Abhängigkeit des Pfandrechts von der Forderung, der Verzugs- zinsen von der Principalobligation, der Servitut vom Eigen- thum des herrschenden Grundstücks.
Die übrigen Momente des juristischen Körpers, denen ich mich jetzt zuwende, hängen mit dem so eben entwickelten und unter sich so eng zusammen, und rücksichtlich mancher Punkte, die im Folgenden erwähnt werden sollen, ist es so willkührlich und gleichgültig, ob man sie unter diesen oder jenen Gesichts- punkt bringt, daß ich nur aus Rücksicht auf den Leser, um ihm einige Hauptanhaltspunkte zu gewähren, mich zu einer Sonde- rung derselben entschlossen habe.
2. Eigenschaften und Kräfte des juristischen Kör- pers. Ich nenne beispielsweise die Theilbarkeit und Untheil- barkeit der Rechte, die Expansionskraft derselben (das Accres- cenzrecht beim Eigenthum, Ususfructus, Erbrecht -- hier dehnt das Recht sich, so zu sagen, über einen leer gewordenen Raum aus), die Trennbarkeit und Untrennbarkeit von der Person (Ab- hängigkeit vom Leben derselben, Möglichkeit der Uebertragung auf Andere u. s. w.), die Möglichkeit einer solidarischen Verviel- fältigung des Rechts an demselben Gegenstand (sei es neben einander, sei es hinter einander z. B. beim Pfandrecht), die Möglichkeit einer Beschränkung oder Verminderung des regulä- ren Inhalts des Rechts (Elasticität; die Gränze wird bezeichnet durch die essentialia negotii, den beweglichen Theil stellen dar die naturalia und accidentalia).
3. Phänomene im Leben des Körpers. Dahin gehö- ren vor allen die beiden, welche die Existenz des Körpers selbst betreffen, die Entstehung und der Untergang. Die Existenzfrage erledigt sich aber nicht bloß durch eine Angabe der verschiedenen Entstehungs- und Endigungsarten -- dies ist mehr die concrete, specielle Parthie der Aufgabe -- sondern sie schließt eine Reihe allgemeiner Erörterungen in sich. Dahin zählen z. B. der Zu- stand der Unentschiedenheit des Seins (Pendenz; nicht bloß bei
3. Die juriſtiſche Conſtruction. §. 41.
Abhängigkeit des Pfandrechts von der Forderung, der Verzugs- zinſen von der Principalobligation, der Servitut vom Eigen- thum des herrſchenden Grundſtücks.
Die übrigen Momente des juriſtiſchen Körpers, denen ich mich jetzt zuwende, hängen mit dem ſo eben entwickelten und unter ſich ſo eng zuſammen, und rückſichtlich mancher Punkte, die im Folgenden erwähnt werden ſollen, iſt es ſo willkührlich und gleichgültig, ob man ſie unter dieſen oder jenen Geſichts- punkt bringt, daß ich nur aus Rückſicht auf den Leſer, um ihm einige Hauptanhaltspunkte zu gewähren, mich zu einer Sonde- rung derſelben entſchloſſen habe.
2. Eigenſchaften und Kräfte des juriſtiſchen Kör- pers. Ich nenne beiſpielsweiſe die Theilbarkeit und Untheil- barkeit der Rechte, die Expanſionskraft derſelben (das Accres- cenzrecht beim Eigenthum, Uſusfructus, Erbrecht — hier dehnt das Recht ſich, ſo zu ſagen, über einen leer gewordenen Raum aus), die Trennbarkeit und Untrennbarkeit von der Perſon (Ab- hängigkeit vom Leben derſelben, Möglichkeit der Uebertragung auf Andere u. ſ. w.), die Möglichkeit einer ſolidariſchen Verviel- fältigung des Rechts an demſelben Gegenſtand (ſei es neben einander, ſei es hinter einander z. B. beim Pfandrecht), die Möglichkeit einer Beſchränkung oder Verminderung des regulä- ren Inhalts des Rechts (Elaſticität; die Gränze wird bezeichnet durch die essentialia negotii, den beweglichen Theil ſtellen dar die naturalia und accidentalia).
3. Phänomene im Leben des Körpers. Dahin gehö- ren vor allen die beiden, welche die Exiſtenz des Körpers ſelbſt betreffen, die Entſtehung und der Untergang. Die Exiſtenzfrage erledigt ſich aber nicht bloß durch eine Angabe der verſchiedenen Entſtehungs- und Endigungsarten — dies iſt mehr die concrete, ſpecielle Parthie der Aufgabe — ſondern ſie ſchließt eine Reihe allgemeiner Erörterungen in ſich. Dahin zählen z. B. der Zu- ſtand der Unentſchiedenheit des Seins (Pendenz; nicht bloß bei
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3. Die juriſtiſche Conſtruction. §. 41.
Abhängigkeit des Pfandrechts von der Forderung, der Verzugs-
zinſen von der Principalobligation, der Servitut vom Eigen-
thum des herrſchenden Grundſtücks.
Die übrigen Momente des juriſtiſchen Körpers, denen ich
mich jetzt zuwende, hängen mit dem ſo eben entwickelten und
unter ſich ſo eng zuſammen, und rückſichtlich mancher Punkte,
die im Folgenden erwähnt werden ſollen, iſt es ſo willkührlich
und gleichgültig, ob man ſie unter dieſen oder jenen Geſichts-
punkt bringt, daß ich nur aus Rückſicht auf den Leſer, um ihm
einige Hauptanhaltspunkte zu gewähren, mich zu einer Sonde-
rung derſelben entſchloſſen habe.
2. Eigenſchaften und Kräfte des juriſtiſchen Kör-
pers. Ich nenne beiſpielsweiſe die Theilbarkeit und Untheil-
barkeit der Rechte, die Expanſionskraft derſelben (das Accres-
cenzrecht beim Eigenthum, Uſusfructus, Erbrecht — hier dehnt
das Recht ſich, ſo zu ſagen, über einen leer gewordenen Raum
aus), die Trennbarkeit und Untrennbarkeit von der Perſon (Ab-
hängigkeit vom Leben derſelben, Möglichkeit der Uebertragung
auf Andere u. ſ. w.), die Möglichkeit einer ſolidariſchen Verviel-
fältigung des Rechts an demſelben Gegenſtand (ſei es neben
einander, ſei es hinter einander z. B. beim Pfandrecht), die
Möglichkeit einer Beſchränkung oder Verminderung des regulä-
ren Inhalts des Rechts (Elaſticität; die Gränze wird bezeichnet
durch die essentialia negotii, den beweglichen Theil ſtellen dar
die naturalia und accidentalia).
3. Phänomene im Leben des Körpers. Dahin gehö-
ren vor allen die beiden, welche die Exiſtenz des Körpers ſelbſt
betreffen, die Entſtehung und der Untergang. Die Exiſtenzfrage
erledigt ſich aber nicht bloß durch eine Angabe der verſchiedenen
Entſtehungs- und Endigungsarten — dies iſt mehr die concrete,
ſpecielle Parthie der Aufgabe — ſondern ſie ſchließt eine Reihe
allgemeiner Erörterungen in ſich. Dahin zählen z. B. der Zu-
ſtand der Unentſchiedenheit des Seins (Pendenz; nicht bloß bei
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/101>, abgerufen am 16.02.2025.
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