18. Die Springstäbe; welche auf dem Turnplatze gehal- ten werden, sind 7 F., 8 F., 9 F., 10 F. und 11 F. lang und verhältnißmäßig dick. Wenn ein Turner sich einen eignen Springstab hält, soll er ihn nach diesen Maaßen einrichten, und mit seinem Namen bezeichnen. Zu dünne und unbenamte Stäbe wer- den weggenommen.
19. Niemand darf seinen Springstab verleihen, noch sich selbst eines fremden bedienen. Wer keinen eignen hat, soll die allgemeinen gebrauchen und anwenden.
20. Wem ein Springstab von sieben Fuß Länge und verhältnißmäßiger Dicke zu schwer fällt -- der ist noch nicht reif zum Stabspringen.
Vom Schwingen.
21. Es soll niemand, so er nicht schon Fertigkeit in den Vorübungen erlangt hat, eigentliche Schwingstücke sich einüben.
22. Solche, die Theil nehmen wollen an den ordentli- chen Schwingstunden außerhalb des Turnplatzes, sollen nur unter folgenden Bedingungen dazu ge- lassen sein: 1. Gehörige Fertigkeit in allen Hauptübungen, als: a. das Einbaumtau erklettern; b. den Felgaufschwung aus dem Hange;
c.
18. Die Springſtäbe; welche auf dem Turnplatze gehal- ten werden, ſind 7 F., 8 F., 9 F., 10 F. und 11 F. lang und verhältnißmäßig dick. Wenn ein Turner ſich einen eignen Springſtab hält, ſoll er ihn nach dieſen Maaßen einrichten, und mit ſeinem Namen bezeichnen. Zu dünne und unbenamte Stäbe wer- den weggenommen.
19. Niemand darf ſeinen Springſtab verleihen, noch ſich ſelbſt eines fremden bedienen. Wer keinen eignen hat, ſoll die allgemeinen gebrauchen und anwenden.
20. Wem ein Springſtab von ſieben Fuß Länge und verhältnißmäßiger Dicke zu ſchwer fällt — der iſt noch nicht reif zum Stabſpringen.
Vom Schwingen.
21. Es ſoll niemand, ſo er nicht ſchon Fertigkeit in den Vorübungen erlangt hat, eigentliche Schwingſtücke ſich einüben.
22. Solche, die Theil nehmen wollen an den ordentli- chen Schwingſtunden außerhalb des Turnplatzes, ſollen nur unter folgenden Bedingungen dazu ge- laſſen ſein: 1. Gehörige Fertigkeit in allen Hauptübungen, als: a. das Einbaumtau erklettern; b. den Felgaufſchwung aus dem Hange;
c.
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18. Die Springſtäbe; welche auf dem Turnplatze gehal-
ten werden, ſind 7 F., 8 F., 9 F., 10 F. und 11 F.
lang und verhältnißmäßig dick. Wenn ein Turner
ſich einen eignen Springſtab hält, ſoll er ihn nach
dieſen Maaßen einrichten, und mit ſeinem Namen
bezeichnen. Zu dünne und unbenamte Stäbe wer-
den weggenommen.
19. Niemand darf ſeinen Springſtab verleihen, noch
ſich ſelbſt eines fremden bedienen. Wer keinen
eignen hat, ſoll die allgemeinen gebrauchen und
anwenden.
20. Wem ein Springſtab von ſieben Fuß Länge und
verhältnißmäßiger Dicke zu ſchwer fällt — der iſt
noch nicht reif zum Stabſpringen.
Vom Schwingen.
21. Es ſoll niemand, ſo er nicht ſchon Fertigkeit in den
Vorübungen erlangt hat, eigentliche Schwingſtücke
ſich einüben.
22. Solche, die Theil nehmen wollen an den ordentli-
chen Schwingſtunden außerhalb des Turnplatzes,
ſollen nur unter folgenden Bedingungen dazu ge-
laſſen ſein:
1. Gehörige Fertigkeit in allen Hauptübungen, als:
a. das Einbaumtau erklettern;
b. den Felgaufſchwung aus dem Hange;
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Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_turnkunst_1816/310>, abgerufen am 23.11.2024.
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