meindekrankenversicherung ist zu beseitigen. 5. Ausdehnung auf die im Haushalt lebenden An- gehörigen unter angemessener Minderung der ihnen zu erweisenden Leistungen. 6. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung bestehen in: Unter- stützung während der Dauer der gesetzlichen Ar- beitsruhe für weibliche Mitglieder in halber Höhe des Lohnbetrages, von dem die Beiträge gezahlt werden, für Angehörige in halber Höhe des orts- üblichen Lohnes erwachsener weiblicher Personen; freie Gewährung der Hebammendienste und der ärztlichen Behandlung bei Schwangerschafts- beschwerden; Gewährung freier Hauspflege im Be- darfsfalle; Gewährung von Stillprämien in Höhe von 25 Mark an diejenigen Mütter, die nach drei Monaten noch stillen, und von weiteren 25 Mark an solche, die nach einem weiteren Vierteljahr noch stillen. 7. Die Kassen sollen berechtigt sein, Mittel darzuleihen oder aufzuwenden zur Gründung, Be- treibung oder Unterstützung von Beratungsstellen der Mütter von Säuglingen, von Schwangeren-, Wöchnerinnen-, Mütter- und Säuglingsheimen. 8. Die Arbeiterschutzgesetzgebung ist in Rücksicht auf die stillenden Frauen auszubauen. Diese Thesen erfuhren in der Debatte noch einige Er- weiterungen. Geheimrat Mayet hat in seinen späteren Publikationen eine zwölfwöchentliche Unterstützung in voller Höhe des Arbeitslohnes
meindekrankenversicherung ist zu beseitigen. 5. Ausdehnung auf die im Haushalt lebenden An- gehörigen unter angemessener Minderung der ihnen zu erweisenden Leistungen. 6. Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung bestehen in: Unter- stützung während der Dauer der gesetzlichen Ar- beitsruhe für weibliche Mitglieder in halber Höhe des Lohnbetrages, von dem die Beiträge gezahlt werden, für Angehörige in halber Höhe des orts- üblichen Lohnes erwachsener weiblicher Personen; freie Gewährung der Hebammendienste und der ärztlichen Behandlung bei Schwangerschafts- beschwerden; Gewährung freier Hauspflege im Be- darfsfalle; Gewährung von Stillprämien in Höhe von 25 Mark an diejenigen Mütter, die nach drei Monaten noch stillen, und von weiteren 25 Mark an solche, die nach einem weiteren Vierteljahr noch stillen. 7. Die Kassen sollen berechtigt sein, Mittel darzuleihen oder aufzuwenden zur Gründung, Be- treibung oder Unterstützung von Beratungsstellen der Mütter von Säuglingen, von Schwangeren-, Wöchnerinnen-, Mütter- und Säuglingsheimen. 8. Die Arbeiterschutzgesetzgebung ist in Rücksicht auf die stillenden Frauen auszubauen. Diese Thesen erfuhren in der Debatte noch einige Er- weiterungen. Geheimrat Mayet hat in seinen späteren Publikationen eine zwölfwöchentliche Unterstützung in voller Höhe des Arbeitslohnes
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[200/0204]
meindekrankenversicherung ist zu beseitigen.
5. Ausdehnung auf die im Haushalt lebenden An-
gehörigen unter angemessener Minderung der
ihnen zu erweisenden Leistungen. 6. Die Leistungen
der Mutterschaftsversicherung bestehen in: Unter-
stützung während der Dauer der gesetzlichen Ar-
beitsruhe für weibliche Mitglieder in halber Höhe
des Lohnbetrages, von dem die Beiträge gezahlt
werden, für Angehörige in halber Höhe des orts-
üblichen Lohnes erwachsener weiblicher Personen;
freie Gewährung der Hebammendienste und der
ärztlichen Behandlung bei Schwangerschafts-
beschwerden; Gewährung freier Hauspflege im Be-
darfsfalle; Gewährung von Stillprämien in Höhe
von 25 Mark an diejenigen Mütter, die nach drei
Monaten noch stillen, und von weiteren 25 Mark
an solche, die nach einem weiteren Vierteljahr noch
stillen. 7. Die Kassen sollen berechtigt sein, Mittel
darzuleihen oder aufzuwenden zur Gründung, Be-
treibung oder Unterstützung von Beratungsstellen
der Mütter von Säuglingen, von Schwangeren-,
Wöchnerinnen-, Mütter- und Säuglingsheimen.
8. Die Arbeiterschutzgesetzgebung ist in Rücksicht
auf die stillenden Frauen auszubauen. Diese
Thesen erfuhren in der Debatte noch einige Er-
weiterungen. Geheimrat Mayet hat in seinen
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/204>, abgerufen am 23.11.2024.
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