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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
bestimmten Erbtheile einen völlig verschiedenen Inhalt; der
Delationsgrund individualisirt das Erbrecht
.

Es kann nicht in unserer Absicht liegen, den Gesichtspunkt,
den wir bisher bei einigen der wichtigsten Verhältnisse des Rechts,
dem Eigenthum, Erbrecht und der Obligation erprobt haben,
durch das ganze Recht und bis ins kleinste Detail durchzufüh-
ren. 33) Dagegen wollen wir dies noch thun bei einigen der Bei-
spiele, mit denen wir oben unsere Darstellung eingeleitet haben.

Als Preisstück der processualischen Zersetzung haben wir dort
(S. 28) die act. aquae pluviae arcendae nebst den sie beglei-
tenden Klagen genannt. Die Analytik des Verhältnisses, aus
dem sie hervorgehen, führt zu folgenden Erwägungen. Wenn
das Werk, durch das Jemand den Lauf des Regenwassers ge-
ändert hat, für den Nachbar bloß mit einer einmaligen Be-
schädigung verbunden gewesen ist, ohne eine Wiederholung der-
selben in Aussicht zu stellen, so wäre das Verlangen einer Be-
seitigung des Werks ein völlig ungerechtfertigtes, der Anspruch
des Verletzten wird sich hier mithin auf Schadensersatzleistung
mittelst der geeigneten Klagen (Note 10 a. E.) beschränken müs-
sen, ein Anspruch, der activ und passiv an die ursprünglichen
Personen gebunden ist, auf die Käufer der beiderseitigen Grund-
stücke aber, welche den Schaden weder erlitten, noch zugefügt
haben, nicht übergeht. Ganz anders, wenn jenes Werk den
Nachbarn dauernd in widerrechtlicher Weise beeinträchtigt. 34)
Diese Rechtsverletzung läßt sich nicht durch einmaligen Schadens-
ersatz, sondern nur durch Wegnahme des Werks beseitigen, und
der Anspruch kann nicht, wie der obige, activ und passiv auf die
ursprünglichen Personen beschränkt, muß vielmehr auch auf
deren Singularsuccessoren erstreckt werden, denn jenes hieße

33) Ich will jedoch nicht unterlassen, dies Thema der allgemeinen Auf-
merksamkeit zu empfehlen; eine eingehende Bearbeitung desselben, namentlich
in Verbindung mit der Lehre von der Identität der Streitsachen bei der exc.
rei judicatae,
muß eine höchst lohnende Ausbeute gewähren.
34) Si aqua pluvia noceti. e. nocere poterit B. 2 S. 486 Note 631.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
beſtimmten Erbtheile einen völlig verſchiedenen Inhalt; der
Delationsgrund individualiſirt das Erbrecht
.

Es kann nicht in unſerer Abſicht liegen, den Geſichtspunkt,
den wir bisher bei einigen der wichtigſten Verhältniſſe des Rechts,
dem Eigenthum, Erbrecht und der Obligation erprobt haben,
durch das ganze Recht und bis ins kleinſte Detail durchzufüh-
ren. 33) Dagegen wollen wir dies noch thun bei einigen der Bei-
ſpiele, mit denen wir oben unſere Darſtellung eingeleitet haben.

Als Preisſtück der proceſſualiſchen Zerſetzung haben wir dort
(S. 28) die act. aquae pluviae arcendae nebſt den ſie beglei-
tenden Klagen genannt. Die Analytik des Verhältniſſes, aus
dem ſie hervorgehen, führt zu folgenden Erwägungen. Wenn
das Werk, durch das Jemand den Lauf des Regenwaſſers ge-
ändert hat, für den Nachbar bloß mit einer einmaligen Be-
ſchädigung verbunden geweſen iſt, ohne eine Wiederholung der-
ſelben in Ausſicht zu ſtellen, ſo wäre das Verlangen einer Be-
ſeitigung des Werks ein völlig ungerechtfertigtes, der Anſpruch
des Verletzten wird ſich hier mithin auf Schadenserſatzleiſtung
mittelſt der geeigneten Klagen (Note 10 a. E.) beſchränken müſ-
ſen, ein Anſpruch, der activ und paſſiv an die urſprünglichen
Perſonen gebunden iſt, auf die Käufer der beiderſeitigen Grund-
ſtücke aber, welche den Schaden weder erlitten, noch zugefügt
haben, nicht übergeht. Ganz anders, wenn jenes Werk den
Nachbarn dauernd in widerrechtlicher Weiſe beeinträchtigt. 34)
Dieſe Rechtsverletzung läßt ſich nicht durch einmaligen Schadens-
erſatz, ſondern nur durch Wegnahme des Werks beſeitigen, und
der Anſpruch kann nicht, wie der obige, activ und paſſiv auf die
urſprünglichen Perſonen beſchränkt, muß vielmehr auch auf
deren Singularſucceſſoren erſtreckt werden, denn jenes hieße

33) Ich will jedoch nicht unterlaſſen, dies Thema der allgemeinen Auf-
merkſamkeit zu empfehlen; eine eingehende Bearbeitung deſſelben, namentlich
in Verbindung mit der Lehre von der Identität der Streitſachen bei der exc.
rei judicatae,
muß eine höchſt lohnende Ausbeute gewähren.
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[46/0062] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. beſtimmten Erbtheile einen völlig verſchiedenen Inhalt; der Delationsgrund individualiſirt das Erbrecht. Es kann nicht in unſerer Abſicht liegen, den Geſichtspunkt, den wir bisher bei einigen der wichtigſten Verhältniſſe des Rechts, dem Eigenthum, Erbrecht und der Obligation erprobt haben, durch das ganze Recht und bis ins kleinſte Detail durchzufüh- ren. 33) Dagegen wollen wir dies noch thun bei einigen der Bei- ſpiele, mit denen wir oben unſere Darſtellung eingeleitet haben. Als Preisſtück der proceſſualiſchen Zerſetzung haben wir dort (S. 28) die act. aquae pluviae arcendae nebſt den ſie beglei- tenden Klagen genannt. Die Analytik des Verhältniſſes, aus dem ſie hervorgehen, führt zu folgenden Erwägungen. Wenn das Werk, durch das Jemand den Lauf des Regenwaſſers ge- ändert hat, für den Nachbar bloß mit einer einmaligen Be- ſchädigung verbunden geweſen iſt, ohne eine Wiederholung der- ſelben in Ausſicht zu ſtellen, ſo wäre das Verlangen einer Be- ſeitigung des Werks ein völlig ungerechtfertigtes, der Anſpruch des Verletzten wird ſich hier mithin auf Schadenserſatzleiſtung mittelſt der geeigneten Klagen (Note 10 a. E.) beſchränken müſ- ſen, ein Anſpruch, der activ und paſſiv an die urſprünglichen Perſonen gebunden iſt, auf die Käufer der beiderſeitigen Grund- ſtücke aber, welche den Schaden weder erlitten, noch zugefügt haben, nicht übergeht. Ganz anders, wenn jenes Werk den Nachbarn dauernd in widerrechtlicher Weiſe beeinträchtigt. 34) Dieſe Rechtsverletzung läßt ſich nicht durch einmaligen Schadens- erſatz, ſondern nur durch Wegnahme des Werks beſeitigen, und der Anſpruch kann nicht, wie der obige, activ und paſſiv auf die urſprünglichen Perſonen beſchränkt, muß vielmehr auch auf deren Singularſucceſſoren erſtreckt werden, denn jenes hieße 33) Ich will jedoch nicht unterlaſſen, dies Thema der allgemeinen Auf- merkſamkeit zu empfehlen; eine eingehende Bearbeitung deſſelben, namentlich in Verbindung mit der Lehre von der Identität der Streitſachen bei der exc. rei judicatae, muß eine höchſt lohnende Ausbeute gewähren. 34) Si aqua pluvia noceti. e. nocere poterit B. 2 S. 486 Note 631.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/62>, abgerufen am 03.05.2024.