Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. ein, wenn er ihn zwar für den entgegengesetzten Fall ausdrück-lich ausgeschlossen, aber nicht mit den hergebrachten Worten -- was jedoch in den folgenden Paragraphen gehört. Es ist Jemand dem Andern zur Eigenthumsübertragung Eine beträchtliche Auslese für unsern Zweck gewähren auch 616) L. 56 §. 2 de evict. (21. 2). 617) So noch Paulus in L. 91 pr. de V. O. (45. 1). Wer die Stel- len in den beiden vorigen Noten noch für heutiges Recht hält, müßte auch diese noch für anwendbar erklären, und man dürfte z. B. bei einem Tausch- contract die dem Andern versprochene Sache ruhig verbrennen, verderben u. s. w. lassen, obgleich man sie mit leichtester Mühe hätte retten können! 618) L. 26 §. 2 de V. O. i. f. (45. 1). 619) Z. B. Verzugszinsen, Verpflichtungen zur diligentia, zur Be-
stellung einer cautio dupli (L. 31 §. 20 de aed. ed. 21. 1), Verkaufsrecht des Pfandgläubigers (früher bedurfte es eines pactum de re vendenda). Das läßt sich auch so ausdrücken: es hat die accidentalia (quae extrin- secus veniunt) in naturalia (quae tacite insunt) verwandelt. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. ein, wenn er ihn zwar für den entgegengeſetzten Fall ausdrück-lich ausgeſchloſſen, aber nicht mit den hergebrachten Worten — was jedoch in den folgenden Paragraphen gehört. Es iſt Jemand dem Andern zur Eigenthumsübertragung Eine beträchtliche Ausleſe für unſern Zweck gewähren auch 616) L. 56 §. 2 de evict. (21. 2). 617) So noch Paulus in L. 91 pr. de V. O. (45. 1). Wer die Stel- len in den beiden vorigen Noten noch für heutiges Recht hält, müßte auch dieſe noch für anwendbar erklären, und man dürfte z. B. bei einem Tauſch- contract die dem Andern verſprochene Sache ruhig verbrennen, verderben u. ſ. w. laſſen, obgleich man ſie mit leichteſter Mühe hätte retten können! 618) L. 26 §. 2 de V. O. i. f. (45. 1). 619) Z. B. Verzugszinſen, Verpflichtungen zur diligentia, zur Be-
ſtellung einer cautio dupli (L. 31 §. 20 de aed. ed. 21. 1), Verkaufsrecht des Pfandgläubigers (früher bedurfte es eines pactum de re vendenda). Das läßt ſich auch ſo ausdrücken: es hat die accidentalia (quae extrin- secus veniunt) in naturalia (quae tacite insunt) verwandelt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0184" n="478"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> ein, wenn er ihn zwar für den entgegengeſetzten Fall ausdrück-<lb/> lich ausgeſchloſſen, aber nicht mit den hergebrachten Worten —<lb/> was jedoch in den folgenden Paragraphen gehört.</p><lb/> <p>Es iſt Jemand dem Andern zur Eigenthumsübertragung<lb/><hi rendition="#aq">(dare)</hi> eines Sklaven verpflichtet, der Sklav erkrankt und ſtirbt<lb/> aus Mangel an Pflege oder ärztlicher Behandlung. Haftet der<lb/> Schuldner dafür? Nein, denn er hat ſich nur zum <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">dare</hi>,</hi> nicht<lb/> zu einem <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">facere</hi></hi> verpflichtet. <note place="foot" n="616)"><hi rendition="#aq">L. 56 §. 2 de evict. (21. 2).</hi></note> Der Verkäufer hat für den<lb/> Fall der Entwährung der Sache die <hi rendition="#aq">stipulatio dupli</hi> geleiſtet, es<lb/> wird jetzt ein <hi rendition="#g">Theil</hi> evincirt, haftet er? Nein! <note place="foot" n="617)">So noch Paulus in <hi rendition="#aq">L. 91 pr. de V. O. (45. 1).</hi> Wer die Stel-<lb/> len in den beiden vorigen Noten noch für heutiges Recht hält, müßte auch<lb/> dieſe noch für anwendbar erklären, und man dürfte z. B. bei einem Tauſch-<lb/> contract die dem Andern verſprochene Sache ruhig verbrennen, verderben<lb/> u. ſ. w. laſſen, obgleich man ſie mit leichteſter Mühe hätte retten können!</note> Wie rück-<lb/> ſichtlich dieſes Punktes, ſo beſtimmen rückſichtlich aller andern<lb/> die Vertragsworte <note place="foot" n="618)"><hi rendition="#aq">L. 26 §. 2 de V. O. i. f. (45. 1).</hi></note> genau den Umfang der Verpflichtung;<lb/><hi rendition="#aq">satis est,</hi> ſagt Cicero <hi rendition="#aq">(de off. III, 16)</hi> von dem Rechte des<lb/> Verkaufs nach den <hi rendition="#aq">XII</hi> Tafeln, <hi rendition="#aq">ea praestari, quae sunt lingua<lb/> nuncupata.</hi> Darum haftet der Verkäufer für keine Fehler und<lb/> Mängel, wenn er nicht ausdrücklich die Garantie übernahm,<lb/> ſelbſt wenn er ſie kannte. Erſt das ſpätere Recht hat hier, wie<lb/> in ſo vielen andern Fällen geholfen und den Anſpruch der<lb/> Partei auf Punkte ausgedehnt, deren im Vertrage ſelbſt keine<lb/> Erwähnung geſchehen war. <note place="foot" n="619)">Z. B. Verzugszinſen, Verpflichtungen zur <hi rendition="#aq">diligentia,</hi> zur Be-<lb/> ſtellung einer <hi rendition="#aq">cautio dupli (L. 31 §. 20 de aed. ed. 21. 1),</hi> Verkaufsrecht<lb/> des Pfandgläubigers (früher bedurfte es eines <hi rendition="#aq">pactum de re vendenda).</hi><lb/> Das läßt ſich auch ſo ausdrücken: es hat die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">accidentalia</hi> (quae extrin-<lb/> secus veniunt)</hi> in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">naturalia</hi> (quae tacite insunt)</hi> verwandelt.</note></p><lb/> <p>Eine beträchtliche Ausleſe für unſern Zweck gewähren auch<lb/> die Geſchäfts- und Prozeßformeln. Die Faſſung dieſer Formeln<lb/> war eine außerordentlich prägnante; jedes Wort wog ſchwer.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [478/0184]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
ein, wenn er ihn zwar für den entgegengeſetzten Fall ausdrück-
lich ausgeſchloſſen, aber nicht mit den hergebrachten Worten —
was jedoch in den folgenden Paragraphen gehört.
Es iſt Jemand dem Andern zur Eigenthumsübertragung
(dare) eines Sklaven verpflichtet, der Sklav erkrankt und ſtirbt
aus Mangel an Pflege oder ärztlicher Behandlung. Haftet der
Schuldner dafür? Nein, denn er hat ſich nur zum dare, nicht
zu einem facere verpflichtet. 616) Der Verkäufer hat für den
Fall der Entwährung der Sache die stipulatio dupli geleiſtet, es
wird jetzt ein Theil evincirt, haftet er? Nein! 617) Wie rück-
ſichtlich dieſes Punktes, ſo beſtimmen rückſichtlich aller andern
die Vertragsworte 618) genau den Umfang der Verpflichtung;
satis est, ſagt Cicero (de off. III, 16) von dem Rechte des
Verkaufs nach den XII Tafeln, ea praestari, quae sunt lingua
nuncupata. Darum haftet der Verkäufer für keine Fehler und
Mängel, wenn er nicht ausdrücklich die Garantie übernahm,
ſelbſt wenn er ſie kannte. Erſt das ſpätere Recht hat hier, wie
in ſo vielen andern Fällen geholfen und den Anſpruch der
Partei auf Punkte ausgedehnt, deren im Vertrage ſelbſt keine
Erwähnung geſchehen war. 619)
Eine beträchtliche Ausleſe für unſern Zweck gewähren auch
die Geſchäfts- und Prozeßformeln. Die Faſſung dieſer Formeln
war eine außerordentlich prägnante; jedes Wort wog ſchwer.
616) L. 56 §. 2 de evict. (21. 2).
617) So noch Paulus in L. 91 pr. de V. O. (45. 1). Wer die Stel-
len in den beiden vorigen Noten noch für heutiges Recht hält, müßte auch
dieſe noch für anwendbar erklären, und man dürfte z. B. bei einem Tauſch-
contract die dem Andern verſprochene Sache ruhig verbrennen, verderben
u. ſ. w. laſſen, obgleich man ſie mit leichteſter Mühe hätte retten können!
618) L. 26 §. 2 de V. O. i. f. (45. 1).
619) Z. B. Verzugszinſen, Verpflichtungen zur diligentia, zur Be-
ſtellung einer cautio dupli (L. 31 §. 20 de aed. ed. 21. 1), Verkaufsrecht
des Pfandgläubigers (früher bedurfte es eines pactum de re vendenda).
Das läßt ſich auch ſo ausdrücken: es hat die accidentalia (quae extrin-
secus veniunt) in naturalia (quae tacite insunt) verwandelt.
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