Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913.betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die Die Vorherrschaft des Mannes ist also von 19*
betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die Die Vorherrschaft des Mannes ist also von 19*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0295" n="291"/> betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die<lb/> Frau ausdrücklich zur Miterhaltung der Familie<lb/> heranzieht. § 1360 lautet: „Der Mann hat der Frau<lb/> nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver-<lb/> mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu<lb/> gewähren. Die Frau hat dem Manne, wenn er<lb/> außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, den<lb/><hi rendition="#g">seiner</hi> Lebensweise entsprechenden Unterhalt<lb/> nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er-<lb/> werbsfähigkeit zu gewähren.“</p><lb/> <p>Die Vorherrschaft des Mannes ist also von<lb/> keinem Standpunkt aus mehr begründet, der letzte<lb/> Rest des Mundiums, den das ehemännliche Ent- scheidungsrecht darstellt, muß aufgehoben werden,<lb/> um einem Prinzip Platz zu machen, das die Gleich-<lb/> berechtigung <hi rendition="#g">beider</hi> einer Lebensgemeinschaft<lb/> angehörenden Teile wahrt. Mann und Frau<lb/> müssen die gleichen Rechte genießen, die gemein-<lb/> schaftlichen Angelegenheiten sollen, wie L. Gold-<lb/> schmidt es vorschlägt, durch Vereinbarung erledigt<lb/> werden. Jn guten Ehen geschieht dies bereits<lb/> heute. Die gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist<lb/> aber notwendig, damit diese guten Ehen sich ver-<lb/> mehren. Für herrschsüchtig veranlagte Ehemänner<lb/> ist die Autorität, die das Gesetz ihnen heute gibt,<lb/> wie Geheimrat Bulling in seinem grundlegenden<lb/> trefflichen Buche: „Die Deutsche Frau und das<lb/> <fw place="bottom" type="sig">19*</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [291/0295]
betrachtet das sogar so sehr als Norm, daß es die
Frau ausdrücklich zur Miterhaltung der Familie
heranzieht. § 1360 lautet: „Der Mann hat der Frau
nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver-
mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu
gewähren. Die Frau hat dem Manne, wenn er
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, den
seiner Lebensweise entsprechenden Unterhalt
nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Er-
werbsfähigkeit zu gewähren.“
Die Vorherrschaft des Mannes ist also von
keinem Standpunkt aus mehr begründet, der letzte
Rest des Mundiums, den das ehemännliche Ent- scheidungsrecht darstellt, muß aufgehoben werden,
um einem Prinzip Platz zu machen, das die Gleich-
berechtigung beider einer Lebensgemeinschaft
angehörenden Teile wahrt. Mann und Frau
müssen die gleichen Rechte genießen, die gemein-
schaftlichen Angelegenheiten sollen, wie L. Gold-
schmidt es vorschlägt, durch Vereinbarung erledigt
werden. Jn guten Ehen geschieht dies bereits
heute. Die gesetzliche Regelung in diesem Sinne ist
aber notwendig, damit diese guten Ehen sich ver-
mehren. Für herrschsüchtig veranlagte Ehemänner
ist die Autorität, die das Gesetz ihnen heute gibt,
wie Geheimrat Bulling in seinem grundlegenden
trefflichen Buche: „Die Deutsche Frau und das
19*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …
Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-12-07T10:34:09Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt, Juliane Nau: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-12-07T10:34:09Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |