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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.

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a) seine Fahne verläßt ohne verwundet zu sein;
in entehrende schimpfliche Kriegsgefangen¬
schaft geräth; oder unverwundet, ohne sein
Gewehr aus dem Felde zurückkommt;
b) dem Feinde sein Ehrenwort giebt, nicht wider
ihn zu dienen, bis er dieses Gelübdes quit ist;
c) unehrliche Handthierungen treibt, es sei im
Jn- oder Auslande z. B. Menschenhandel,
Menschenverschneiden, Glücksspiele, Kuppelei,
Hurenwirthschaft und halsbrechende Künste;
d) von Almosen leben muß;
e) sich Criminalverbrechen schuldig macht, und
des Meineids und Ehebruchs;
f) im Auslande die Volksehre befleckt;
g) seinen Verstand verliert;
h) sich mit einer noch nicht eingebürgerten Un¬
deutschen verheirathet (Verglichen einen al¬
ten Volkswiederhersteller: Nehemia 13, V.
23-26.);
i) ohne Erlaubniß in fremde Kriegsdienste tritt;
ohne Anfrage in fremde Staatsdienste geht;
k) eine Familie ernähren kann, gesund und nicht
unvermögend ist, und dennoch ein Hage¬
stolz bleibt. (Siehe IX. 4.)


a) ſeine Fahne verläßt ohne verwundet zu ſein;
in entehrende ſchimpfliche Kriegsgefangen¬
ſchaft geräth; oder unverwundet, ohne ſein
Gewehr aus dem Felde zurückkommt;
b) dem Feinde ſein Ehrenwort giebt, nicht wider
ihn zu dienen, bis er dieſes Gelübdes quit iſt;
c) unehrliche Handthierungen treibt, es ſei im
Jn- oder Auslande z. B. Menſchenhandel,
Menschenverschneiden, Glücksſpiele, Kuppelei,
Hurenwirthſchaft und halsbrechende Künſte;
d) von Almoſen leben muß;
e) ſich Criminalverbrechen ſchuldig macht, und
des Meineids und Ehebruchs;
f) im Auslande die Volksehre befleckt;
g) ſeinen Verſtand verliert;
h) ſich mit einer noch nicht eingebürgerten Un¬
deutſchen verheirathet (Verglichen einen al¬
ten Volkswiederherſteller: Nehemia 13, V.
23–26.);
i) ohne Erlaubniß in fremde Kriegsdienſte tritt;
ohne Anfrage in fremde Staatsdienſte geht;
k) eine Familie ernähren kann, geſund und nicht
unvermögend iſt, und dennoch ein Hage¬
ſtolz bleibt. (Siehe IX. 4.)


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[284/0314] 284 a) ſeine Fahne verläßt ohne verwundet zu ſein; in entehrende ſchimpfliche Kriegsgefangen¬ ſchaft geräth; oder unverwundet, ohne ſein Gewehr aus dem Felde zurückkommt; b) dem Feinde ſein Ehrenwort giebt, nicht wider ihn zu dienen, bis er dieſes Gelübdes quit iſt; c) unehrliche Handthierungen treibt, es ſei im Jn- oder Auslande z. B. Menſchenhandel, Menschenverschneiden, Glücksſpiele, Kuppelei, Hurenwirthſchaft und halsbrechende Künſte; d) von Almoſen leben muß; e) ſich Criminalverbrechen ſchuldig macht, und des Meineids und Ehebruchs; f) im Auslande die Volksehre befleckt; g) ſeinen Verſtand verliert; h) ſich mit einer noch nicht eingebürgerten Un¬ deutſchen verheirathet (Verglichen einen al¬ ten Volkswiederherſteller: Nehemia 13, V. 23–26.); i) ohne Erlaubniß in fremde Kriegsdienſte tritt; ohne Anfrage in fremde Staatsdienſte geht; k) eine Familie ernähren kann, geſund und nicht unvermögend iſt, und dennoch ein Hage¬ ſtolz bleibt. (Siehe IX. 4.)

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/314>, abgerufen am 24.11.2024.