nuzen.
§. 257. Wo der Staatsfehler herrſcht, daß der| Handwerksmann nichts feil haben
darf,
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Kunſtwirthſchaftliche
ſie, und verkauft ſeine Kunſterzeugungen
wieder; wie ſoll er ſich in beiden Faͤllen ver-
halten?
§. 255. Jm erſten Falle ſoll er unterſu-
chen, ob ſeine Werkzeuge alle noͤthige Voll-
kommenheiten haben, oder ob ſonſten die
Erwerbungsmittel noch zu verbeſſern ſeien.
Jn dieſem Falle muß er das alles aus dem
reinen Ertrage in den vollkommenſten Stand
ſezen: denn dadurch wird er ſeine Arbeit er-
leichtern, beſchleunigen und vollkommener
ausfuͤhren, mithin mehr gewinnen koͤnnen.
§. 256. Sind aber ſeine Erwerbungsmit-
tel im vollkommenſten Zuſtande, ſo muß er
ſich aus ſeinem reinen Ertrage ſolche Erzeu-
gungen anſchaffen, die in ſeinem Gewerbe
gebraucht werden, und die er ſelber verar-
beitet, dieſe verkauft er an ſeine Kunden
mit Gewinne, bearbeitet ſie, und gewinnt
alſo doppelten Profit. Oder er verfertigt
Kunſterzeugungen vorraͤthig, und verkauft
ſie mit Nuzen.
§. 257. Wo der Staatsfehler herrſcht,
daß der| Handwerksmann nichts feil haben
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/146>, abgerufen am 01.08.2024.
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