Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. Zweyte Periode, von den zwölf Tafeln bis auf Cicero von 300 bis 650. Quellen des Rechts. §. 39. Ueber die Bestrafung der Verbrechen, über Aristo-
Theil I. bis Juſtinian. Zweyte Periode, von den zwoͤlf Tafeln bis auf Cicero von 300 bis 650. Quellen des Rechts. §. 39. Ueber die Beſtrafung der Verbrechen, uͤber Ariſto-
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Theil I. bis Juſtinian.
Zweyte Periode,
von
den zwoͤlf Tafeln bis auf Cicero
von 300 bis 650.
Quellen des Rechts.
§. 39.
Ueber die Beſtrafung der Verbrechen, uͤber
die Polizey, und uͤber das Privatrecht
hatte man nun einige Beſtimmungen mehr,
und mancher Punkt der alten Staatsverfaſ-
ſung und des alten Privatrechts war nun ge-
gen Zweifel und Widerſpruͤche geſichert. Aber
die Erb-Ariſtocratie, von jeher die verhaßte-
ſte Regierungsform, ward darum den Roͤ-
mern nicht angenehmer, ſie mußte im Gegen-
theil immer druͤckender werden, da die Zahl
der Ariſtocraten vielleicht an ſich, aber ganz
gewiß im Verhaͤltniſſe zu den Plebejern, wo-
hin alle Freygelaſſenen gehoͤrten, immer ab-
nahm; da der Unterſchied immer mehr ver-
altete, und ſehr leicht der Nachkoͤmmling ei-
nes der angeſehenſten Gefaͤhrten des Romu-
lus aͤrmer ſeyn konnte, als mancher, der Ple-
bejer ward und Plebejer blieb, weil die Erb-
Ariſto-
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