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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.

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Todeskrankheit alles wahren Lebens und jeder Be¬
geisterung. Nicht waffen- und wehrlos darf der
Mensch in den Kampf geschickt werden, nicht
gebunden den Lebenswogen zum Spiel treiben:
-- Wie ihn sonst seine irdische Hälfte zum
Staube herunterzieht, muß sie ihn dann in die
Höhe emporrichten.

Mit Sonnenuntergang werde am Abend
vorher das Fest eingeläutet, späterhin auf Anhöhen,
Hügeln und Bergen Feuer angezündet, gleich den
Oster- und Johannisfeuern. Vor Tagesanbruch
ziere man Gemeindehäuser und Thore, und lasse
von allen Thürmen Fahnen wehn, so lange das
Fest dauert. Am ersten Tage versammle sich je¬
des Kirchspiel zum Anhören der Predigt, her¬
nach übe sich die Jugend in Wettspielen, am
Abend sei Tanz und Schauspiel. Der zweite Tag
gehöre der Landwehr. Den dritten sei in den
Kreisstädten: Markt, Preisvertheilung, Wahl der
ständischen Vertreter, und Berathschlagung über
Wahlfähigkeit. Betteln darf an solchen Tagen
niemand, für die Armen muß es öffentliche Trink¬
und Eßbuden geben. Auch müssen alle Bälle
nur einzig an solchen Tagen gegeben werden.

Z 2

Todeskrankheit alles wahren Lebens und jeder Be¬
geiſterung. Nicht waffen- und wehrlos darf der
Menſch in den Kampf geſchickt werden, nicht
gebunden den Lebenswogen zum Spiel treiben:
— Wie ihn ſonſt ſeine irdiſche Hälfte zum
Staube herunterzieht, muß ſie ihn dann in die
Höhe emporrichten.

Mit Sonnenuntergang werde am Abend
vorher das Feſt eingeläutet, ſpäterhin auf Anhöhen,
Hügeln und Bergen Feuer angezündet, gleich den
Oſter- und Johannisfeuern. Vor Tagesanbruch
ziere man Gemeindehäuſer und Thore, und laſſe
von allen Thürmen Fahnen wehn, ſo lange das
Feſt dauert. Am erſten Tage verſammle ſich je¬
des Kirchſpiel zum Anhören der Predigt, her¬
nach übe ſich die Jugend in Wettſpielen, am
Abend ſei Tanz und Schauſpiel. Der zweite Tag
gehöre der Landwehr. Den dritten ſei in den
Kreisſtädten: Markt, Preisvertheilung, Wahl der
ſtändiſchen Vertreter, und Berathſchlagung über
Wahlfähigkeit. Betteln darf an ſolchen Tagen
niemand, für die Armen muß es öffentliche Trink¬
und Eßbuden geben. Auch müſſen alle Bälle
nur einzig an ſolchen Tagen gegeben werden.

Z 2
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[355/0385] 355 Todeskrankheit alles wahren Lebens und jeder Be¬ geiſterung. Nicht waffen- und wehrlos darf der Menſch in den Kampf geſchickt werden, nicht gebunden den Lebenswogen zum Spiel treiben: — Wie ihn ſonſt ſeine irdiſche Hälfte zum Staube herunterzieht, muß ſie ihn dann in die Höhe emporrichten. Mit Sonnenuntergang werde am Abend vorher das Feſt eingeläutet, ſpäterhin auf Anhöhen, Hügeln und Bergen Feuer angezündet, gleich den Oſter- und Johannisfeuern. Vor Tagesanbruch ziere man Gemeindehäuſer und Thore, und laſſe von allen Thürmen Fahnen wehn, ſo lange das Feſt dauert. Am erſten Tage verſammle ſich je¬ des Kirchſpiel zum Anhören der Predigt, her¬ nach übe ſich die Jugend in Wettſpielen, am Abend ſei Tanz und Schauſpiel. Der zweite Tag gehöre der Landwehr. Den dritten ſei in den Kreisſtädten: Markt, Preisvertheilung, Wahl der ſtändiſchen Vertreter, und Berathſchlagung über Wahlfähigkeit. Betteln darf an ſolchen Tagen niemand, für die Armen muß es öffentliche Trink¬ und Eßbuden geben. Auch müſſen alle Bälle nur einzig an ſolchen Tagen gegeben werden. Z 2

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/385>, abgerufen am 22.11.2024.