Der Talmud lehret aber, was für eine geringe Anzeige vom Blute eine Frau nach den Aufsätzen der Juden unrein gemacht.
§. 24.
Die zwote Schriftstelle, zu deren nä-Anmer- kung über 1 Tim C. 3. v. 2. 12. hern Betrachtung die vorstehende Abhand- lung mir Gelegenheit gegeben, sind die beyden Regeln, nach welchen ein Bischoff und ein Kirchendiener, Eines Weibes Mann und eine Diaconissinn, dergleichen man bey den ersten Gemeinden hatte, Eines Mannes Weib seyn sollte *). Es ist be- kannt, daß von diesen Regeln verschiedene Auslegungen gemacht worden. Einige meynen, es werde durch die erste den Bi- schöffen und Kirchendienern die Vielweibe- rey, oder aber auch eine leichtsinnige Schei- dung von der ersten Frau, und die Ver- heirathung mit einer andern verbothen, und andere gehen so weit, daß sie glauben, es sey einem Bischoffe oder Geistlichen unter- saget, auch alsdenn zu einer abermaligen Ehe zu schreiten, wenn die erste Frau ge- storben, oder um einer rechtmässigen Ur- sache willen geschieden worden. Bey der zwoten Regel theilet man sich ebenfalls in verschiedene Meynungen. Einige sagen, es werden diejenigen Wittwen von dem Amte der Diaconissinnen ausgeschlossen,
welche
*) 1 Tim. C. 3. v. 2. 12. C. 5. v. 9.
X 5
Der Talmud lehret aber, was fuͤr eine geringe Anzeige vom Blute eine Frau nach den Aufſaͤtzen der Juden unrein gemacht.
§. 24.
Die zwote Schriftſtelle, zu deren naͤ-Anmer- kung uͤber 1 Tim C. 3. v. 2. 12. hern Betrachtung die vorſtehende Abhand- lung mir Gelegenheit gegeben, ſind die beyden Regeln, nach welchen ein Biſchoff und ein Kirchendiener, Eines Weibes Mann und eine Diaconiſſinn, dergleichen man bey den erſten Gemeinden hatte, Eines Mannes Weib ſeyn ſollte *). Es iſt be- kannt, daß von dieſen Regeln verſchiedene Auslegungen gemacht worden. Einige meynen, es werde durch die erſte den Bi- ſchoͤffen und Kirchendienern die Vielweibe- rey, oder aber auch eine leichtſinnige Schei- dung von der erſten Frau, und die Ver- heirathung mit einer andern verbothen, und andere gehen ſo weit, daß ſie glauben, es ſey einem Biſchoffe oder Geiſtlichen unter- ſaget, auch alsdenn zu einer abermaligen Ehe zu ſchreiten, wenn die erſte Frau ge- ſtorben, oder um einer rechtmaͤſſigen Ur- ſache willen geſchieden worden. Bey der zwoten Regel theilet man ſich ebenfalls in verſchiedene Meynungen. Einige ſagen, es werden diejenigen Wittwen von dem Amte der Diaconiſſinnen ausgeſchloſſen,
welche
*) 1 Tim. C. 3. v. 2. 12. C. 5. v. 9.
X 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0349"n="329"/>
Der Talmud lehret aber, was fuͤr eine<lb/>
geringe Anzeige vom Blute eine Frau nach<lb/>
den Aufſaͤtzen der Juden unrein gemacht.</p></div><lb/><divn="2"><head>§. 24.</head><lb/><p>Die zwote Schriftſtelle, zu deren naͤ-<noteplace="right">Anmer-<lb/>
kung uͤber<lb/>
1 Tim C. 3.<lb/>
v. 2. 12.</note><lb/>
hern Betrachtung die vorſtehende Abhand-<lb/>
lung mir Gelegenheit gegeben, ſind die<lb/>
beyden Regeln, nach welchen ein Biſchoff<lb/>
und ein Kirchendiener, Eines Weibes<lb/>
Mann und eine Diaconiſſinn, dergleichen<lb/>
man bey den erſten Gemeinden hatte, Eines<lb/>
Mannes Weib ſeyn ſollte <noteplace="foot"n="*)">1 Tim. C. 3. v. 2. 12. C. 5. v. 9.</note>. Es iſt be-<lb/>
kannt, daß von dieſen Regeln verſchiedene<lb/>
Auslegungen gemacht worden. Einige<lb/>
meynen, es werde durch die erſte den Bi-<lb/>ſchoͤffen und Kirchendienern die Vielweibe-<lb/>
rey, oder aber auch eine leichtſinnige Schei-<lb/>
dung von der erſten Frau, und die Ver-<lb/>
heirathung mit einer andern verbothen, und<lb/>
andere gehen ſo weit, daß ſie glauben, es<lb/>ſey einem Biſchoffe oder Geiſtlichen unter-<lb/>ſaget, auch alsdenn zu einer abermaligen<lb/>
Ehe zu ſchreiten, wenn die erſte Frau ge-<lb/>ſtorben, oder um einer rechtmaͤſſigen Ur-<lb/>ſache willen geſchieden worden. Bey der<lb/>
zwoten Regel theilet man ſich ebenfalls in<lb/>
verſchiedene Meynungen. Einige ſagen,<lb/>
es werden diejenigen Wittwen von dem<lb/>
Amte der Diaconiſſinnen ausgeſchloſſen,<lb/><fwplace="bottom"type="sig">X 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">welche</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[329/0349]
Der Talmud lehret aber, was fuͤr eine
geringe Anzeige vom Blute eine Frau nach
den Aufſaͤtzen der Juden unrein gemacht.
§. 24.
Die zwote Schriftſtelle, zu deren naͤ-
hern Betrachtung die vorſtehende Abhand-
lung mir Gelegenheit gegeben, ſind die
beyden Regeln, nach welchen ein Biſchoff
und ein Kirchendiener, Eines Weibes
Mann und eine Diaconiſſinn, dergleichen
man bey den erſten Gemeinden hatte, Eines
Mannes Weib ſeyn ſollte *). Es iſt be-
kannt, daß von dieſen Regeln verſchiedene
Auslegungen gemacht worden. Einige
meynen, es werde durch die erſte den Bi-
ſchoͤffen und Kirchendienern die Vielweibe-
rey, oder aber auch eine leichtſinnige Schei-
dung von der erſten Frau, und die Ver-
heirathung mit einer andern verbothen, und
andere gehen ſo weit, daß ſie glauben, es
ſey einem Biſchoffe oder Geiſtlichen unter-
ſaget, auch alsdenn zu einer abermaligen
Ehe zu ſchreiten, wenn die erſte Frau ge-
ſtorben, oder um einer rechtmaͤſſigen Ur-
ſache willen geſchieden worden. Bey der
zwoten Regel theilet man ſich ebenfalls in
verſchiedene Meynungen. Einige ſagen,
es werden diejenigen Wittwen von dem
Amte der Diaconiſſinnen ausgeſchloſſen,
welche
Anmer-
kung uͤber
1 Tim C. 3.
v. 2. 12.
*) 1 Tim. C. 3. v. 2. 12. C. 5. v. 9.
X 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/349>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.