nothwendige Befriedigung desselben ist Volks¬ tracht. Erhaltung der Gesundheit sei ihr erster Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit und Dauerhaftigkeit müssen die andern Augen¬ merke sein; und doch darf die Schönheit nicht mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit, als in der Volkstracht; es müsse bei jeder ange¬ stellten Zusammenkunft, auf jedem Gelage, und in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬ scheinen. Davon unterschiedene Arbeitskleidun¬ gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewisser Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge: Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verschie¬ dene Farbenbänder beim weiblichen Geschlecht: Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange; Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen, silberfarben und braun.
Die Volkstracht darf kein Fremder tragen, ohne eingebürgert zu sein; keiner der das Bürger¬ recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)
Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde des Volks in seiner Vollendung, mit echtem Volkssinn und hohem Volksthumsgeist erfunden
nothwendige Befriedigung deſſelben iſt Volks¬ tracht. Erhaltung der Geſundheit ſei ihr erſter Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit und Dauerhaftigkeit müſſen die andern Augen¬ merke ſein; und doch darf die Schönheit nicht mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit, als in der Volkstracht; es müſſe bei jeder ange¬ ſtellten Zuſammenkunft, auf jedem Gelage, und in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬ ſcheinen. Davon unterſchiedene Arbeitskleidun¬ gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewiſſer Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge: Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verſchie¬ dene Farbenbänder beim weiblichen Geſchlecht: Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange; Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen, ſilberfarben und braun.
Die Volkstracht darf kein Fremder tragen, ohne eingebürgert zu ſein; keiner der das Bürger¬ recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)
Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde des Volks in ſeiner Vollendung, mit echtem Volksſinn und hohem Volksthumsgeiſt erfunden
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0362"n="332"/><fwtype="pageNum"place="top">332<lb/></fw>nothwendige Befriedigung deſſelben iſt Volks¬<lb/>
tracht. Erhaltung der Geſundheit ſei ihr erſter<lb/>
Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit<lb/>
und Dauerhaftigkeit müſſen die andern Augen¬<lb/>
merke ſein; und doch darf die Schönheit nicht<lb/>
mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit,<lb/>
als in der Volkstracht; es müſſe bei jeder ange¬<lb/>ſtellten Zuſammenkunft, auf jedem Gelage, und<lb/>
in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬<lb/>ſcheinen. Davon unterſchiedene Arbeitskleidun¬<lb/>
gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewiſſer<lb/>
Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge:<lb/>
Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verſchie¬<lb/>
dene Farbenbänder beim weiblichen Geſchlecht:<lb/>
Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange;<lb/>
Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen,<lb/>ſilberfarben und braun.</p><lb/><p>Die Volkstracht darf kein Fremder tragen,<lb/>
ohne eingebürgert zu ſein; keiner der das Bürger¬<lb/>
recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des<lb/>
Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)</p><lb/><p>Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde<lb/>
des Volks in ſeiner Vollendung, mit echtem<lb/>
Volksſinn und hohem Volksthumsgeiſt erfunden<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[332/0362]
332
nothwendige Befriedigung deſſelben iſt Volks¬
tracht. Erhaltung der Geſundheit ſei ihr erſter
Zweck; Wohlfeilheit, allgemeine Anwendbarkeit
und Dauerhaftigkeit müſſen die andern Augen¬
merke ſein; und doch darf die Schönheit nicht
mangeln. Es habe keine Handlung Gültigkeit,
als in der Volkstracht; es müſſe bei jeder ange¬
ſtellten Zuſammenkunft, auf jedem Gelage, und
in der Kirche, jedermann in der Volkstracht er¬
ſcheinen. Davon unterſchiedene Arbeitskleidun¬
gen und Kinderanzüge. Auszeichnung gewiſſer
Stände und Staatsbeamten durch Nebendinge:
Gold, Silber, Stickerei und Federn. Verſchie¬
dene Farbenbänder beim weiblichen Geſchlecht:
Mägdchen, grün; Dirnen, weiß und orange;
Jungfrauen, roth; Frauen, blau; Matronen,
ſilberfarben und braun.
Die Volkstracht darf kein Fremder tragen,
ohne eingebürgert zu ſein; keiner der das Bürger¬
recht verloren; keiner der nicht zur Ausübung des
Bürgerrechts gekommen. (Vergl. S. 283. u. 284.)
Eine Volkstracht muß nach dem Urbilde
des Volks in ſeiner Vollendung, mit echtem
Volksſinn und hohem Volksthumsgeiſt erfunden
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde von OCR-Software automatisch erfasst und anschließend
gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien
von Muttersprachlern nachkontrolliert. Es wurde gemäß dem
DTA-Basisformat in XML/TEI P5 kodiert.
Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/362>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.