Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian, sen so gut als seine Justizreformen gelobtwerden. Otto ist nicht blos als Sammler merkwürdig, und eben dieses gilt auch in ganz andern Fächern von Schmauß. Das gründliche Studium des Römischen Rechts hätte gewiß dabey gewonnen, wenn Bach nicht schon im 37ten Jahre gestorben wäre, von mancher Entdeckung würde er noch selbst die natürlichen Folgen für andere Sätze ge- sehen haben; doch vielleicht hätten auch ihn practische Beschäfftigungen der Gelehrsam- keit entzogen. Ritter, sein würdiger Vor- gänger im Streite gegen Heineccius, über- lebte ihn noch lange. Solche Civilisten wur- den nun immer seltener, Heumann, Jo- hann Jacob Mascov, Scheid, Buri bearbeiteten das deutsche Staats- und Privat- Recht, und wenige verbanden damit so viel Kenntniß des alten Römischen, als Grupen. Er widerlegte Senkenbergs Ideen vom so- genannten Kaiserrechte, aber Cramer war in seiner Controvers für die Regredient-Erb- schaft weniger glücklich, und selbst seine Ver- suche, die Wolfische Lehrart in der Juris- prudenz einzuführen, würden ihn nicht der Vergessenheit entreissen, wenn er nicht Ver- fasser der Wetzlarischen Nebenstunden wäre! §. 202.
Theil II. ſeit Juſtinian, ſen ſo gut als ſeine Juſtizreformen gelobtwerden. Otto iſt nicht blos als Sammler merkwuͤrdig, und eben dieſes gilt auch in ganz andern Faͤchern von Schmauß. Das gruͤndliche Studium des Roͤmiſchen Rechts haͤtte gewiß dabey gewonnen, wenn Bach nicht ſchon im 37ten Jahre geſtorben waͤre, von mancher Entdeckung wuͤrde er noch ſelbſt die natuͤrlichen Folgen fuͤr andere Saͤtze ge- ſehen haben; doch vielleicht haͤtten auch ihn practiſche Beſchaͤfftigungen der Gelehrſam- keit entzogen. Ritter, ſein wuͤrdiger Vor- gaͤnger im Streite gegen Heineccius, uͤber- lebte ihn noch lange. Solche Civiliſten wur- den nun immer ſeltener, Heumann, Jo- hann Jacob Maſcov, Scheid, Buri bearbeiteten das deutſche Staats- und Privat- Recht, und wenige verbanden damit ſo viel Kenntniß des alten Roͤmiſchen, als Grupen. Er widerlegte Senkenbergs Ideen vom ſo- genannten Kaiſerrechte, aber Cramer war in ſeiner Controvers fuͤr die Regredient-Erb- ſchaft weniger gluͤcklich, und ſelbſt ſeine Ver- ſuche, die Wolfiſche Lehrart in der Juris- prudenz einzufuͤhren, wuͤrden ihn nicht der Vergeſſenheit entreiſſen, wenn er nicht Ver- faſſer der Wetzlariſchen Nebenſtunden waͤre! §. 202.
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Theil II. ſeit Juſtinian,
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merkwuͤrdig, und eben dieſes gilt auch in
ganz andern Faͤchern von Schmauß. Das
gruͤndliche Studium des Roͤmiſchen Rechts
haͤtte gewiß dabey gewonnen, wenn Bach
nicht ſchon im 37ten Jahre geſtorben waͤre,
von mancher Entdeckung wuͤrde er noch ſelbſt
die natuͤrlichen Folgen fuͤr andere Saͤtze ge-
ſehen haben; doch vielleicht haͤtten auch ihn
practiſche Beſchaͤfftigungen der Gelehrſam-
keit entzogen. Ritter, ſein wuͤrdiger Vor-
gaͤnger im Streite gegen Heineccius, uͤber-
lebte ihn noch lange. Solche Civiliſten wur-
den nun immer ſeltener, Heumann, Jo-
hann Jacob Maſcov, Scheid, Buri
bearbeiteten das deutſche Staats- und Privat-
Recht, und wenige verbanden damit ſo viel
Kenntniß des alten Roͤmiſchen, als Grupen.
Er widerlegte Senkenbergs Ideen vom ſo-
genannten Kaiſerrechte, aber Cramer war
in ſeiner Controvers fuͤr die Regredient-Erb-
ſchaft weniger gluͤcklich, und ſelbſt ſeine Ver-
ſuche, die Wolfiſche Lehrart in der Juris-
prudenz einzufuͤhren, wuͤrden ihn nicht der
Vergeſſenheit entreiſſen, wenn er nicht Ver-
faſſer der Wetzlariſchen Nebenſtunden waͤre!
§. 202.
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