Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. auch hier wird der Verlesung gedacht. 809) Aus späterer Zeitnenne ich noch das richterliche Urtheil, welches zwar schriftlich ertheilt, aber daneben bei Strafe der Nichtigkeit verlesen werden mußte. 810) Ist die Annahme gewagt, zu der ich mich bereits S. 13 Note 6 von einem andern Gesichtspunkte aus gedrungen fühlte, daß dasselbe ursprünglich auch beim Manci- pationstestament der Fall gewesen? Doch verkenne ich nicht, daß wenn irgendwo, gerade bei diesem Rechtsgeschäft am ersten eine Abweichung zugelassen worden sein mag, und man möge dieselbe immerhin in die gegenwärtige Periode setzen, un- sere obige Behauptung, daß alle Rechtsgeschäfte mündlich abgeschlossen werden mußten, erleidet dadurch keine Einschrän- kung -- auch das Testament ward juristisch mündlich er- richtet. Dagegen scheint ein anderes Geschäft: der Literalcon- Allein der Literalcontract war von Haus aus nichts anderes, 809) Val. Max. IV, 1 §. 10: Sueton. Aug. c. 97. Apulej. Metam. lib. XI (ed. Bip. p. 257) de libro, de literis fausta vota praefatus. 810) L. 1. 2. 3 Cod. de sent. ex peric. (7. 44). 811) Wenn sonst das: nomina transscribere bei Liv. XXXVII (a. 559)
im technischen Sinn gemeint ist (Gaj. III, 130), worüber man noch streiten könnte. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. auch hier wird der Verleſung gedacht. 809) Aus ſpäterer Zeitnenne ich noch das richterliche Urtheil, welches zwar ſchriftlich ertheilt, aber daneben bei Strafe der Nichtigkeit verleſen werden mußte. 810) Iſt die Annahme gewagt, zu der ich mich bereits S. 13 Note 6 von einem andern Geſichtspunkte aus gedrungen fühlte, daß daſſelbe urſprünglich auch beim Manci- pationsteſtament der Fall geweſen? Doch verkenne ich nicht, daß wenn irgendwo, gerade bei dieſem Rechtsgeſchäft am erſten eine Abweichung zugelaſſen worden ſein mag, und man möge dieſelbe immerhin in die gegenwärtige Periode ſetzen, un- ſere obige Behauptung, daß alle Rechtsgeſchäfte mündlich abgeſchloſſen werden mußten, erleidet dadurch keine Einſchrän- kung — auch das Teſtament ward juriſtiſch mündlich er- richtet. Dagegen ſcheint ein anderes Geſchäft: der Literalcon- Allein der Literalcontract war von Haus aus nichts anderes, 809) Val. Max. IV, 1 §. 10: Sueton. Aug. c. 97. Apulej. Metam. lib. XI (ed. Bip. p. 257) de libro, de literis fausta vota praefatus. 810) L. 1. 2. 3 Cod. de sent. ex peric. (7. 44). 811) Wenn ſonſt das: nomina transscribere bei Liv. XXXVII (a. 559)
im techniſchen Sinn gemeint iſt (Gaj. III, 130), worüber man noch ſtreiten könnte. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0326" n="620"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> auch hier wird der Verleſung gedacht. <note place="foot" n="809)"><hi rendition="#aq">Val. Max. IV, 1 §. 10: Sueton. Aug. c. 97. Apulej. Metam.<lb/> lib. XI (ed. Bip. p. 257) de libro, de literis fausta vota praefatus.</hi></note> Aus ſpäterer Zeit<lb/> nenne ich noch das richterliche Urtheil, welches zwar ſchriftlich<lb/><hi rendition="#g">ertheilt</hi>, aber daneben bei Strafe der Nichtigkeit <hi rendition="#g">verleſen</hi><lb/> werden mußte. <note place="foot" n="810)"><hi rendition="#aq">L. 1. 2. 3 Cod. de sent. ex peric. (7. 44).</hi></note> Iſt die Annahme gewagt, zu der ich mich<lb/> bereits S. 13 Note 6 von einem andern Geſichtspunkte aus<lb/> gedrungen fühlte, daß daſſelbe urſprünglich auch beim Manci-<lb/> pationsteſtament der Fall geweſen? Doch verkenne ich nicht,<lb/> daß wenn irgendwo, gerade bei dieſem Rechtsgeſchäft am<lb/> erſten eine Abweichung zugelaſſen worden ſein mag, und man<lb/> möge dieſelbe immerhin in die gegenwärtige Periode ſetzen, un-<lb/> ſere obige Behauptung, daß alle Rechtsgeſchäfte <hi rendition="#g">mündlich</hi><lb/> abgeſchloſſen werden mußten, erleidet dadurch keine Einſchrän-<lb/> kung — auch das Teſtament ward <hi rendition="#g">juriſtiſch</hi> mündlich er-<lb/> richtet.</p><lb/> <p>Dagegen ſcheint ein anderes Geſchäft: der <hi rendition="#g">Literalcon-<lb/> tract</hi>, der allerdings bereits der gegenwärtigen Periode, wenn<lb/> auch erſt der zweiten Hälfte angehört, <note place="foot" n="811)">Wenn ſonſt das: <hi rendition="#aq">nomina transscribere</hi> bei Liv. <hi rendition="#aq">XXXVII (a. 559)</hi><lb/> im techniſchen Sinn gemeint iſt (<hi rendition="#aq">Gaj. III, 130</hi>), worüber man noch ſtreiten<lb/> könnte.</note> mit ihr ſich ſchlechter-<lb/> dings nicht zu vereinigen.</p><lb/> <p>Allein der Literalcontract war von Haus aus nichts anderes,<lb/> als die von beiden Partheien bewerkſtelligte Eintragung einer<lb/> auf andere Weiſe begründeten Geldſchuld, wie dies aus den<lb/> dabei gebrauchten Ausdrücken: <hi rendition="#aq">expensum</hi> und <hi rendition="#aq">acceptum ferre</hi><lb/> unzweideutig hervorgeht, alſo ſeiner urſprünglichen Tendenz<lb/> und ſeinem Aeußern nach nichts weiter als ein <hi rendition="#g">Beweismit-<lb/> tel</hi>. Aber freilich: ſo wie man der Eintragung abſolute Be-<lb/> weiskraft einräumte, war damit mittelbar eine ſelbſtändige,<lb/> d. h. von dem Abſchluß eines andern Contracts, namentlich<lb/> eines Darlehns unabhängige Art ſich zu verpflichten gewon-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [620/0326]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
auch hier wird der Verleſung gedacht. 809) Aus ſpäterer Zeit
nenne ich noch das richterliche Urtheil, welches zwar ſchriftlich
ertheilt, aber daneben bei Strafe der Nichtigkeit verleſen
werden mußte. 810) Iſt die Annahme gewagt, zu der ich mich
bereits S. 13 Note 6 von einem andern Geſichtspunkte aus
gedrungen fühlte, daß daſſelbe urſprünglich auch beim Manci-
pationsteſtament der Fall geweſen? Doch verkenne ich nicht,
daß wenn irgendwo, gerade bei dieſem Rechtsgeſchäft am
erſten eine Abweichung zugelaſſen worden ſein mag, und man
möge dieſelbe immerhin in die gegenwärtige Periode ſetzen, un-
ſere obige Behauptung, daß alle Rechtsgeſchäfte mündlich
abgeſchloſſen werden mußten, erleidet dadurch keine Einſchrän-
kung — auch das Teſtament ward juriſtiſch mündlich er-
richtet.
Dagegen ſcheint ein anderes Geſchäft: der Literalcon-
tract, der allerdings bereits der gegenwärtigen Periode, wenn
auch erſt der zweiten Hälfte angehört, 811) mit ihr ſich ſchlechter-
dings nicht zu vereinigen.
Allein der Literalcontract war von Haus aus nichts anderes,
als die von beiden Partheien bewerkſtelligte Eintragung einer
auf andere Weiſe begründeten Geldſchuld, wie dies aus den
dabei gebrauchten Ausdrücken: expensum und acceptum ferre
unzweideutig hervorgeht, alſo ſeiner urſprünglichen Tendenz
und ſeinem Aeußern nach nichts weiter als ein Beweismit-
tel. Aber freilich: ſo wie man der Eintragung abſolute Be-
weiskraft einräumte, war damit mittelbar eine ſelbſtändige,
d. h. von dem Abſchluß eines andern Contracts, namentlich
eines Darlehns unabhängige Art ſich zu verpflichten gewon-
809) Val. Max. IV, 1 §. 10: Sueton. Aug. c. 97. Apulej. Metam.
lib. XI (ed. Bip. p. 257) de libro, de literis fausta vota praefatus.
810) L. 1. 2. 3 Cod. de sent. ex peric. (7. 44).
811) Wenn ſonſt das: nomina transscribere bei Liv. XXXVII (a. 559)
im techniſchen Sinn gemeint iſt (Gaj. III, 130), worüber man noch ſtreiten
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