Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.die ganze Zukunft jedes Justizdieners von dem Willen des "für die ganze preußische Monarchie"; sonach sind sie
nicht mehr gegen willkührliche Versetzung geschützt. -- Die Dienstentlassung der Justizbeamten kann in Preußen frei- lich nicht ohne richterliches Erkenntniß stattfinden, ausgenommen davon sind jedoch die, welche als Vertheidiger der Angeklagten gerade die freiste und unabhängigste Stellung einnehmen sollten, die Justiz-Commissarien. Diese können jetzt auch ohne vorangegangenen Rechtsspruch auf bloß administrativem Wege (d. h. durch die Minister) außer Thätigkeit gesetzt werden. die ganze Zukunft jedes Juſtizdieners von dem Willen des „fuͤr die ganze preußiſche Monarchie“; ſonach ſind ſie
nicht mehr gegen willkuͤhrliche Verſetzung geſchuͤtzt. — Die Dienſtentlaſſung der Juſtizbeamten kann in Preußen frei- lich nicht ohne richterliches Erkenntniß ſtattfinden, ausgenommen davon ſind jedoch die, welche als Vertheidiger der Angeklagten gerade die freiſte und unabhaͤngigſte Stellung einnehmen ſollten, die Juſtiz-Commiſſarien. Dieſe koͤnnen jetzt auch ohne vorangegangenen Rechtsſpruch auf bloß adminiſtrativem Wege (d. h. durch die Miniſter) außer Thaͤtigkeit geſetzt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0024" n="18"/> die ganze Zukunft jedes Juſtizdieners von dem Willen des<lb/> Miniſters abhaͤngig: Conduitenliſten, von den oberen Be-<lb/> amten uͤber die unteren gefuͤhrt, muͤſſen alljaͤhrlich den<lb/> Miniſterien eingeſchickt werden, und nur der willenloſe<lb/> Gehorſam, das unbedingte Eingehen in Anſichten, Mei-<lb/> nungen und Wuͤnſche der Miniſter darf auf Belohnung,<lb/> aͤußere Ehre, Foͤrderung rechnen. So weit geht in Preuſ-<lb/> ſen die Unterordnung der richterlichen Gewalt unter die<lb/> ausuͤbende, daß alle Erkenntniſſe in Unterſuchungen wegen<lb/> Hochverraths, Landesverraͤtherei oder <hi rendition="#g">beleidigter Ma-<lb/> jeſtaͤt</hi> und uͤber alle Verbrechen, wenn auf Ehrenverluſt,<lb/> Todesſtrafe, oder lebenswieriges (fruͤher ſelbſt auf mehr<lb/> als drei Jahre) Gefaͤngniß erkannt worden, — der <hi rendition="#g">mi-<lb/> niſteriellen</hi> Beſtaͤtigung unterliegen und vor derſelben,<lb/> „weil ſie bis dahin nur als <hi rendition="#g">Gutachten</hi> anzuſehen“, zur<lb/> Publikation nicht geeignet ſind. Werden die zur Beſtaͤti-<lb/> gung <choice><sic>eingehendenden</sic><corr>eingehenden</corr></choice> <choice><sic>Urtel</sic><corr>Urteile</corr></choice> nach dem Gutachten eines <hi rendition="#g">An-<lb/> dern</hi> Gerichtshofes abgeaͤndert, ſo fertigt dieſer ein Er-<lb/> kenntniß „im <hi rendition="#g">Auftrage des Juſtiz-Miniſteriums</hi>“<lb/><note xml:id="note-0024" prev="#note-0023" place="foot" n="*)">„<hi rendition="#g">fuͤr die ganze preußiſche Monarchie</hi>“; ſonach ſind ſie<lb/> nicht mehr gegen willkuͤhrliche Verſetzung geſchuͤtzt. — Die<lb/><hi rendition="#g">Dienſtentlaſſung</hi> der Juſtizbeamten kann in Preußen frei-<lb/> lich nicht ohne richterliches Erkenntniß ſtattfinden, ausgenommen<lb/> davon ſind jedoch die, welche als Vertheidiger der Angeklagten<lb/> gerade die freiſte und unabhaͤngigſte Stellung einnehmen ſollten,<lb/><hi rendition="#g">die Juſtiz-Commiſſarien</hi>. Dieſe koͤnnen jetzt auch <hi rendition="#g">ohne</hi><lb/> vorangegangenen Rechtsſpruch auf bloß adminiſtrativem Wege<lb/> (d. h. durch die Miniſter) außer Thaͤtigkeit geſetzt werden.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0024]
die ganze Zukunft jedes Juſtizdieners von dem Willen des
Miniſters abhaͤngig: Conduitenliſten, von den oberen Be-
amten uͤber die unteren gefuͤhrt, muͤſſen alljaͤhrlich den
Miniſterien eingeſchickt werden, und nur der willenloſe
Gehorſam, das unbedingte Eingehen in Anſichten, Mei-
nungen und Wuͤnſche der Miniſter darf auf Belohnung,
aͤußere Ehre, Foͤrderung rechnen. So weit geht in Preuſ-
ſen die Unterordnung der richterlichen Gewalt unter die
ausuͤbende, daß alle Erkenntniſſe in Unterſuchungen wegen
Hochverraths, Landesverraͤtherei oder beleidigter Ma-
jeſtaͤt und uͤber alle Verbrechen, wenn auf Ehrenverluſt,
Todesſtrafe, oder lebenswieriges (fruͤher ſelbſt auf mehr
als drei Jahre) Gefaͤngniß erkannt worden, — der mi-
niſteriellen Beſtaͤtigung unterliegen und vor derſelben,
„weil ſie bis dahin nur als Gutachten anzuſehen“, zur
Publikation nicht geeignet ſind. Werden die zur Beſtaͤti-
gung eingehenden Urteile nach dem Gutachten eines An-
dern Gerichtshofes abgeaͤndert, ſo fertigt dieſer ein Er-
kenntniß „im Auftrage des Juſtiz-Miniſteriums“
*)
*) „fuͤr die ganze preußiſche Monarchie“; ſonach ſind ſie
nicht mehr gegen willkuͤhrliche Verſetzung geſchuͤtzt. — Die
Dienſtentlaſſung der Juſtizbeamten kann in Preußen frei-
lich nicht ohne richterliches Erkenntniß ſtattfinden, ausgenommen
davon ſind jedoch die, welche als Vertheidiger der Angeklagten
gerade die freiſte und unabhaͤngigſte Stellung einnehmen ſollten,
die Juſtiz-Commiſſarien. Dieſe koͤnnen jetzt auch ohne
vorangegangenen Rechtsſpruch auf bloß adminiſtrativem Wege
(d. h. durch die Miniſter) außer Thaͤtigkeit geſetzt werden.
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