wiederholen. Nach dieser Einleitung muß man nun die leichtesten Anfänge jeder Übung vornehmen, als: die ersten Lauf- Spring- und Kletterübungen, das Ziehen, Hangeln, Handeln am Barren und Schwebegehen. Hiedurch prüft man am besten die Kraft, sieht wo es diesem oder jenem fehlt, und wie dem Mangel abzu- helfen.
Im Anfang, besonders wenn ein Turnplatz gleich ganz, oder auch nur meisten Theils eingerichtet ist, thut man wohl festzusetzen, daß die Turner nur solche Übun- gen treiben, die ihnen erlaubt, und nur solche Stücke machen, die ihnen bereits gezeigt sind. Ungeübte kön- nen, sich selbst überlassen, bei ihnen unbekannten Übun- gen leicht Schaden nehmen.
Sobald in einer beginnenden Turnanstalt nur eini- ge Fortschritte gemacht sind, muß der Vorsteher (Turn- wart) oder Turnlehrer, aus den Verständigsten und Turnfertigsten -- Vorturner erwählen, oder erwäh- len lassen. Die Vorturner müssen die Neuen in den Vorübungen unterweisen, und bei den Übungen, wo es Noth thut, selbst vormachen (vorturnen). Sie müssen Hülfen zu geben wissen, und, wo ein Ausgleiten oder Fallen leicht möglich ist, besonders Acht geben und bei der Hand sein, um allen Schaden zu verhüten. Auch müssen sie die Besonnenheit besitzen, aus den einzelnen Stücken einer vielgestalten Übung jedes Mal eine zweck-
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wiederholen. Nach dieſer Einleitung muß man nun die leichteſten Anfänge jeder Übung vornehmen, als: die erſten Lauf- Spring- und Kletterübungen, das Ziehen, Hangeln, Handeln am Barren und Schwebegehen. Hiedurch prüft man am beſten die Kraft, ſieht wo es dieſem oder jenem fehlt, und wie dem Mangel abzu- helfen.
Im Anfang, beſonders wenn ein Turnplatz gleich ganz, oder auch nur meiſten Theils eingerichtet iſt, thut man wohl feſtzuſetzen, daß die Turner nur ſolche Übun- gen treiben, die ihnen erlaubt, und nur ſolche Stücke machen, die ihnen bereits gezeigt ſind. Ungeübte kön- nen, ſich ſelbſt überlaſſen, bei ihnen unbekannten Übun- gen leicht Schaden nehmen.
Sobald in einer beginnenden Turnanſtalt nur eini- ge Fortſchritte gemacht ſind, muß der Vorſteher (Turn- wart) oder Turnlehrer, aus den Verſtändigſten und Turnfertigſten — Vorturner erwählen, oder erwäh- len laſſen. Die Vorturner müſſen die Neuen in den Vorübungen unterweiſen, und bei den Übungen, wo es Noth thut, ſelbſt vormachen (vorturnen). Sie müſſen Hülfen zu geben wiſſen, und, wo ein Ausgleiten oder Fallen leicht möglich iſt, beſonders Acht geben und bei der Hand ſein, um allen Schaden zu verhüten. Auch müſſen ſie die Beſonnenheit beſitzen, aus den einzelnen Stücken einer vielgeſtalten Übung jedes Mal eine zweck-
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wiederholen. Nach dieſer Einleitung muß man nun die
leichteſten Anfänge jeder Übung vornehmen, als: die
erſten Lauf- Spring- und Kletterübungen, das Ziehen,
Hangeln, Handeln am Barren und Schwebegehen.
Hiedurch prüft man am beſten die Kraft, ſieht wo es
dieſem oder jenem fehlt, und wie dem Mangel abzu-
helfen.
Im Anfang, beſonders wenn ein Turnplatz gleich
ganz, oder auch nur meiſten Theils eingerichtet iſt, thut
man wohl feſtzuſetzen, daß die Turner nur ſolche Übun-
gen treiben, die ihnen erlaubt, und nur ſolche Stücke
machen, die ihnen bereits gezeigt ſind. Ungeübte kön-
nen, ſich ſelbſt überlaſſen, bei ihnen unbekannten Übun-
gen leicht Schaden nehmen.
Sobald in einer beginnenden Turnanſtalt nur eini-
ge Fortſchritte gemacht ſind, muß der Vorſteher (Turn-
wart) oder Turnlehrer, aus den Verſtändigſten und
Turnfertigſten — Vorturner erwählen, oder erwäh-
len laſſen. Die Vorturner müſſen die Neuen in den
Vorübungen unterweiſen, und bei den Übungen, wo es
Noth thut, ſelbſt vormachen (vorturnen). Sie müſſen
Hülfen zu geben wiſſen, und, wo ein Ausgleiten oder
Fallen leicht möglich iſt, beſonders Acht geben und bei
der Hand ſein, um allen Schaden zu verhüten. Auch
müſſen ſie die Beſonnenheit beſitzen, aus den einzelnen
Stücken einer vielgeſtalten Übung jedes Mal eine zweck-
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Jahn, Friedrich L.; Eiselen, Ernst W. B.: Die deutsche Turnkunst, zur Einrichtung der Turnplätze dargestellt. Berlin, 1816, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_turnkunst_1816/291>, abgerufen am 03.12.2024.
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