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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
schäfte rücksichtlich der Zeit unterlag, lassen sich ebenfalls auf
zwei Klassen zurückführen: relative und absolute.

Die relative Beschränkung hat in der Idee der Einheit
des Rechtsgeschäfts
ihren Grund und äußert sich daran,
daß die einzelnen Handlungen, welche zur Begründung des
Rechtsgeschäfts erforderlich sind, in denselben Zeitmoment fallen
müssen. Die Stipulation besteht aus Frage und Antwort und
beide müssen sich unmittelbar aneinander anreihen (S. 582).
Ebenso die lex mancipii (S. 574) an die Mancipation. Der
Act des Testirens darf nicht durch fremdartige Geschäfte unter-
brochen werden. 943) Die tutoris auctoritas, welche mit dem
Geschäft des Pupillen ein Ganzes bildet, muß sich ihr auch der
Zeit nach anschließen. 944) Mehre Miteigenthümer, welche ge-
meinschaftlich eine Servitut erwerben oder bestellen wollen, ha-
ben dies gleichzeitig zu thun, 945) und dasselbe wird man für
das frühere Recht auch von der activen und passiven Begrün-
dung einer Correalobligation annehmen dürfen. 946) Vermächt-
nisse und sonstige letztwillige Verfügungen können nur bei Ge-
legenheit der Erbeseinsetzung getroffen werden, mit der sie stehen
und fallen; die Idee der Codicille (als außertestamentarischer
Dispositionen) widerstritt, ganz abgesehen von der ihrem Begriff
nicht wesentlichen Formlosigkeit, dem Geist des ältern Rechts.

Die absoluten Beschränkungen waren doppelter Art: po-
sitiver
und negativer. Jenes: für gewisse Geschäfte gab
es wie nur einen bestimmten Ort, so auch nur einen ganz be-
stimmten Zeitpunkt zu ihrer Vornahme, nämlich für die Testa-
mente (zwei Mal im Jahr 947) und die Freilassungen (alle fünf

943) L. 21 §. 3 qui test. (28. 1) uno contextu actus.
944) L. 9 §. 5 de auct (26. 8).
945) Daß die L. 18 Com. praed. (8. 4) späteres Recht enthält, wird
schwerlich Jemand bezweifeln.
946) Ribbentrop zur Lehre von den Correalobligationen S. 113.
947) Gaj. II, 101. Calatis comitiis faciebant, quae comitia bis in
anno testamentis faciendis destinata erant.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
ſchäfte rückſichtlich der Zeit unterlag, laſſen ſich ebenfalls auf
zwei Klaſſen zurückführen: relative und abſolute.

Die relative Beſchränkung hat in der Idee der Einheit
des Rechtsgeſchäfts
ihren Grund und äußert ſich daran,
daß die einzelnen Handlungen, welche zur Begründung des
Rechtsgeſchäfts erforderlich ſind, in denſelben Zeitmoment fallen
müſſen. Die Stipulation beſteht aus Frage und Antwort und
beide müſſen ſich unmittelbar aneinander anreihen (S. 582).
Ebenſo die lex mancipii (S. 574) an die Mancipation. Der
Act des Teſtirens darf nicht durch fremdartige Geſchäfte unter-
brochen werden. 943) Die tutoris auctoritas, welche mit dem
Geſchäft des Pupillen ein Ganzes bildet, muß ſich ihr auch der
Zeit nach anſchließen. 944) Mehre Miteigenthümer, welche ge-
meinſchaftlich eine Servitut erwerben oder beſtellen wollen, ha-
ben dies gleichzeitig zu thun, 945) und daſſelbe wird man für
das frühere Recht auch von der activen und paſſiven Begrün-
dung einer Correalobligation annehmen dürfen. 946) Vermächt-
niſſe und ſonſtige letztwillige Verfügungen können nur bei Ge-
legenheit der Erbeseinſetzung getroffen werden, mit der ſie ſtehen
und fallen; die Idee der Codicille (als außerteſtamentariſcher
Dispoſitionen) widerſtritt, ganz abgeſehen von der ihrem Begriff
nicht weſentlichen Formloſigkeit, dem Geiſt des ältern Rechts.

Die abſoluten Beſchränkungen waren doppelter Art: po-
ſitiver
und negativer. Jenes: für gewiſſe Geſchäfte gab
es wie nur einen beſtimmten Ort, ſo auch nur einen ganz be-
ſtimmten Zeitpunkt zu ihrer Vornahme, nämlich für die Teſta-
mente (zwei Mal im Jahr 947) und die Freilaſſungen (alle fünf

943) L. 21 §. 3 qui test. (28. 1) uno contextu actus.
944) L. 9 §. 5 de auct (26. 8).
945) Daß die L. 18 Com. praed. (8. 4) ſpäteres Recht enthält, wird
ſchwerlich Jemand bezweifeln.
946) Ribbentrop zur Lehre von den Correalobligationen S. 113.
947) Gaj. II, 101. Calatis comitiis faciebant, quae comitia bis in
anno testamentis faciendis destinata erant.
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[694/0400] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. ſchäfte rückſichtlich der Zeit unterlag, laſſen ſich ebenfalls auf zwei Klaſſen zurückführen: relative und abſolute. Die relative Beſchränkung hat in der Idee der Einheit des Rechtsgeſchäfts ihren Grund und äußert ſich daran, daß die einzelnen Handlungen, welche zur Begründung des Rechtsgeſchäfts erforderlich ſind, in denſelben Zeitmoment fallen müſſen. Die Stipulation beſteht aus Frage und Antwort und beide müſſen ſich unmittelbar aneinander anreihen (S. 582). Ebenſo die lex mancipii (S. 574) an die Mancipation. Der Act des Teſtirens darf nicht durch fremdartige Geſchäfte unter- brochen werden. 943) Die tutoris auctoritas, welche mit dem Geſchäft des Pupillen ein Ganzes bildet, muß ſich ihr auch der Zeit nach anſchließen. 944) Mehre Miteigenthümer, welche ge- meinſchaftlich eine Servitut erwerben oder beſtellen wollen, ha- ben dies gleichzeitig zu thun, 945) und daſſelbe wird man für das frühere Recht auch von der activen und paſſiven Begrün- dung einer Correalobligation annehmen dürfen. 946) Vermächt- niſſe und ſonſtige letztwillige Verfügungen können nur bei Ge- legenheit der Erbeseinſetzung getroffen werden, mit der ſie ſtehen und fallen; die Idee der Codicille (als außerteſtamentariſcher Dispoſitionen) widerſtritt, ganz abgeſehen von der ihrem Begriff nicht weſentlichen Formloſigkeit, dem Geiſt des ältern Rechts. Die abſoluten Beſchränkungen waren doppelter Art: po- ſitiver und negativer. Jenes: für gewiſſe Geſchäfte gab es wie nur einen beſtimmten Ort, ſo auch nur einen ganz be- ſtimmten Zeitpunkt zu ihrer Vornahme, nämlich für die Teſta- mente (zwei Mal im Jahr 947) und die Freilaſſungen (alle fünf 943) L. 21 §. 3 qui test. (28. 1) uno contextu actus. 944) L. 9 §. 5 de auct (26. 8). 945) Daß die L. 18 Com. praed. (8. 4) ſpäteres Recht enthält, wird ſchwerlich Jemand bezweifeln. 946) Ribbentrop zur Lehre von den Correalobligationen S. 113. 947) Gaj. II, 101. Calatis comitiis faciebant, quae comitia bis in anno testamentis faciendis destinata erant.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 694. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/400>, abgerufen am 24.11.2024.