gegenwärtig befindet, wenn sie wirklich das "Boll- werk der sittlichen Freiheit" werden soll, als das sie bereits jetzt fälschlich ausgegeben wird, dann muß die patriarchale Eheauffassung aufgegeben werden, dann müssen Mann und Frau mit gleichem Maß gemessen, mit gleichem Recht ausgestattet, als gleichwertige (was durchaus nicht mit gleich- artigen identisch ist) Rechtspersönlichkeiten be- trachtet werden.
Das Entscheidungsrecht des Mannes muß fallen. Es widerstrebt unseren gegenwärtigen Begriffen von Ehegemeinschaft ebenso sehr, wie der Gehor- samsparagraph vor einem Jahrzehnt und das Züchtigungsrecht vor einem Jahrhundert. Es ist eine Jronie auf die Pflichten und Lasten, die die Frau in der Ehe auf sich nimmt. Es widerspricht allen sittlichen und ethischen Gefühlen, daß der Mann die Vorherrschaft in der Ehe ausüben soll, weil er der Ernährer der Familie ist. Die Erkennt- nis hat sich längst Bahn gebrochen, daß die Frauen durch ihre Tätigkeit als Mütter, die sittlich und staatserhaltend wertvollste Aufgabe erfüllen, auch ihr hausfrauliches Wirken wird gewöhnlich sehr hoch veranschlagt, sobald sie auf eine andere Tätig- keit reflektieren, und schließlich gehört es heute durchaus nicht mehr zu den Ausnahmen, daß die Frau miterwirbt oder sogar die alleinige oder Haupterwerberin in der Familie ist. Das B. G. B.
gegenwärtig befindet, wenn sie wirklich das „Boll- werk der sittlichen Freiheit“ werden soll, als das sie bereits jetzt fälschlich ausgegeben wird, dann muß die patriarchale Eheauffassung aufgegeben werden, dann müssen Mann und Frau mit gleichem Maß gemessen, mit gleichem Recht ausgestattet, als gleichwertige (was durchaus nicht mit gleich- artigen identisch ist) Rechtspersönlichkeiten be- trachtet werden.
Das Entscheidungsrecht des Mannes muß fallen. Es widerstrebt unseren gegenwärtigen Begriffen von Ehegemeinschaft ebenso sehr, wie der Gehor- samsparagraph vor einem Jahrzehnt und das Züchtigungsrecht vor einem Jahrhundert. Es ist eine Jronie auf die Pflichten und Lasten, die die Frau in der Ehe auf sich nimmt. Es widerspricht allen sittlichen und ethischen Gefühlen, daß der Mann die Vorherrschaft in der Ehe ausüben soll, weil er der Ernährer der Familie ist. Die Erkennt- nis hat sich längst Bahn gebrochen, daß die Frauen durch ihre Tätigkeit als Mütter, die sittlich und staatserhaltend wertvollste Aufgabe erfüllen, auch ihr hausfrauliches Wirken wird gewöhnlich sehr hoch veranschlagt, sobald sie auf eine andere Tätig- keit reflektieren, und schließlich gehört es heute durchaus nicht mehr zu den Ausnahmen, daß die Frau miterwirbt oder sogar die alleinige oder Haupterwerberin in der Familie ist. Das B. G. B.
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gegenwärtig befindet, wenn sie wirklich das „Boll-
werk der sittlichen Freiheit“ werden soll, als das
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muß die patriarchale Eheauffassung aufgegeben
werden, dann müssen Mann und Frau mit gleichem
Maß gemessen, mit gleichem Recht ausgestattet,
als gleichwertige (was durchaus nicht mit gleich-
artigen identisch ist) Rechtspersönlichkeiten be-
trachtet werden.
Das Entscheidungsrecht des Mannes muß fallen.
Es widerstrebt unseren gegenwärtigen Begriffen
von Ehegemeinschaft ebenso sehr, wie der Gehor-
samsparagraph vor einem Jahrzehnt und das
Züchtigungsrecht vor einem Jahrhundert. Es ist
eine Jronie auf die Pflichten und Lasten, die die
Frau in der Ehe auf sich nimmt. Es widerspricht
allen sittlichen und ethischen Gefühlen, daß der
Mann die Vorherrschaft in der Ehe ausüben soll,
weil er der Ernährer der Familie ist. Die Erkennt-
nis hat sich längst Bahn gebrochen, daß die Frauen
durch ihre Tätigkeit als Mütter, die sittlich und
staatserhaltend wertvollste Aufgabe erfüllen, auch
ihr hausfrauliches Wirken wird gewöhnlich sehr
hoch veranschlagt, sobald sie auf eine andere Tätig-
keit reflektieren, und schließlich gehört es heute
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/294>, abgerufen am 23.11.2024.
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