d. h. das Exemplar von dem Buche ist uns blos verkauft, um uns für unsere Person mittelst dessel- ben zum Anschauen dieser Herrlichkeiten zu verhel- fen; benutzen dürfen wir aber keine der letztern für uns, noch weniger einem Andern etwas davon mit- theilen. Es ist ein Garten, und ob man aus einem irdischen Garten einen Korb voll Kohl, Rüben und Kartoffeln, oder aus einem geistigen einen Bogen voll Jdeen, Anekdoten und Parabeln stiehlt, ist völlig eins, selbst wenn man das Gestohlene auf seine eigene Weise zubereiten und mit einer eigenen Brühe begießen sollte. Folglich haben Schriftsteller, öffentliche Lehrer und selbst landständische Abgeord- nete kein Recht, Thatsachen, Aktenstücke, Ansichten und Grundsätze aus Büchern anzuführen; sie sind vielmehr blos befugt, die Titel und Seitenzahlen der Werke, wo von diesen und jenen Dingen die Rede ist, und die Namen der legitimen Verle- ger, bei denen man die Bücher haben kann, zu nennen, ohne etwas von dem, was man dort fin- den wird, zu verrathen. Dasselbe ist Pflicht des Sachwaldes, der von einer streitenden Parthei um Rath gefragt, und des Arztes, der von einem Krauken um Verhaltungsregeln und ärztliche Vor- schriften gebeten wird. Nicht minder müssen auch die Postillenritter ernstlich und bei Strafe des Pran- gers angewiesen werden, wenn sie an Sonn- und Festtagen von den heiligen Brettern herab ihren
d. h. das Exemplar von dem Buche iſt uns blos verkauft, um uns fuͤr unſere Perſon mittelſt deſſel- ben zum Anſchauen dieſer Herrlichkeiten zu verhel- fen; benutzen duͤrfen wir aber keine der letztern fuͤr uns, noch weniger einem Andern etwas davon mit- theilen. Es iſt ein Garten, und ob man aus einem irdiſchen Garten einen Korb voll Kohl, Ruͤben und Kartoffeln, oder aus einem geiſtigen einen Bogen voll Jdeen, Anekdoten und Parabeln ſtiehlt, iſt voͤllig eins, ſelbſt wenn man das Geſtohlene auf ſeine eigene Weiſe zubereiten und mit einer eigenen Bruͤhe begießen ſollte. Folglich haben Schriftſteller, oͤffentliche Lehrer und ſelbſt landſtaͤndiſche Abgeord- nete kein Recht, Thatſachen, Aktenſtuͤcke, Anſichten und Grundſaͤtze aus Buͤchern anzufuͤhren; ſie ſind vielmehr blos befugt, die Titel und Seitenzahlen der Werke, wo von dieſen und jenen Dingen die Rede iſt, und die Namen der legitimen Verle- ger, bei denen man die Buͤcher haben kann, zu nennen, ohne etwas von dem, was man dort fin- den wird, zu verrathen. Daſſelbe iſt Pflicht des Sachwaldes, der von einer ſtreitenden Parthei um Rath gefragt, und des Arztes, der von einem Krauken um Verhaltungsregeln und aͤrztliche Vor- ſchriften gebeten wird. Nicht minder muͤſſen auch die Poſtillenritter ernſtlich und bei Strafe des Pran- gers angewieſen werden, wenn ſie an Sonn- und Feſttagen von den heiligen Brettern herab ihren
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d. h. das Exemplar von dem Buche iſt uns blos
verkauft, um uns fuͤr unſere Perſon mittelſt deſſel-
ben zum Anſchauen dieſer Herrlichkeiten zu verhel-
fen; benutzen duͤrfen wir aber keine der letztern fuͤr
uns, noch weniger einem Andern etwas davon mit-
theilen. Es iſt ein Garten, und ob man aus einem
irdiſchen Garten einen Korb voll Kohl, Ruͤben und
Kartoffeln, oder aus einem geiſtigen einen Bogen
voll Jdeen, Anekdoten und Parabeln ſtiehlt, iſt
voͤllig eins, ſelbſt wenn man das Geſtohlene auf
ſeine eigene Weiſe zubereiten und mit einer eigenen
Bruͤhe begießen ſollte. Folglich haben Schriftſteller,
oͤffentliche Lehrer und ſelbſt landſtaͤndiſche Abgeord-
nete kein Recht, Thatſachen, Aktenſtuͤcke, Anſichten
und Grundſaͤtze aus Buͤchern anzufuͤhren; ſie ſind
vielmehr blos befugt, die Titel und Seitenzahlen
der Werke, wo von dieſen und jenen Dingen die
Rede iſt, und die Namen der legitimen Verle-
ger, bei denen man die Buͤcher haben kann, zu
nennen, ohne etwas von dem, was man dort fin-
den wird, zu verrathen. Daſſelbe iſt Pflicht des
Sachwaldes, der von einer ſtreitenden Parthei um
Rath gefragt, und des Arztes, der von einem
Krauken um Verhaltungsregeln und aͤrztliche Vor-
ſchriften gebeten wird. Nicht minder muͤſſen auch
die Poſtillenritter ernſtlich und bei Strafe des Pran-
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/26>, abgerufen am 28.11.2024.
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