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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823.

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nen Eigenthums im Mindesten beschränkt worden
wäre. Als Eigenthümer meines Buchs hab' ich
eben so wohl das Recht, es, wenn ich kann, zu
vervielfältigen und Ableger oder Abdrücke davon zu
machen, und zu verkaufen, wie der Buchhändler
diese Befugniß rücksichtlich der Nelkenstöcke hatte.
Warum sollte man in Betreff eines Buchs nicht eben
so volle und unbeschränkte Eigenthumsrechte erwer-
ben können, als in Hinsicht jeder andern Sache?
Was der Buchhändler mit den von mir gekauften
Nelkenstöcken zu meinem Schaden thun konnte und
durfte, das darf ich mit seinem Buche gleichfalls
thun, und wenn er auch, wie ich, mit Frau und
Kindern darüber zu Grunde gehen sollte. Wie
kann er mich aber einen Dieb und Räuber nennen?
Hab' ich ihm sein Geld, oder sein Manuskript oder
seine Abdrücke gestohlen? Keineswegs! Die Ab-
drücke, die ich besitze, sind mein wahres rechtmäßi-
ges Eigenthum, nicht das seinige. Sie kosten mir
mein Geld, meine Mühe und meine Zeit. Der
Buchhändler kann sie mittelst keiner Eigenthumsklage
von mir oder irgend einem andern Besitzer fodern.
Jch könnte aber sie durch eine solche Klage von
ihm und jedem dritten Besitzer zurückbegehren, denn
ich habe dasselbe volle Eigenthumsrecht daran, was
er an seinen Nelkenablegern hatte; und daher bin
ich auch befugt, sie zu verkaufen, an wen ich will."
Alle vernünftige Menschen in Schilda, wo es

nen Eigenthums im Mindeſten beſchraͤnkt worden
waͤre. Als Eigenthuͤmer meines Buchs hab’ ich
eben ſo wohl das Recht, es, wenn ich kann, zu
vervielfaͤltigen und Ableger oder Abdruͤcke davon zu
machen, und zu verkaufen, wie der Buchhaͤndler
dieſe Befugniß ruͤckſichtlich der Nelkenſtoͤcke hatte.
Warum ſollte man in Betreff eines Buchs nicht eben
ſo volle und unbeſchraͤnkte Eigenthumsrechte erwer-
ben koͤnnen, als in Hinſicht jeder andern Sache?
Was der Buchhaͤndler mit den von mir gekauften
Nelkenſtoͤcken zu meinem Schaden thun konnte und
durfte, das darf ich mit ſeinem Buche gleichfalls
thun, und wenn er auch, wie ich, mit Frau und
Kindern daruͤber zu Grunde gehen ſollte. Wie
kann er mich aber einen Dieb und Raͤuber nennen?
Hab’ ich ihm ſein Geld, oder ſein Manuſkript oder
ſeine Abdruͤcke geſtohlen? Keineswegs! Die Ab-
druͤcke, die ich beſitze, ſind mein wahres rechtmaͤßi-
ges Eigenthum, nicht das ſeinige. Sie koſten mir
mein Geld, meine Muͤhe und meine Zeit. Der
Buchhaͤndler kann ſie mittelſt keiner Eigenthumsklage
von mir oder irgend einem andern Beſitzer fodern.
Jch koͤnnte aber ſie durch eine ſolche Klage von
ihm und jedem dritten Beſitzer zuruͤckbegehren, denn
ich habe daſſelbe volle Eigenthumsrecht daran, was
er an ſeinen Nelkenablegern hatte; und daher bin
ich auch befugt, ſie zu verkaufen, an wen ich will.«
Alle vernuͤnftige Menſchen in Schilda, wo es

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[20/0020] nen Eigenthums im Mindeſten beſchraͤnkt worden waͤre. Als Eigenthuͤmer meines Buchs hab’ ich eben ſo wohl das Recht, es, wenn ich kann, zu vervielfaͤltigen und Ableger oder Abdruͤcke davon zu machen, und zu verkaufen, wie der Buchhaͤndler dieſe Befugniß ruͤckſichtlich der Nelkenſtoͤcke hatte. Warum ſollte man in Betreff eines Buchs nicht eben ſo volle und unbeſchraͤnkte Eigenthumsrechte erwer- ben koͤnnen, als in Hinſicht jeder andern Sache? Was der Buchhaͤndler mit den von mir gekauften Nelkenſtoͤcken zu meinem Schaden thun konnte und durfte, das darf ich mit ſeinem Buche gleichfalls thun, und wenn er auch, wie ich, mit Frau und Kindern daruͤber zu Grunde gehen ſollte. Wie kann er mich aber einen Dieb und Raͤuber nennen? Hab’ ich ihm ſein Geld, oder ſein Manuſkript oder ſeine Abdruͤcke geſtohlen? Keineswegs! Die Ab- druͤcke, die ich beſitze, ſind mein wahres rechtmaͤßi- ges Eigenthum, nicht das ſeinige. Sie koſten mir mein Geld, meine Muͤhe und meine Zeit. Der Buchhaͤndler kann ſie mittelſt keiner Eigenthumsklage von mir oder irgend einem andern Beſitzer fodern. Jch koͤnnte aber ſie durch eine ſolche Klage von ihm und jedem dritten Beſitzer zuruͤckbegehren, denn ich habe daſſelbe volle Eigenthumsrecht daran, was er an ſeinen Nelkenablegern hatte; und daher bin ich auch befugt, ſie zu verkaufen, an wen ich will.« Alle vernuͤnftige Menſchen in Schilda, wo es

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Zitationshilfe: Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/20>, abgerufen am 24.11.2024.