wieder erlanget? Jst eine andere Be- dingung möglich als diese, daß er er- kennet, der Landesherr sey sein rechtmäs- siges Oberhaupt, und daß er denselben in wahrer Bereuung seines Unfugs und mit dem Versprechen aufrichtiger Treue wieder als seinen rechtmäßigen Herrn annimmt, und dafür erkläret, allen sei- nen Verordnungen sich ehrerbietig un- terwirfft, und ihm also auf das neue huldiget? Wir glauben nicht, daß je- mand eine andere Bedingung wird an- geben, unter welcher ein weiser Landes- herr einem Rebellen die Strafe schen- cken und unter die Zahl der gehorsah- men Bürger aufnehmen könne. (*)
§. 11.
Der Glaube aber, den wir oben be-Weitere Ausfüh- chrieben und der von Gott als die Bedin-
gung
(*) Wir reden hier von einem solchen Re- bellen, welchem die etwa sonst gewöhn- liche Strafe soll geschencket, und wel- cher in alle die Rechte, deren er sich ver- lustig gemacht, wieder soll gesetzet wer- den. Denn wir müssen unser Gleichniß so abfassen, daß es bey der göttlichen Begnadigung kan| statt finden. Sonst
können
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wieder erlanget? Jſt eine andere Be- dingung moͤglich als dieſe, daß er er- kennet, der Landesherr ſey ſein rechtmaͤſ- ſiges Oberhaupt, und daß er denſelben in wahrer Bereuung ſeines Unfugs und mit dem Verſprechen aufrichtiger Treue wieder als ſeinen rechtmaͤßigen Herrn annimmt, und dafuͤr erklaͤret, allen ſei- nen Verordnungen ſich ehrerbietig un- terwirfft, und ihm alſo auf das neue huldiget? Wir glauben nicht, daß je- mand eine andere Bedingung wird an- geben, unter welcher ein weiſer Landes- herr einem Rebellen die Strafe ſchen- cken und unter die Zahl der gehorſah- men Buͤrger aufnehmen koͤnne. (*)
§. 11.
Der Glaube aber, den wir oben be-Weitere Ausfuͤh- chrieben und der von Gott als die Bedin-
gung
(*) Wir reden hier von einem ſolchen Re- bellen, welchem die etwa ſonſt gewoͤhn- liche Strafe ſoll geſchencket, und wel- cher in alle die Rechte, deren er ſich ver- luſtig gemacht, wieder ſoll geſetzet wer- den. Denn wir muͤſſen unſer Gleichniß ſo abfaſſen, daß es bey der goͤttlichen Begnadigung kan| ſtatt finden. Sonſt
koͤnnen
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[503[499]/0535]
wieder erlanget? Jſt eine andere Be-
dingung moͤglich als dieſe, daß er er-
kennet, der Landesherr ſey ſein rechtmaͤſ-
ſiges Oberhaupt, und daß er denſelben
in wahrer Bereuung ſeines Unfugs und
mit dem Verſprechen aufrichtiger Treue
wieder als ſeinen rechtmaͤßigen Herrn
annimmt, und dafuͤr erklaͤret, allen ſei-
nen Verordnungen ſich ehrerbietig un-
terwirfft, und ihm alſo auf das neue
huldiget? Wir glauben nicht, daß je-
mand eine andere Bedingung wird an-
geben, unter welcher ein weiſer Landes-
herr einem Rebellen die Strafe ſchen-
cken und unter die Zahl der gehorſah-
men Buͤrger aufnehmen koͤnne. (*)
§. 11.
Der Glaube aber, den wir oben be-
chrieben und der von Gott als die Bedin-
gung
Weitere
Ausfuͤh-
(*) Wir reden hier von einem ſolchen Re-
bellen, welchem die etwa ſonſt gewoͤhn-
liche Strafe ſoll geſchencket, und wel-
cher in alle die Rechte, deren er ſich ver-
luſtig gemacht, wieder ſoll geſetzet wer-
den. Denn wir muͤſſen unſer Gleichniß
ſo abfaſſen, daß es bey der goͤttlichen
Begnadigung kan| ſtatt finden. Sonſt
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbahrung antreffen. Bd. 1. Göttingen, 1741, S. 503[499]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen01_1741/535>, abgerufen am 26.11.2024.
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