verlangt. Seine beiden vom Bund für Mutterschutz dem Reichstage überreichten Petitionen sind ebenso wie die der Preußischen Landeszentrale für Säug- lingsschutz, im Reichstage ausführlich erörtert worden. Die Regierung und die Mehrzahl der Parteien scheuten sich aber vor den finanziellen Lasten, und so hat die neue Reichsversicherungs- ordnung nicht das gebracht, was man von ihr auf diesem Gebiete erwartet hat. Jmmerhin ist die Einwirkung der vorausgegangenen Propaganda- arbeit nicht ganz zu verkennen. So ist die von allen Seiten dringend verlangte Ausdehnung auf die Dienstboten, Heimarbeiterinnen und die land- wirtschaftlichen Arbeiterinnen erfolgt; sie ist warm zu begrüßen, ebenso die Hinaufsetzung der Ein- kommengrenze für die Versicherungspflicht auf 2000 Mark. Nicht minder erfreulich ist die Aus- dehnung der Wöchnerinnenunterstützung derjenigen Arbeiterinnen, die der Gewerbeordnung unter- stehen, von sechs auf acht Wochen. Sehr bedauer- lich ist hingegen, daß die Landkrankenkassen nur für vier Wochen diese Unterstützung zu leisten haben.
Die fakultativen Bestimmungen der Reichs- versicherungsordnung entsprechen verschiedenen Forderungen der Verfechter eines modernen Mutter- und Kindesschutzes wie: § 196. Mit Zu- stimmung der Wöchnerin kann die Kasse 1. an
verlangt. Seine beiden vom Bund für Mutterschutz dem Reichstage überreichten Petitionen sind ebenso wie die der Preußischen Landeszentrale für Säug- lingsschutz, im Reichstage ausführlich erörtert worden. Die Regierung und die Mehrzahl der Parteien scheuten sich aber vor den finanziellen Lasten, und so hat die neue Reichsversicherungs- ordnung nicht das gebracht, was man von ihr auf diesem Gebiete erwartet hat. Jmmerhin ist die Einwirkung der vorausgegangenen Propaganda- arbeit nicht ganz zu verkennen. So ist die von allen Seiten dringend verlangte Ausdehnung auf die Dienstboten, Heimarbeiterinnen und die land- wirtschaftlichen Arbeiterinnen erfolgt; sie ist warm zu begrüßen, ebenso die Hinaufsetzung der Ein- kommengrenze für die Versicherungspflicht auf 2000 Mark. Nicht minder erfreulich ist die Aus- dehnung der Wöchnerinnenunterstützung derjenigen Arbeiterinnen, die der Gewerbeordnung unter- stehen, von sechs auf acht Wochen. Sehr bedauer- lich ist hingegen, daß die Landkrankenkassen nur für vier Wochen diese Unterstützung zu leisten haben.
Die fakultativen Bestimmungen der Reichs- versicherungsordnung entsprechen verschiedenen Forderungen der Verfechter eines modernen Mutter- und Kindesschutzes wie: § 196. Mit Zu- stimmung der Wöchnerin kann die Kasse 1. an
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verlangt. Seine beiden vom Bund für Mutterschutz
dem Reichstage überreichten Petitionen sind ebenso
wie die der Preußischen Landeszentrale für Säug-
lingsschutz, im Reichstage ausführlich erörtert
worden. Die Regierung und die Mehrzahl der
Parteien scheuten sich aber vor den finanziellen
Lasten, und so hat die neue Reichsversicherungs-
ordnung nicht das gebracht, was man von ihr auf
diesem Gebiete erwartet hat. Jmmerhin ist die
Einwirkung der vorausgegangenen Propaganda-
arbeit nicht ganz zu verkennen. So ist die von
allen Seiten dringend verlangte Ausdehnung auf
die Dienstboten, Heimarbeiterinnen und die land-
wirtschaftlichen Arbeiterinnen erfolgt; sie ist warm
zu begrüßen, ebenso die Hinaufsetzung der Ein-
kommengrenze für die Versicherungspflicht auf
2000 Mark. Nicht minder erfreulich ist die Aus-
dehnung der Wöchnerinnenunterstützung derjenigen
Arbeiterinnen, die der Gewerbeordnung unter-
stehen, von sechs auf acht Wochen. Sehr bedauer-
lich ist hingegen, daß die Landkrankenkassen nur
für vier Wochen diese Unterstützung zu leisten
haben.
Die fakultativen Bestimmungen der Reichs-
versicherungsordnung entsprechen verschiedenen
Forderungen der Verfechter eines modernen
Mutter- und Kindesschutzes wie: § 196. Mit Zu-
stimmung der Wöchnerin kann die Kasse 1. an
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/205>, abgerufen am 23.11.2024.
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