Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. beweglichen Sachen hätte die Trennung des Theiles erst durchdie act. ad exhibendum vorbereitet werden müssen, bei unbe- weglichen Sachen ist der Theil ein besonderes Ganze für sich, 125) sondern auf einen intellektuellen Theil, auf eine Quote des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts. Ich finde kein Bedenken diese Frage zu bejahen, das Bedürfniß einer solchen partiellen contravindic. war ganz dasselbe, wie das einer to- talen, ja wo möglich noch höher, und da sie juristisch kein Ein- wand, sondern eine eigne Klage war, so war kein Grund vor- handen, sie anders zu behandeln, als jede andere. Das Interesse derselben liegt auf der Hand. Wenn zwei Personen das Mit- eigenthum oder Miterbrecht, das jede von ihnen in Anspruch nimmt, sich gegenseitig bestreiten, so hätte es ohne contravindi- catio für die Entscheidung dieses Streits im ältern Recht zweier Processe bedurft, denn in jedem hätte der Richter nur über den Antrag des Klägers erkennen dürfen; die contravind. machte es möglich, die Anträge beider Partheien zuzulassen. Die Du- plicität der Theilungs klagen findet mithin in der der Eigen- thums- und Erbschaftsklage ihr Vorbild und Seitenstück, und in dieser Anwendung war sie wiederum völlig unentbehrlich. Wenn der Kläger seine Klage aufs Ganze gerichtet hatte, daß sie eine vindicatio war. Gaj. IV. 16, 17. S. auch L. 1 §. 2 si pars (5. 4) .. petere debebunt. 125) L. 6 §. 1 Comm. utr. (8. 4) .. non est pars fundi, sed fundus L. 25 §. 1 de V. S. (50. 16). 126) Die Folge der plus-petitio, Gaj. IV. 54.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. beweglichen Sachen hätte die Trennung des Theiles erſt durchdie act. ad exhibendum vorbereitet werden müſſen, bei unbe- weglichen Sachen iſt der Theil ein beſonderes Ganze für ſich, 125) ſondern auf einen intellektuellen Theil, auf eine Quote des vom Kläger in Anſpruch genommenen Rechts. Ich finde kein Bedenken dieſe Frage zu bejahen, das Bedürfniß einer ſolchen partiellen contravindic. war ganz daſſelbe, wie das einer to- talen, ja wo möglich noch höher, und da ſie juriſtiſch kein Ein- wand, ſondern eine eigne Klage war, ſo war kein Grund vor- handen, ſie anders zu behandeln, als jede andere. Das Intereſſe derſelben liegt auf der Hand. Wenn zwei Perſonen das Mit- eigenthum oder Miterbrecht, das jede von ihnen in Anſpruch nimmt, ſich gegenſeitig beſtreiten, ſo hätte es ohne contravindi- catio für die Entſcheidung dieſes Streits im ältern Recht zweier Proceſſe bedurft, denn in jedem hätte der Richter nur über den Antrag des Klägers erkennen dürfen; die contravind. machte es möglich, die Anträge beider Partheien zuzulaſſen. Die Du- plicität der Theilungs klagen findet mithin in der der Eigen- thums- und Erbſchaftsklage ihr Vorbild und Seitenſtück, und in dieſer Anwendung war ſie wiederum völlig unentbehrlich. Wenn der Kläger ſeine Klage aufs Ganze gerichtet hatte, daß ſie eine vindicatio war. Gaj. IV. 16, 17. S. auch L. 1 §. 2 si pars (5. 4) .. petere debebunt. 125) L. 6 §. 1 Comm. utr. (8. 4) .. non est pars fundi, sed fundus L. 25 §. 1 de V. S. (50. 16). 126) Die Folge der plus-petitio, Gaj. IV. 54.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
beweglichen Sachen hätte die Trennung des Theiles erſt durch
die act. ad exhibendum vorbereitet werden müſſen, bei unbe-
weglichen Sachen iſt der Theil ein beſonderes Ganze für ſich, 125)
ſondern auf einen intellektuellen Theil, auf eine Quote des
vom Kläger in Anſpruch genommenen Rechts. Ich finde kein
Bedenken dieſe Frage zu bejahen, das Bedürfniß einer ſolchen
partiellen contravindic. war ganz daſſelbe, wie das einer to-
talen, ja wo möglich noch höher, und da ſie juriſtiſch kein Ein-
wand, ſondern eine eigne Klage war, ſo war kein Grund vor-
handen, ſie anders zu behandeln, als jede andere. Das Intereſſe
derſelben liegt auf der Hand. Wenn zwei Perſonen das Mit-
eigenthum oder Miterbrecht, das jede von ihnen in Anſpruch
nimmt, ſich gegenſeitig beſtreiten, ſo hätte es ohne contravindi-
catio für die Entſcheidung dieſes Streits im ältern Recht zweier
Proceſſe bedurft, denn in jedem hätte der Richter nur über den
Antrag des Klägers erkennen dürfen; die contravind. machte
es möglich, die Anträge beider Partheien zuzulaſſen. Die Du-
plicität der Theilungs klagen findet mithin in der der Eigen-
thums- und Erbſchaftsklage ihr Vorbild und Seitenſtück, und
in dieſer Anwendung war ſie wiederum völlig unentbehrlich.
Wenn der Kläger ſeine Klage aufs Ganze gerichtet hatte,
ſo bot die Möglichkeit einer contravind. des Theils für den Be-
klagten ein ungleich geringeres Intereſſe, denn um die Abweiſung
der Klage — und zwar zum ganzen Betrage 126) — zu bewir-
ken, dazu reichte ſchon der Beweis eines ihm zuſtehenden Theil-
rechts aus. Dagegen bezweifle ich nicht, daß der Beklagte auch
in dieſem Fall mit der contravindic. ſeines Theils zugelaſſen
wurde, da es doch immer einen Unterſchied machte, ob bloß der
Kläger ihm gegenüber abgewieſen oder er umgekehrt ihm als
124)
125) L. 6 §. 1 Comm. utr. (8. 4) .. non est pars fundi, sed fundus
L. 25 §. 1 de V. S. (50. 16).
126) Die Folge der plus-petitio, Gaj. IV. 54.
124) daß ſie eine vindicatio war. Gaj. IV. 16, 17. S. auch L. 1 §. 2 si pars
(5. 4) .. petere debebunt.
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