Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.B. Stellung der Magistratur. -- Machtfülle. §. 35. ziehung Züge und Aeußerungen berichtet,414) die eine fast ab-solutistische Gesinnung athmen. Was die einzelnen Magistraturen anbetrifft, so nimmt hin- 414) Val. Max. III. 7, 3: Tacete quaeso, Quirites, plus enim ego, quam vos, quid reipublicae expediat, intelligo. Ibid. VI. 2, 3. VI. 4, 1, 2. Auct. de vir. illustr. 58. §. 8. 415) Hinsichtlich der Sitzungen des Senats bestand eine Pflicht der Sitte (s. unten). 416) Liv. VIII, 15. XXIV, 7--9. Val. Max. III, 8. 3. Vell. Paterc. II, 92. juravit, etiamsi factus esset consul suffragiis populi, tamen se eum non renuntiaturum. 18*
B. Stellung der Magiſtratur. — Machtfülle. §. 35. ziehung Züge und Aeußerungen berichtet,414) die eine faſt ab-ſolutiſtiſche Geſinnung athmen. Was die einzelnen Magiſtraturen anbetrifft, ſo nimmt hin- 414) Val. Max. III. 7, 3: Tacete quaeso, Quirites, plus enim ego, quam vos, quid reipublicae expediat, intelligo. Ibid. VI. 2, 3. VI. 4, 1, 2. Auct. de vir. illustr. 58. §. 8. 415) Hinſichtlich der Sitzungen des Senats beſtand eine Pflicht der Sitte (ſ. unten). 416) Liv. VIII, 15. XXIV, 7—9. Val. Max. III, 8. 3. Vell. Paterc. II, 92. juravit, etiamsi factus esset consul suffragiis populi, tamen se eum non renuntiaturum. 18*
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B. Stellung der Magiſtratur. — Machtfülle. §. 35.
ziehung Züge und Aeußerungen berichtet, 414) die eine faſt ab-
ſolutiſtiſche Geſinnung athmen.
Was die einzelnen Magiſtraturen anbetrifft, ſo nimmt hin-
ſichtlich der Fülle der Machtbefugniß die Diktatur bekanntlich
die erſte Stelle ein. Sie läßt ſich als eine vorübergehende An-
leihe der Republik bei dem abſoluten Königthum bezeichnen und
enthält das Zugeſtändniß, daß die republikaniſche Verfaſſung
zwar für gewöhnliche Zuſtände durchführbar, für ungewöhnliche
Verhältniſſe aber die Concentrirung der geſammten Staatsge-
walt in die Hand eines einzigen abſoluten Herrſchers nöthig
ſei — die Anerkennung der relativen Berechtigung des Abſolu-
tismus ſelbſt innerhalb eines Freiſtaats. Die Macht der Con-
ſuln war beſchränkter, namentlich durch das Recht der Provo-
kation an die Volksverſammlung; aber welche Befugniſſe ſchloß
doch auch ſie in ſich! Nicht bloß daß es de jure vom Conſul
abhing, ob und wie oft er Volks- und Senatsverſammlun-
gen 415) berufen wollte — wider ſeinen Willen waren beide
nicht möglich — welche Gegenſtände zur Verhandlung kommen
ſollten, ob er, wenn die Stimmung ihm nicht günſtig erſchien,
die Verſammlung wieder entlaſſen wollte; ſondern er war recht-
lich ſogar befugt, die unter ſeiner Leitung für das nächſte Jahr
getroffenen Wahlen des Volkes umzuſtoßen, indem er ſich wei-
gerte, die Namen der Gewählten zu proklamiren. 416) Als ein
höchſt merkwürdiges Recht verdient namentlich auch die freie
414) Val. Max. III. 7, 3: Tacete quaeso, Quirites, plus enim ego,
quam vos, quid reipublicae expediat, intelligo. Ibid. VI. 2, 3. VI. 4, 1,
2. Auct. de vir. illustr. 58. §. 8.
415) Hinſichtlich der Sitzungen des Senats beſtand eine Pflicht der
Sitte (ſ. unten).
416) Liv. VIII, 15. XXIV, 7—9. Val. Max. III, 8. 3. Vell. Paterc.
II, 92. juravit, etiamsi factus esset consul suffragiis populi, tamen
se eum non renuntiaturum.
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