Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32. schärft, 258) namentlich auch dem abwesenden Herrn zur Pflichtgemacht, die Vorgesetzten der Sklaven streng zu controli- ren und den Sklaven häufig Gelegenheit zu geben, ihre Be- schwerden vorzubringen. Selbst an einer gewissen persönlichen Unabhängigkeit und Behaglichkeit fehlte es, in manchen Stel- lungen wenigstens, dem Sklaven nicht. So warnte Cato, 259) die Frau des Aufsehers (villica) solle nicht zu großen Luxus, nicht zu lebendigen Verkehr mit den Nachbarinnen treiben, nicht auswärts zu Tisch gehen. Besondere Hervorhebung verdient das Pekulium. Es lag 258) Varro I. 17. Colum I. 8. Der Herr solle sie zutraulich behandeln, mit ihnen scherzen, sie um Rath fragen, den Verwalter an Festtagen zur Tafel ziehen u. s. w. 259) c. 143. 260) So erklärt es sich, daß es ihm auch beim Verkauf gelassen zu wer- den pflegte, Varro II. c. 10 peculium solet accedere, und selbst bei Frei- lassungen war dies so gewöhnlich, daß dafür eine rechtliche Vermuthung auf- gestellt ward. Vat. fragm. §. 261. 261) Für die familia rustica räth Varro I. 17 dem Herrn an, dem Skla-
ven zu verstatten, ein Stück Vieh mit auf die Weide zu treiben. -- Es möge erlaubt sein, an dieser Stelle für die im ersten Bande S. 235 versuchte Er- klärung des Pekuliums einige positive Zeugnisse nachzutragen, nämlich Varro de lingua lat. V. §. 95 (ed. Müller) peculatoriae oves aliudve quid, id enim peculium primum. Varro de re rust. I. c. 2: non solum adimis domino pecus, sed servis peculium, quibus domini dant ut pascant und ibid. c. 17 .. concessioneve, ut peculiare aliquid in fundo pas- cere liceat. A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32. ſchärft, 258) namentlich auch dem abweſenden Herrn zur Pflichtgemacht, die Vorgeſetzten der Sklaven ſtreng zu controli- ren und den Sklaven häufig Gelegenheit zu geben, ihre Be- ſchwerden vorzubringen. Selbſt an einer gewiſſen perſönlichen Unabhängigkeit und Behaglichkeit fehlte es, in manchen Stel- lungen wenigſtens, dem Sklaven nicht. So warnte Cato, 259) die Frau des Aufſehers (villica) ſolle nicht zu großen Luxus, nicht zu lebendigen Verkehr mit den Nachbarinnen treiben, nicht auswärts zu Tiſch gehen. Beſondere Hervorhebung verdient das Pekulium. Es lag 258) Varro I. 17. Colum I. 8. Der Herr ſolle ſie zutraulich behandeln, mit ihnen ſcherzen, ſie um Rath fragen, den Verwalter an Feſttagen zur Tafel ziehen u. ſ. w. 259) c. 143. 260) So erklärt es ſich, daß es ihm auch beim Verkauf gelaſſen zu wer- den pflegte, Varro II. c. 10 peculium solet accedere, und ſelbſt bei Frei- laſſungen war dies ſo gewöhnlich, daß dafür eine rechtliche Vermuthung auf- geſtellt ward. Vat. fragm. §. 261. 261) Für die familia rustica räth Varro I. 17 dem Herrn an, dem Skla-
ven zu verſtatten, ein Stück Vieh mit auf die Weide zu treiben. — Es möge erlaubt ſein, an dieſer Stelle für die im erſten Bande S. 235 verſuchte Er- klärung des Pekuliums einige poſitive Zeugniſſe nachzutragen, nämlich Varro de lingua lat. V. §. 95 (ed. Müller) peculatoriae oves aliudve quid, id enim peculium primum. Varro de re rust. I. c. 2: non solum adimis domino pecus, sed servis peculium, quibus domini dant ut pascant und ibid. c. 17 .. concessioneve, ut peculiare aliquid in fundo pas- cere liceat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0199" n="185"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">A.</hi> Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32.</fw><lb/> ſchärft, <note place="foot" n="258)"><hi rendition="#aq">Varro I. 17. Colum I.</hi> 8. Der Herr ſolle ſie zutraulich behandeln,<lb/> mit ihnen ſcherzen, ſie um Rath fragen, den Verwalter an Feſttagen zur<lb/> Tafel ziehen u. ſ. w.</note> namentlich auch dem abweſenden Herrn zur Pflicht<lb/> gemacht, die Vorgeſetzten der Sklaven ſtreng zu controli-<lb/> ren und den Sklaven häufig Gelegenheit zu geben, ihre Be-<lb/> ſchwerden vorzubringen. Selbſt an einer gewiſſen perſönlichen<lb/> Unabhängigkeit und Behaglichkeit fehlte es, in manchen Stel-<lb/> lungen wenigſtens, dem Sklaven nicht. So warnte Cato, <note place="foot" n="259)"><hi rendition="#aq">c.</hi> 143.</note><lb/> die Frau des Aufſehers <hi rendition="#aq">(villica)</hi> ſolle nicht zu großen Luxus,<lb/> nicht zu lebendigen Verkehr mit den Nachbarinnen treiben,<lb/> nicht auswärts zu Tiſch gehen.</p><lb/> <p>Beſondere Hervorhebung verdient das Pekulium. Es lag<lb/> ganz im Geiſte der römiſchen Sparſamkeit und Erwerbſucht,<lb/> daß man dieſe Eigenſchaften auch bei Sklaven zu erwecken ſuch-<lb/> te. Dies war aber nur unter der Vorausſetzung möglich, daß<lb/> der Sklav die Ausſicht hatte, das erworbene Vermögen zu be-<lb/> halten. Sicherlich galt es in Rom als ehrenrührig, dem Skla-<lb/> ven das Pekulium ohne die dringendſten Gründe zu entziehen. <note place="foot" n="260)">So erklärt es ſich, daß es ihm auch beim Verkauf gelaſſen zu wer-<lb/> den pflegte, <hi rendition="#aq">Varro II. c. 10 peculium solet accedere,</hi> und ſelbſt bei Frei-<lb/> laſſungen war dies ſo gewöhnlich, daß dafür eine rechtliche Vermuthung auf-<lb/> geſtellt ward. <hi rendition="#aq">Vat. fragm.</hi> §. 261.</note><lb/> Den Grund zu demſelben legte entweder ein Geſchenk oder Vor-<lb/> ſchuß des Herrn <note place="foot" n="261)">Für die <hi rendition="#aq">familia rustica</hi> räth <hi rendition="#aq">Varro I.</hi> 17 dem Herrn an, dem Skla-<lb/> ven zu verſtatten, ein Stück Vieh mit auf die Weide zu treiben. — Es möge<lb/> erlaubt ſein, an dieſer Stelle für die im erſten Bande S. 235 verſuchte Er-<lb/> klärung des Pekuliums einige poſitive Zeugniſſe nachzutragen, nämlich <hi rendition="#aq">Varro<lb/> de lingua lat. V. §. 95 (ed. Müller) peculatoriae oves aliudve quid, id<lb/> enim <hi rendition="#g">peculium primum</hi>. Varro de re rust. I. c. 2: non solum adimis<lb/> domino pecus, sed servis <hi rendition="#g">peculium</hi>, quibus domini dant ut pascant</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">ibid. c. 17 .. concessioneve, ut <hi rendition="#g">peculiare</hi> aliquid in fundo pas-<lb/> cere liceat.</hi></note> oder die häusliche Erſparniß des Sklaven<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [185/0199]
A. Stellung des Indiv. Hausherrl. Gewalt. Sklaven. §. 32.
ſchärft, 258) namentlich auch dem abweſenden Herrn zur Pflicht
gemacht, die Vorgeſetzten der Sklaven ſtreng zu controli-
ren und den Sklaven häufig Gelegenheit zu geben, ihre Be-
ſchwerden vorzubringen. Selbſt an einer gewiſſen perſönlichen
Unabhängigkeit und Behaglichkeit fehlte es, in manchen Stel-
lungen wenigſtens, dem Sklaven nicht. So warnte Cato, 259)
die Frau des Aufſehers (villica) ſolle nicht zu großen Luxus,
nicht zu lebendigen Verkehr mit den Nachbarinnen treiben,
nicht auswärts zu Tiſch gehen.
Beſondere Hervorhebung verdient das Pekulium. Es lag
ganz im Geiſte der römiſchen Sparſamkeit und Erwerbſucht,
daß man dieſe Eigenſchaften auch bei Sklaven zu erwecken ſuch-
te. Dies war aber nur unter der Vorausſetzung möglich, daß
der Sklav die Ausſicht hatte, das erworbene Vermögen zu be-
halten. Sicherlich galt es in Rom als ehrenrührig, dem Skla-
ven das Pekulium ohne die dringendſten Gründe zu entziehen. 260)
Den Grund zu demſelben legte entweder ein Geſchenk oder Vor-
ſchuß des Herrn 261) oder die häusliche Erſparniß des Sklaven
258) Varro I. 17. Colum I. 8. Der Herr ſolle ſie zutraulich behandeln,
mit ihnen ſcherzen, ſie um Rath fragen, den Verwalter an Feſttagen zur
Tafel ziehen u. ſ. w.
259) c. 143.
260) So erklärt es ſich, daß es ihm auch beim Verkauf gelaſſen zu wer-
den pflegte, Varro II. c. 10 peculium solet accedere, und ſelbſt bei Frei-
laſſungen war dies ſo gewöhnlich, daß dafür eine rechtliche Vermuthung auf-
geſtellt ward. Vat. fragm. §. 261.
261) Für die familia rustica räth Varro I. 17 dem Herrn an, dem Skla-
ven zu verſtatten, ein Stück Vieh mit auf die Weide zu treiben. — Es möge
erlaubt ſein, an dieſer Stelle für die im erſten Bande S. 235 verſuchte Er-
klärung des Pekuliums einige poſitive Zeugniſſe nachzutragen, nämlich Varro
de lingua lat. V. §. 95 (ed. Müller) peculatoriae oves aliudve quid, id
enim peculium primum. Varro de re rust. I. c. 2: non solum adimis
domino pecus, sed servis peculium, quibus domini dant ut pascant
und ibid. c. 17 .. concessioneve, ut peculiare aliquid in fundo pas-
cere liceat.
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