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Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.

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Die politische Gleichberechtigung der Frau.
eilte ein neues Gesetz vorzulegen, das einen voll-
ständigeren Titel trug, erklärte der Gerichtshof auch das
neue Gesetz für null und nichtig, weil die Gesetzgebung
des Territoriums kein Recht hatte, den Frauen das Wahl-
recht zu verleihen.

Dieses Vorgehen des Congresses wirkte so ein-
schüchternd auf das Territorium, dass, als es im Novem-
ber 1889 zum Rang eines Staates erhoben wurde, es
nicht wagte, bei Einreichung seiner Verfassung an den
Congress darin das Frauenstimmrecht aufzustellen.

Einen um so grösseren Sieg brachte das Jahr 1893
den Frauen. Das Silberland Colorado, ein zehnmal so
dicht bevölkertes Land als Wyoming und doppelt so viel
Einwohner als Utah zählend, erhob im November jenes
Jahres das Frauenwahlrecht mit einer Majorität von
7500 Stimmen zum Gesetz, nachdem es dasselbe im
Jahre 1877 mit einer Mehrheit von 9000 Stimmen ver-
worfen hatte. Ein vielsagender Umschwung!

Die massgebende Abtheilung 1 des Gesetzes des
neunten Congresses lautet: "Jede weibliche Person ist be-
rechtigt, an allen Wahlen theilzunehmen in der Weise, wie
die männlichen Personen ihr Wahlrecht ausüben dürfen,
gemäss der Verfassung und den Gesetzen dieses Landes
und gemäss der Qualification hinsichtlich Alter, Bürger-
recht, Aufenthaltszeit innerhalb des Staats und aller anderen
Qualificationen, die das Gesetz von den männlichen Per-
sonen zur Ausübung des Wahlrechts verlangt."

Ichenhaeuser, Die politische Gleichberechtigung der Frau. 5

Die politische Gleichberechtigung der Frau.
eilte ein neues Gesetz vorzulegen, das einen voll-
ständigeren Titel trug, erklärte der Gerichtshof auch das
neue Gesetz für null und nichtig, weil die Gesetzgebung
des Territoriums kein Recht hatte, den Frauen das Wahl-
recht zu verleihen.

Dieses Vorgehen des Congresses wirkte so ein-
schüchternd auf das Territorium, dass, als es im Novem-
ber 1889 zum Rang eines Staates erhoben wurde, es
nicht wagte, bei Einreichung seiner Verfassung an den
Congress darin das Frauenstimmrecht aufzustellen.

Einen um so grösseren Sieg brachte das Jahr 1893
den Frauen. Das Silberland Colorado, ein zehnmal so
dicht bevölkertes Land als Wyoming und doppelt so viel
Einwohner als Utah zählend, erhob im November jenes
Jahres das Frauenwahlrecht mit einer Majorität von
7500 Stimmen zum Gesetz, nachdem es dasselbe im
Jahre 1877 mit einer Mehrheit von 9000 Stimmen ver-
worfen hatte. Ein vielsagender Umschwung!

Die massgebende Abtheilung 1 des Gesetzes des
neunten Congresses lautet: »Jede weibliche Person ist be-
rechtigt, an allen Wahlen theilzunehmen in der Weise, wie
die männlichen Personen ihr Wahlrecht ausüben dürfen,
gemäss der Verfassung und den Gesetzen dieses Landes
und gemäss der Qualification hinsichtlich Alter, Bürger-
recht, Aufenthaltszeit innerhalb des Staats und aller anderen
Qualificationen, die das Gesetz von den männlichen Per-
sonen zur Ausübung des Wahlrechts verlangt.«

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[65/0078] Die politische Gleichberechtigung der Frau. eilte ein neues Gesetz vorzulegen, das einen voll- ständigeren Titel trug, erklärte der Gerichtshof auch das neue Gesetz für null und nichtig, weil die Gesetzgebung des Territoriums kein Recht hatte, den Frauen das Wahl- recht zu verleihen. Dieses Vorgehen des Congresses wirkte so ein- schüchternd auf das Territorium, dass, als es im Novem- ber 1889 zum Rang eines Staates erhoben wurde, es nicht wagte, bei Einreichung seiner Verfassung an den Congress darin das Frauenstimmrecht aufzustellen. Einen um so grösseren Sieg brachte das Jahr 1893 den Frauen. Das Silberland Colorado, ein zehnmal so dicht bevölkertes Land als Wyoming und doppelt so viel Einwohner als Utah zählend, erhob im November jenes Jahres das Frauenwahlrecht mit einer Majorität von 7500 Stimmen zum Gesetz, nachdem es dasselbe im Jahre 1877 mit einer Mehrheit von 9000 Stimmen ver- worfen hatte. Ein vielsagender Umschwung! Die massgebende Abtheilung 1 des Gesetzes des neunten Congresses lautet: »Jede weibliche Person ist be- rechtigt, an allen Wahlen theilzunehmen in der Weise, wie die männlichen Personen ihr Wahlrecht ausüben dürfen, gemäss der Verfassung und den Gesetzen dieses Landes und gemäss der Qualification hinsichtlich Alter, Bürger- recht, Aufenthaltszeit innerhalb des Staats und aller anderen Qualificationen, die das Gesetz von den männlichen Per- sonen zur Ausübung des Wahlrechts verlangt.« Ichenhaeuser, Die politische Gleichberechtigung der Frau. 5

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Zitationshilfe: Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_gleichberechtigung_1898/78>, abgerufen am 06.05.2024.