körperlichen Gliedmasen ihre vollkommene Geschicklichkeit und die Gewohnheit erlangt haben.
§. 239. Da der neue Erwerber der Nah- rungsquelle die Heischesäze seines zukünfti- gen Gewerbes, desgleichen die Ausübung derselben erlernen soll, so muß er jemand haben, der sie vollständig weis und kann, und zugleich eine kunstwirthschaftliche Haus- haltung damit führt. Ein solcher Mann heißt ein Meister; bei diesem muß sich der Erwer- ber in seinen beßten Jünglingsjahren in die Lehre geben, wogegen er ihn völlig unter sei- ne Hausgenossene aufnimmt, ihm alle Hei- schesäze vorsagt, bis er sie weis, und nicht mehr vergißt, und ihn alle Stücke und Hand- griffe so lang ausüben läßt, bis er die Kunst oder das Handwerk völlig versteht und kann, izt heißt der Erwerber Lehrjunge.
§. 240. Wann der Lehrjunge bei seinem Meister nichts mehr lernen kann, so wird er losgesprochen, das heißt: der Meister ent- läßt ihn gutwillig seiner Lehrjahre, und be- zeugt, daß er das Gewerb verstehe. Da aber
nun
Kunſtwirthſchaftliche
koͤrperlichen Gliedmaſen ihre vollkommene Geſchicklichkeit und die Gewohnheit erlangt haben.
§. 239. Da der neue Erwerber der Nah- rungsquelle die Heiſcheſaͤze ſeines zukuͤnfti- gen Gewerbes, desgleichen die Ausuͤbung derſelben erlernen ſoll, ſo muß er jemand haben, der ſie vollſtaͤndig weis und kann, und zugleich eine kunſtwirthſchaftliche Haus- haltung damit fuͤhrt. Ein ſolcher Mann heißt ein Meiſter; bei dieſem muß ſich der Erwer- ber in ſeinen beßten Juͤnglingsjahren in die Lehre geben, wogegen er ihn voͤllig unter ſei- ne Hausgenoſſene aufnimmt, ihm alle Hei- ſcheſaͤze vorſagt, bis er ſie weis, und nicht mehr vergißt, und ihn alle Stuͤcke und Hand- griffe ſo lang ausuͤben laͤßt, bis er die Kunſt oder das Handwerk voͤllig verſteht und kann, izt heißt der Erwerber Lehrjunge.
§. 240. Wann der Lehrjunge bei ſeinem Meiſter nichts mehr lernen kann, ſo wird er losgeſprochen, das heißt: der Meiſter ent- laͤßt ihn gutwillig ſeiner Lehrjahre, und be- zeugt, daß er das Gewerb verſtehe. Da aber
nun
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Kunſtwirthſchaftliche
koͤrperlichen Gliedmaſen ihre vollkommene
Geſchicklichkeit und die Gewohnheit erlangt
haben.
§. 239. Da der neue Erwerber der Nah-
rungsquelle die Heiſcheſaͤze ſeines zukuͤnfti-
gen Gewerbes, desgleichen die Ausuͤbung
derſelben erlernen ſoll, ſo muß er jemand
haben, der ſie vollſtaͤndig weis und kann,
und zugleich eine kunſtwirthſchaftliche Haus-
haltung damit fuͤhrt. Ein ſolcher Mann heißt
ein Meiſter; bei dieſem muß ſich der Erwer-
ber in ſeinen beßten Juͤnglingsjahren in die
Lehre geben, wogegen er ihn voͤllig unter ſei-
ne Hausgenoſſene aufnimmt, ihm alle Hei-
ſcheſaͤze vorſagt, bis er ſie weis, und nicht
mehr vergißt, und ihn alle Stuͤcke und Hand-
griffe ſo lang ausuͤben laͤßt, bis er die Kunſt
oder das Handwerk voͤllig verſteht und kann,
izt heißt der Erwerber Lehrjunge.
§. 240. Wann der Lehrjunge bei ſeinem
Meiſter nichts mehr lernen kann, ſo wird er
losgeſprochen, das heißt: der Meiſter ent-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/138>, abgerufen am 08.07.2024.
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