Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.I. Der Selbständigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26. sorischen Sittenpolizei.37) Warum entwickelte sich nicht auch hierin ähnlicher Weise wie in der Praxis der Prätoren ein edic- tum perpetuum,38) ein officieller römischer Sittlichkeitscodex? Daran zeigt sich wieder der römische Takt, daß er hier das We- sen der freien Sitte und des individuellen Sittlichkeitsgefühls im Gegensatz zu der Gebundenheit und Objektivität des Rechts festzuhalten verstand. Er war der Versuchung gewachsen, die in nicht geringem Grade in dem Charakter der Censur als einer Staatsanstalt lag, und der der Geist des Orients erlegen wäre, der Versuchung nämlich, die sittlichen Grundsätze zu fixiren und zu normiren und dadurch die freie Bewegung des sittlichen Gei- stes zu erschweren. Die römische Religiösität erstarrte in dieser Weise, die römische Sittlichkeit nicht, und darum steht letztere auch höher, als erstere.39) Wie Recht und Sitte, so stehen sich auch der Richterspruch 37) Varro de lingua lat. lib. V. p. 58. Praetorium jus ad legem, censorium judicium ad aequum aestimabatur. 38) Es werden Edikte der Censoren erwähnt, wodurch gewisse Arten des Luxus untersagt wurden, Plinius hist. natur. lib. VIII c. 77, 78, 82, lib. XIII c. 5, allein daß sie keine Antwort auf die im Text aufgeworfene Frage enthalten, brauche ich kaum zu bemerken. 39) Daß die Religiösität und Sittlichkeit in Rom sich gegenüberstellen lassen, darüber habe ich mich schon im 1. B. S. 316 ausgesprochen. 40) Cicero pro Cluentio c. 42: Majores nostri (animadversionem et auctoritatem censoriam) nunquam neque judicium nominaverunt, neque perinde ut rem judicatam observaverunt. 41) So bedeutend auch der Einfluß des Censors, so hoch die Achtung war,
deren er genoß, so würde er doch nie gewagt haben, die Prätension zu erhe- I. Der Selbſtändigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26. ſoriſchen Sittenpolizei.37) Warum entwickelte ſich nicht auch hierin ähnlicher Weiſe wie in der Praxis der Prätoren ein edic- tum perpetuum,38) ein officieller römiſcher Sittlichkeitscodex? Daran zeigt ſich wieder der römiſche Takt, daß er hier das We- ſen der freien Sitte und des individuellen Sittlichkeitsgefühls im Gegenſatz zu der Gebundenheit und Objektivität des Rechts feſtzuhalten verſtand. Er war der Verſuchung gewachſen, die in nicht geringem Grade in dem Charakter der Cenſur als einer Staatsanſtalt lag, und der der Geiſt des Orients erlegen wäre, der Verſuchung nämlich, die ſittlichen Grundſätze zu fixiren und zu normiren und dadurch die freie Bewegung des ſittlichen Gei- ſtes zu erſchweren. Die römiſche Religiöſität erſtarrte in dieſer Weiſe, die römiſche Sittlichkeit nicht, und darum ſteht letztere auch höher, als erſtere.39) Wie Recht und Sitte, ſo ſtehen ſich auch der Richterſpruch 37) Varro de lingua lat. lib. V. p. 58. Praetorium jus ad legem, censorium judicium ad aequum aestimabatur. 38) Es werden Edikte der Cenſoren erwähnt, wodurch gewiſſe Arten des Luxus unterſagt wurden, Plinius hist. natur. lib. VIII c. 77, 78, 82, lib. XIII c. 5, allein daß ſie keine Antwort auf die im Text aufgeworfene Frage enthalten, brauche ich kaum zu bemerken. 39) Daß die Religiöſität und Sittlichkeit in Rom ſich gegenüberſtellen laſſen, darüber habe ich mich ſchon im 1. B. S. 316 ausgeſprochen. 40) Cicero pro Cluentio c. 42: Majores nostri (animadversionem et auctoritatem censoriam) nunquam neque judicium nominaverunt, neque perinde ut rem judicatam observaverunt. 41) So bedeutend auch der Einfluß des Cenſors, ſo hoch die Achtung war,
deren er genoß, ſo würde er doch nie gewagt haben, die Prätenſion zu erhe- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0067" n="53"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Der Selbſtändigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26.</fw><lb/> ſoriſchen Sittenpolizei.<note place="foot" n="37)"><hi rendition="#aq">Varro de lingua lat. lib. V. p. 58. Praetorium jus ad legem,<lb/> censorium judicium ad aequum aestimabatur.</hi></note> Warum entwickelte ſich nicht auch hier<lb/> in ähnlicher Weiſe wie in der Praxis der Prätoren ein <hi rendition="#aq">edic-<lb/> tum perpetuum,</hi><note place="foot" n="38)">Es werden Edikte der Cenſoren erwähnt, wodurch gewiſſe Arten des<lb/> Luxus unterſagt wurden, <hi rendition="#aq">Plinius hist. natur. lib. VIII c. 77, 78, 82, lib.<lb/> XIII c. 5,</hi> allein daß ſie keine Antwort auf die im Text aufgeworfene Frage<lb/> enthalten, brauche ich kaum zu bemerken.</note> ein officieller römiſcher Sittlichkeitscodex?<lb/> Daran zeigt ſich wieder der römiſche Takt, daß er hier das We-<lb/> ſen der freien Sitte und des individuellen Sittlichkeitsgefühls<lb/> im Gegenſatz zu der Gebundenheit und Objektivität des Rechts<lb/> feſtzuhalten verſtand. Er war der Verſuchung gewachſen, die<lb/> in nicht geringem Grade in dem Charakter der Cenſur als einer<lb/> Staatsanſtalt lag, und der der Geiſt des Orients erlegen wäre,<lb/> der Verſuchung nämlich, die ſittlichen Grundſätze zu fixiren und<lb/> zu normiren und dadurch die freie Bewegung des ſittlichen Gei-<lb/> ſtes zu erſchweren. Die römiſche Religiöſität erſtarrte in dieſer<lb/> Weiſe, die römiſche Sittlichkeit nicht, und darum ſteht letztere<lb/> auch höher, als erſtere.<note place="foot" n="39)">Daß die Religiöſität und Sittlichkeit in Rom ſich gegenüberſtellen<lb/> laſſen, darüber habe ich mich ſchon im 1. B. S. 316 ausgeſprochen.</note></p><lb/> <p>Wie Recht und Sitte, ſo ſtehen ſich auch der Richterſpruch<lb/> und das cenſoriſche Urtheil entgegen.<note place="foot" n="40)"><hi rendition="#aq">Cicero pro Cluentio c. 42: Majores nostri (animadversionem et<lb/> auctoritatem censoriam) nunquam neque judicium nominaverunt, neque<lb/> perinde ut rem judicatam observaverunt.</hi></note> Erſterer beruht nach<lb/> rechtlicher Fiction auf objektiver Wahrheit und iſt unumſtößlich,<lb/> ſo wie er erlaſſen. Das Urtheil des Cenſors hingegen enthält<lb/> den Ausdruck des ſubjektiven ſittlichen Gefühls und iſt wider-<lb/> ruflich. Der Spruch des Richters hat rechtliche Wirkungen, der<lb/> des Cenſors nicht. Was letzterer auch geboten und verboten<lb/> haben mag, rechtlich bindet es nicht.<note xml:id="seg2pn_3_1" next="#seg2pn_3_2" place="foot" n="41)">So bedeutend auch der Einfluß des Cenſors, ſo hoch die Achtung war,<lb/> deren er genoß, ſo würde er doch nie gewagt haben, die Prätenſion zu erhe-</note> Das Mittel, das ihm<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0067]
I. Der Selbſtändigkeitstrieb. 2. Zu-Sich-Kommen des Rechts. §. 26.
ſoriſchen Sittenpolizei. 37) Warum entwickelte ſich nicht auch hier
in ähnlicher Weiſe wie in der Praxis der Prätoren ein edic-
tum perpetuum, 38) ein officieller römiſcher Sittlichkeitscodex?
Daran zeigt ſich wieder der römiſche Takt, daß er hier das We-
ſen der freien Sitte und des individuellen Sittlichkeitsgefühls
im Gegenſatz zu der Gebundenheit und Objektivität des Rechts
feſtzuhalten verſtand. Er war der Verſuchung gewachſen, die
in nicht geringem Grade in dem Charakter der Cenſur als einer
Staatsanſtalt lag, und der der Geiſt des Orients erlegen wäre,
der Verſuchung nämlich, die ſittlichen Grundſätze zu fixiren und
zu normiren und dadurch die freie Bewegung des ſittlichen Gei-
ſtes zu erſchweren. Die römiſche Religiöſität erſtarrte in dieſer
Weiſe, die römiſche Sittlichkeit nicht, und darum ſteht letztere
auch höher, als erſtere. 39)
Wie Recht und Sitte, ſo ſtehen ſich auch der Richterſpruch
und das cenſoriſche Urtheil entgegen. 40) Erſterer beruht nach
rechtlicher Fiction auf objektiver Wahrheit und iſt unumſtößlich,
ſo wie er erlaſſen. Das Urtheil des Cenſors hingegen enthält
den Ausdruck des ſubjektiven ſittlichen Gefühls und iſt wider-
ruflich. Der Spruch des Richters hat rechtliche Wirkungen, der
des Cenſors nicht. Was letzterer auch geboten und verboten
haben mag, rechtlich bindet es nicht. 41) Das Mittel, das ihm
37) Varro de lingua lat. lib. V. p. 58. Praetorium jus ad legem,
censorium judicium ad aequum aestimabatur.
38) Es werden Edikte der Cenſoren erwähnt, wodurch gewiſſe Arten des
Luxus unterſagt wurden, Plinius hist. natur. lib. VIII c. 77, 78, 82, lib.
XIII c. 5, allein daß ſie keine Antwort auf die im Text aufgeworfene Frage
enthalten, brauche ich kaum zu bemerken.
39) Daß die Religiöſität und Sittlichkeit in Rom ſich gegenüberſtellen
laſſen, darüber habe ich mich ſchon im 1. B. S. 316 ausgeſprochen.
40) Cicero pro Cluentio c. 42: Majores nostri (animadversionem et
auctoritatem censoriam) nunquam neque judicium nominaverunt, neque
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41) So bedeutend auch der Einfluß des Cenſors, ſo hoch die Achtung war,
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