den arm werden. Durch Kabinetsbefehle wird man die Gerechtigkeitspflege in eine Pflege der Unge- rechtigkeit verwandeln, wegen erdichteter Verschwö- rungsentwürfe die rechtlichsten Männer in Ketten und Banden, und wohl gar auf das Blutgerüst bringen; durch Mangins und Wölfels wird man Unzufriedene aufreizen, ihr Mißvergnügen laut werden zu lassen, um sie dann unter dem Schein des Rechts auf die Seite zu schaffen.
Keine Grausamkeit, die Tyrannen sich jemals erlaubten, ist schändlicher, als Einmischung in die Gerichtspflege. Wo der Richter nicht nach dem Gesetz und seinem Gewissen, sondern nach dem Willen des Fürsten oder Ministers urtheilen, der Sachwalter nicht frei und ohne Furcht das Recht seiner Parthei vertheidigen darf; da ist der Staat als aufgelöst zu betrachten und der Bürger nicht mehr zum Gehorsam gegen den Machthaber ver- pflichtet, denn wo der Fürst nicht die Rechte des Menschen achtet, da sind seine Unterthanen nicht länger verbunden, ihn auf dem Throne zu dulden. Der Zweck jedes Staats ist Sicherung der Rechte seiner Mitglieder; wenn man diesen Zweck ver- kennt und aus den Augen setzt, so hören auch die Verbindlichkeiten Aller gegen den Einzelnen und des Einzelnen gegen Alle auf, und Jeder tritt in den Stand der Natur zurück. Ob dieser nicht häu- fig besser und wünschenswerther, als das Leben in
den arm werden. Durch Kabinetsbefehle wird man die Gerechtigkeitspflege in eine Pflege der Unge- rechtigkeit verwandeln, wegen erdichteter Verſchwoͤ- rungsentwuͤrfe die rechtlichſten Maͤnner in Ketten und Banden, und wohl gar auf das Blutgeruͤſt bringen; durch Mangins und Woͤlfels wird man Unzufriedene aufreizen, ihr Mißvergnuͤgen laut werden zu laſſen, um ſie dann unter dem Schein des Rechts auf die Seite zu ſchaffen.
Keine Grauſamkeit, die Tyrannen ſich jemals erlaubten, iſt ſchaͤndlicher, als Einmiſchung in die Gerichtspflege. Wo der Richter nicht nach dem Geſetz und ſeinem Gewiſſen, ſondern nach dem Willen des Fuͤrſten oder Miniſters urtheilen, der Sachwalter nicht frei und ohne Furcht das Recht ſeiner Parthei vertheidigen darf; da iſt der Staat als aufgeloͤst zu betrachten und der Buͤrger nicht mehr zum Gehorſam gegen den Machthaber ver- pflichtet, denn wo der Fuͤrſt nicht die Rechte des Menſchen achtet, da ſind ſeine Unterthanen nicht laͤnger verbunden, ihn auf dem Throne zu dulden. Der Zweck jedes Staats iſt Sicherung der Rechte ſeiner Mitglieder; wenn man dieſen Zweck ver- kennt und aus den Augen ſetzt, ſo hoͤren auch die Verbindlichkeiten Aller gegen den Einzelnen und des Einzelnen gegen Alle auf, und Jeder tritt in den Stand der Natur zuruͤck. Ob dieſer nicht haͤu- fig beſſer und wuͤnſchenswerther, als das Leben in
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den arm werden. Durch Kabinetsbefehle wird man
die Gerechtigkeitspflege in eine Pflege der Unge-
rechtigkeit verwandeln, wegen erdichteter Verſchwoͤ-
rungsentwuͤrfe die rechtlichſten Maͤnner in Ketten
und Banden, und wohl gar auf das Blutgeruͤſt
bringen; durch Mangins und Woͤlfels wird man
Unzufriedene aufreizen, ihr Mißvergnuͤgen laut
werden zu laſſen, um ſie dann unter dem Schein
des Rechts auf die Seite zu ſchaffen.
Keine Grauſamkeit, die Tyrannen ſich jemals
erlaubten, iſt ſchaͤndlicher, als Einmiſchung in die
Gerichtspflege. Wo der Richter nicht nach dem
Geſetz und ſeinem Gewiſſen, ſondern nach dem
Willen des Fuͤrſten oder Miniſters urtheilen, der
Sachwalter nicht frei und ohne Furcht das Recht
ſeiner Parthei vertheidigen darf; da iſt der Staat
als aufgeloͤst zu betrachten und der Buͤrger nicht
mehr zum Gehorſam gegen den Machthaber ver-
pflichtet, denn wo der Fuͤrſt nicht die Rechte des
Menſchen achtet, da ſind ſeine Unterthanen nicht
laͤnger verbunden, ihn auf dem Throne zu dulden.
Der Zweck jedes Staats iſt Sicherung der Rechte
ſeiner Mitglieder; wenn man dieſen Zweck ver-
kennt und aus den Augen ſetzt, ſo hoͤren auch die
Verbindlichkeiten Aller gegen den Einzelnen und
des Einzelnen gegen Alle auf, und Jeder tritt in
den Stand der Natur zuruͤck. Ob dieſer nicht haͤu-
fig beſſer und wuͤnſchenswerther, als das Leben in
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/172>, abgerufen am 26.11.2024.
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