Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Zweiter Abschnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie. und classificiren, kümmerte sie wenig, -- hat man doch sogarbehauptet, daß sie nicht einmal beim Pfandrecht die Abstraction von der Klage auf das Recht gemacht, sondern sich bei der Vor- stellung der Pfandklage beruhigt hätten. Unser heutiger Standpunkt ist aber, wie bereits an der angeführten Stelle be- merkt ward, ein anderer geworden, das Fundament unserer heutigen wissenschaftlichen Systematik bildet nicht die Klage, sondern das Recht. Aber freilich fehlt noch viel an der con- sequenten Durchführung desselben, mit dem einen Fuß stehen wir auf dem römischen, mit dem andern auf dem modernen Boden, unsere Systematik der Rechte und der Klagen schiebt sich nicht selten in wunderbarster Weise durcheinander, die in rem actiones finden bei den Rechten ihren Platz, denen sie dienen, aber die ebenfalls zum Schutz dieser Rechte bestimmten in per- sonam actiones wandern ins Obligationenrecht. Weniger um diesen Mangel aufzudecken, als um die aufgestellte Definition des Rechts gegen einige nahe liegende Einwendungen zu ver- theidigen, war ich gezwungen, die Verhältnisse, denen man sie entnehmen konnte, einer Betrachtung zu unterziehen. Eine weitere Verfolgung des Verhältnisses zwischen Recht und Klage ist an dieser Stelle weder geboten, noch thunlich. Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie. und claſſificiren, kümmerte ſie wenig, — hat man doch ſogarbehauptet, daß ſie nicht einmal beim Pfandrecht die Abſtraction von der Klage auf das Recht gemacht, ſondern ſich bei der Vor- ſtellung der Pfandklage beruhigt hätten. Unſer heutiger Standpunkt iſt aber, wie bereits an der angeführten Stelle be- merkt ward, ein anderer geworden, das Fundament unſerer heutigen wiſſenſchaftlichen Syſtematik bildet nicht die Klage, ſondern das Recht. Aber freilich fehlt noch viel an der con- ſequenten Durchführung deſſelben, mit dem einen Fuß ſtehen wir auf dem römiſchen, mit dem andern auf dem modernen Boden, unſere Syſtematik der Rechte und der Klagen ſchiebt ſich nicht ſelten in wunderbarſter Weiſe durcheinander, die in rem actiones finden bei den Rechten ihren Platz, denen ſie dienen, aber die ebenfalls zum Schutz dieſer Rechte beſtimmten in per- sonam actiones wandern ins Obligationenrecht. Weniger um dieſen Mangel aufzudecken, als um die aufgeſtellte Definition des Rechts gegen einige nahe liegende Einwendungen zu ver- theidigen, war ich gezwungen, die Verhältniſſe, denen man ſie entnehmen konnte, einer Betrachtung zu unterziehen. Eine weitere Verfolgung des Verhältniſſes zwiſchen Recht und Klage iſt an dieſer Stelle weder geboten, noch thunlich. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0358" n="342"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie.</fw><lb/> und claſſificiren, kümmerte ſie wenig, — hat man doch ſogar<lb/> behauptet, daß ſie nicht einmal beim Pfandrecht die Abſtraction<lb/> von der Klage auf das Recht gemacht, ſondern ſich bei der Vor-<lb/> ſtellung der Pfand<hi rendition="#g">klage</hi> beruhigt hätten. Unſer heutiger<lb/> Standpunkt iſt aber, wie bereits an der angeführten Stelle be-<lb/> merkt ward, ein anderer geworden, das Fundament unſerer<lb/> heutigen wiſſenſchaftlichen Syſtematik bildet nicht die Klage,<lb/> ſondern das Recht. Aber freilich fehlt noch viel an der con-<lb/> ſequenten Durchführung deſſelben, mit dem einen Fuß ſtehen<lb/> wir auf dem römiſchen, mit dem andern auf dem modernen<lb/> Boden, unſere Syſtematik der Rechte und der Klagen ſchiebt ſich<lb/> nicht ſelten in wunderbarſter Weiſe durcheinander, die <hi rendition="#aq">in rem<lb/> actiones</hi> finden bei den Rechten ihren Platz, denen ſie dienen,<lb/> aber die ebenfalls zum Schutz dieſer Rechte beſtimmten <hi rendition="#aq">in per-<lb/> sonam actiones</hi> wandern ins Obligationenrecht. Weniger um<lb/> dieſen Mangel aufzudecken, als um die aufgeſtellte Definition<lb/> des Rechts gegen einige nahe liegende Einwendungen zu ver-<lb/> theidigen, war ich gezwungen, die Verhältniſſe, denen man ſie<lb/> entnehmen konnte, einer Betrachtung zu unterziehen. Eine<lb/> weitere Verfolgung des Verhältniſſes zwiſchen Recht und Klage<lb/> iſt an dieſer Stelle weder geboten, noch thunlich.</p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> <back> </back> </text> </TEI> [342/0358]
Zweites Buch. Zweiter Abſchnitt. Die Rechte. Allgem. Theorie.
und claſſificiren, kümmerte ſie wenig, — hat man doch ſogar
behauptet, daß ſie nicht einmal beim Pfandrecht die Abſtraction
von der Klage auf das Recht gemacht, ſondern ſich bei der Vor-
ſtellung der Pfandklage beruhigt hätten. Unſer heutiger
Standpunkt iſt aber, wie bereits an der angeführten Stelle be-
merkt ward, ein anderer geworden, das Fundament unſerer
heutigen wiſſenſchaftlichen Syſtematik bildet nicht die Klage,
ſondern das Recht. Aber freilich fehlt noch viel an der con-
ſequenten Durchführung deſſelben, mit dem einen Fuß ſtehen
wir auf dem römiſchen, mit dem andern auf dem modernen
Boden, unſere Syſtematik der Rechte und der Klagen ſchiebt ſich
nicht ſelten in wunderbarſter Weiſe durcheinander, die in rem
actiones finden bei den Rechten ihren Platz, denen ſie dienen,
aber die ebenfalls zum Schutz dieſer Rechte beſtimmten in per-
sonam actiones wandern ins Obligationenrecht. Weniger um
dieſen Mangel aufzudecken, als um die aufgeſtellte Definition
des Rechts gegen einige nahe liegende Einwendungen zu ver-
theidigen, war ich gezwungen, die Verhältniſſe, denen man ſie
entnehmen konnte, einer Betrachtung zu unterziehen. Eine
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