Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.Der fromme Jude hingegen müßte ewig in der Hölle schmachten, wenn jemals eine Auster oder ein Froschkeulchen über seine reinen, heiligen Lippen käme. Die Jsraeliten haben allgemeine und be- Nur ein allgemeines Fasten, welches zur Zeit Außer jenem haben sie noch folgende allge- 1) Das Fasten des vierten Monats. Es fällt *) Daß Moses bei Einsetzung des Versöhnungsfestes
ein wirkliches, in Enthaltung von Speise und Trank bestehendes Fasten angeordnet habe, ist sehr zwei- felhaft. M. s. 3 B. Mos. Kap. 16 und 23. Der fromme Jude hingegen muͤßte ewig in der Hoͤlle ſchmachten, wenn jemals eine Auſter oder ein Froſchkeulchen uͤber ſeine reinen, heiligen Lippen kaͤme. Die Jſraeliten haben allgemeine und be- Nur ein allgemeines Faſten, welches zur Zeit Außer jenem haben ſie noch folgende allge- 1) Das Faſten des vierten Monats. Es faͤllt *) Daß Moſes bei Einſetzung des Verſoͤhnungsfeſtes
ein wirkliches, in Enthaltung von Speiſe und Trank beſtehendes Faſten angeordnet habe, iſt ſehr zwei- felhaft. M. ſ. 3 B. Moſ. Kap. 16 und 23. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0191" n="191"/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> Der fromme Jude hingegen muͤßte ewig in der Hoͤlle<lb/> ſchmachten, wenn jemals eine Auſter oder ein<lb/> Froſchkeulchen uͤber ſeine reinen, heiligen Lippen<lb/> kaͤme.</p><lb/> <p>Die Jſraeliten haben <hi rendition="#g">allgemeine</hi> und <hi rendition="#g">be-<lb/> ſondere</hi> Faſten. Zur Beobachtung der erſtern ſind<lb/> alle Juden verpflichtet; die Beobachtung der letztern<lb/> haͤngt von der Willkuͤhr eines Jeden ab. Außerdem<lb/> giebt es <hi rendition="#g">zufaͤllige</hi> Faſten, wo zum Beiſpiel ſich<lb/> Jemand zur Strafe oder aus einer andern Urſache<lb/> der Speiſe enthalten muß.</p><lb/> <p>Nur ein allgemeines Faſten, welches zur Zeit<lb/> des großen Verſoͤhnungsfeſtes gehalten, und wovon<lb/> an einem andern Orte die Rede ſeyn wird, iſt<lb/> mofaiſchen Urſprungs <note place="foot" n="*)">Daß Moſes bei Einſetzung des Verſoͤhnungsfeſtes<lb/> ein wirkliches, in Enthaltung von Speiſe und Trank<lb/> beſtehendes Faſten angeordnet habe, iſt ſehr zwei-<lb/> felhaft. M. ſ. 3 B. Moſ. Kap. 16 und 23.</note>.</p><lb/> <p>Außer jenem haben ſie noch folgende <hi rendition="#g">allge-<lb/> meine</hi> Faſten:</p><lb/> <p>1) Das Faſten des vierten Monats. Es faͤllt<lb/> auf den ſiebenzehnten Junius, und wird aͤußerſt<lb/> ſtrenge beobachtet, weil gerade um dieſe Zeit Jſraels<lb/> Kindern vor Jahrtauſenden mancherlei Unfaͤlle be-<lb/> gegnet ſind, woruͤber ſie noch ſeufzen und jammern.<lb/> Die ſteinernen Geſetztafeln ſind nemlich zerbrochen;<lb/> die taͤglichen Opfer haben aufgehoͤrt; das heilige<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [191/0191]
Der fromme Jude hingegen muͤßte ewig in der Hoͤlle
ſchmachten, wenn jemals eine Auſter oder ein
Froſchkeulchen uͤber ſeine reinen, heiligen Lippen
kaͤme.
Die Jſraeliten haben allgemeine und be-
ſondere Faſten. Zur Beobachtung der erſtern ſind
alle Juden verpflichtet; die Beobachtung der letztern
haͤngt von der Willkuͤhr eines Jeden ab. Außerdem
giebt es zufaͤllige Faſten, wo zum Beiſpiel ſich
Jemand zur Strafe oder aus einer andern Urſache
der Speiſe enthalten muß.
Nur ein allgemeines Faſten, welches zur Zeit
des großen Verſoͤhnungsfeſtes gehalten, und wovon
an einem andern Orte die Rede ſeyn wird, iſt
mofaiſchen Urſprungs *).
Außer jenem haben ſie noch folgende allge-
meine Faſten:
1) Das Faſten des vierten Monats. Es faͤllt
auf den ſiebenzehnten Junius, und wird aͤußerſt
ſtrenge beobachtet, weil gerade um dieſe Zeit Jſraels
Kindern vor Jahrtauſenden mancherlei Unfaͤlle be-
gegnet ſind, woruͤber ſie noch ſeufzen und jammern.
Die ſteinernen Geſetztafeln ſind nemlich zerbrochen;
die taͤglichen Opfer haben aufgehoͤrt; das heilige
*) Daß Moſes bei Einſetzung des Verſoͤhnungsfeſtes
ein wirkliches, in Enthaltung von Speiſe und Trank
beſtehendes Faſten angeordnet habe, iſt ſehr zwei-
felhaft. M. ſ. 3 B. Moſ. Kap. 16 und 23.
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