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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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II. Die Aufgabe derselben. §. 38.
Darlehn gemeint, wenn der Testator bestimmt: mein Erbe soll
dem A bis zu seiner Volljährigkeit ein Kapital von 1000 zins-
los überlassen? Wie verschieden erscheinen der Pfandcontract
und Kaufcontract, und doch können ein Kaufcontract mit hinzu-
gefügtem pactum de retrovendendo oder pactum displicentiae
und ein antichretischer Pfandcontract sich zum Verwechseln ähn-
lich sehen. 488)

Dieser Fortschritt in der innern Ausbildung der Institute
wird also mit einer nicht geringen Einbuße erkauft; in der Ju-
risprudenz nicht minder wie in der Medicin ist die Diagnose mit
jedem Jahrhundert schwieriger geworden! Ob der Gewinn mit
der Einbuße immer im richtigen Verhältniß steht, ist, wenn eine
Frage, jedenfalls eine müßige Frage, denn nicht unser Entschluß
und freier Wille treibt uns in der Wissenschaft weiter, so daß
wir die unbequemen Resultate vermeiden könnten, sondern die
Macht und Nothwendigkeit des Gedankens, die Dialektik der
Sache selbst. 489) Die Wurzeln der Begriffe sind weit von ein-

488) Andere Beispiele: eine erzwungene Tradition und Raub; Stellver-
treter und Bote; Servitut und eine auf Errichtung einer solchen oder auf
eine bloß persönliche Erlaubniß gerichtete Obligation; Vermächtniß oder Ver-
kauf zukünftiger Früchte und ususfructus oder Pacht; donatio sub modo
und zweiseitiger Contract; Prädialservitut und s. g. irreguläre Personalservi-
tut; Trödelcontract, Dienstmiethe, Mandat mit Honorar, Societät, bedingter
Kaufcontract (wenn Jemand das Verkaufen einer fremden Sache übernimmt);
Verpfändung der actio emti und Verpfändung der res emta; Delegation,
Assignation, Cession; Pfandrecht, ususfructus an einer Masse einzelner
Gegenstände als universitas oder als Summe von Einzelnheiten; Verpflich-
tung als Correalschuldner und als Bürge, und letzteres in Form der fidejus-
sio,
des mandat. qualif. und constitutum.
489) So ist auch die Mehrheit der Mittel und Formen, mit und in denen
sich ein und derselbe rechtliche Zweck befriedigen läßt, keineswegs immer aus
einem Bedürfniß des Verkehrs hervorgegangen, sondern häufig nur die un-
beabsichtigte Folge einer consequenten Ausbildung der vorhandenen Begriffe.
Man nehme das Beispiel der vorigen Note in Betreff des Verkaufens einer
fremden Sache. Die kleinste Verschiebung begründet hier eine Verschiedenheit
des ganzen Verhältnisses. Vom Standpunkt des Verkehrs oder der Legis-
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II. Die Aufgabe derſelben. §. 38.
Darlehn gemeint, wenn der Teſtator beſtimmt: mein Erbe ſoll
dem A bis zu ſeiner Volljährigkeit ein Kapital von 1000 zins-
los überlaſſen? Wie verſchieden erſcheinen der Pfandcontract
und Kaufcontract, und doch können ein Kaufcontract mit hinzu-
gefügtem pactum de retrovendendo oder pactum displicentiae
und ein antichretiſcher Pfandcontract ſich zum Verwechſeln ähn-
lich ſehen. 488)

Dieſer Fortſchritt in der innern Ausbildung der Inſtitute
wird alſo mit einer nicht geringen Einbuße erkauft; in der Ju-
risprudenz nicht minder wie in der Medicin iſt die Diagnoſe mit
jedem Jahrhundert ſchwieriger geworden! Ob der Gewinn mit
der Einbuße immer im richtigen Verhältniß ſteht, iſt, wenn eine
Frage, jedenfalls eine müßige Frage, denn nicht unſer Entſchluß
und freier Wille treibt uns in der Wiſſenſchaft weiter, ſo daß
wir die unbequemen Reſultate vermeiden könnten, ſondern die
Macht und Nothwendigkeit des Gedankens, die Dialektik der
Sache ſelbſt. 489) Die Wurzeln der Begriffe ſind weit von ein-

488) Andere Beiſpiele: eine erzwungene Tradition und Raub; Stellver-
treter und Bote; Servitut und eine auf Errichtung einer ſolchen oder auf
eine bloß perſönliche Erlaubniß gerichtete Obligation; Vermächtniß oder Ver-
kauf zukünftiger Früchte und ususfructus oder Pacht; donatio sub modo
und zweiſeitiger Contract; Prädialſervitut und ſ. g. irreguläre Perſonalſervi-
tut; Trödelcontract, Dienſtmiethe, Mandat mit Honorar, Societät, bedingter
Kaufcontract (wenn Jemand das Verkaufen einer fremden Sache übernimmt);
Verpfändung der actio emti und Verpfändung der res emta; Delegation,
Aſſignation, Ceſſion; Pfandrecht, ususfructus an einer Maſſe einzelner
Gegenſtände als universitas oder als Summe von Einzelnheiten; Verpflich-
tung als Correalſchuldner und als Bürge, und letzteres in Form der fidejus-
sio,
des mandat. qualif. und constitutum.
489) So iſt auch die Mehrheit der Mittel und Formen, mit und in denen
ſich ein und derſelbe rechtliche Zweck befriedigen läßt, keineswegs immer aus
einem Bedürfniß des Verkehrs hervorgegangen, ſondern häufig nur die un-
beabſichtigte Folge einer conſequenten Ausbildung der vorhandenen Begriffe.
Man nehme das Beiſpiel der vorigen Note in Betreff des Verkaufens einer
fremden Sache. Die kleinſte Verſchiebung begründet hier eine Verſchiedenheit
des ganzen Verhältniſſes. Vom Standpunkt des Verkehrs oder der Legis-
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[355/0061] II. Die Aufgabe derſelben. §. 38. Darlehn gemeint, wenn der Teſtator beſtimmt: mein Erbe ſoll dem A bis zu ſeiner Volljährigkeit ein Kapital von 1000 zins- los überlaſſen? Wie verſchieden erſcheinen der Pfandcontract und Kaufcontract, und doch können ein Kaufcontract mit hinzu- gefügtem pactum de retrovendendo oder pactum displicentiae und ein antichretiſcher Pfandcontract ſich zum Verwechſeln ähn- lich ſehen. 488) Dieſer Fortſchritt in der innern Ausbildung der Inſtitute wird alſo mit einer nicht geringen Einbuße erkauft; in der Ju- risprudenz nicht minder wie in der Medicin iſt die Diagnoſe mit jedem Jahrhundert ſchwieriger geworden! Ob der Gewinn mit der Einbuße immer im richtigen Verhältniß ſteht, iſt, wenn eine Frage, jedenfalls eine müßige Frage, denn nicht unſer Entſchluß und freier Wille treibt uns in der Wiſſenſchaft weiter, ſo daß wir die unbequemen Reſultate vermeiden könnten, ſondern die Macht und Nothwendigkeit des Gedankens, die Dialektik der Sache ſelbſt. 489) Die Wurzeln der Begriffe ſind weit von ein- 488) Andere Beiſpiele: eine erzwungene Tradition und Raub; Stellver- treter und Bote; Servitut und eine auf Errichtung einer ſolchen oder auf eine bloß perſönliche Erlaubniß gerichtete Obligation; Vermächtniß oder Ver- kauf zukünftiger Früchte und ususfructus oder Pacht; donatio sub modo und zweiſeitiger Contract; Prädialſervitut und ſ. g. irreguläre Perſonalſervi- tut; Trödelcontract, Dienſtmiethe, Mandat mit Honorar, Societät, bedingter Kaufcontract (wenn Jemand das Verkaufen einer fremden Sache übernimmt); Verpfändung der actio emti und Verpfändung der res emta; Delegation, Aſſignation, Ceſſion; Pfandrecht, ususfructus an einer Maſſe einzelner Gegenſtände als universitas oder als Summe von Einzelnheiten; Verpflich- tung als Correalſchuldner und als Bürge, und letzteres in Form der fidejus- sio, des mandat. qualif. und constitutum. 489) So iſt auch die Mehrheit der Mittel und Formen, mit und in denen ſich ein und derſelbe rechtliche Zweck befriedigen läßt, keineswegs immer aus einem Bedürfniß des Verkehrs hervorgegangen, ſondern häufig nur die un- beabſichtigte Folge einer conſequenten Ausbildung der vorhandenen Begriffe. Man nehme das Beiſpiel der vorigen Note in Betreff des Verkaufens einer fremden Sache. Die kleinſte Verſchiebung begründet hier eine Verſchiedenheit des ganzen Verhältniſſes. Vom Standpunkt des Verkehrs oder der Legis- 23*

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/61>, abgerufen am 22.11.2024.