Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian, than habe, sich der axiomatischen Methodezu bedienen, und ob er sich ihrer so hätte bedienen sollen, darüber ist jetzt Streit zwi- schen denen, die über den veränderten, und denen, die über den ächten Heineccius lesen. Er selbst änderte bey neuen Auflagen fast nichts. Seine Pandecten haben weniger Glück gemacht, und seine Rechtsgeschichte ist jetzt nur wegen Kitters berichtigender An- merkungen schätzbar. Auch im germanicum mußte er, und zwar hier ohne seine Schuld, verdrängt werden, aber sein Commentar über die lex Julia & Papia Poppaea ist noch nicht übertroffen, so wie der über das Edict noch nicht vollendet. Wernher hat sein An- sehen unter den Practikern besser behauptet, als Kreß das seinige im Criminalrecht, oder der Kanzler von Ludewig seine Hypothe- sen in der Lehre von der deutschen Staatsver- fassung. Die Urkunden, die letzterer heraus- gab, sind wohl sein bleibendstes Verdienst, eben dieses machte sich auch von Meiern. Schaumburg schrieb ein PandectenCompen- dium, Hombergk übersetzte die Novellen, Kopp stellte im Germanicum, Conradi im alten Römischen Rechte, und Claproth im NaturRecht Untersuchungen an. Der Kanz- ler J. H. Böhmer würde, wenn er auch nicht vor 85 Jahren das noch jetzt gangbare Pan-
Theil II. ſeit Juſtinian, than habe, ſich der axiomatiſchen Methodezu bedienen, und ob er ſich ihrer ſo haͤtte bedienen ſollen, daruͤber iſt jetzt Streit zwi- ſchen denen, die uͤber den veraͤnderten, und denen, die uͤber den aͤchten Heineccius leſen. Er ſelbſt aͤnderte bey neuen Auflagen faſt nichts. Seine Pandecten haben weniger Gluͤck gemacht, und ſeine Rechtsgeſchichte iſt jetzt nur wegen Kitters berichtigender An- merkungen ſchaͤtzbar. Auch im germanicum mußte er, und zwar hier ohne ſeine Schuld, verdraͤngt werden, aber ſein Commentar uͤber die lex Julia & Papia Poppaea iſt noch nicht uͤbertroffen, ſo wie der uͤber das Edict noch nicht vollendet. Wernher hat ſein An- ſehen unter den Practikern beſſer behauptet, als Kreß das ſeinige im Criminalrecht, oder der Kanzler von Ludewig ſeine Hypothe- ſen in der Lehre von der deutſchen Staatsver- faſſung. Die Urkunden, die letzterer heraus- gab, ſind wohl ſein bleibendſtes Verdienſt, eben dieſes machte ſich auch von Meiern. Schaumburg ſchrieb ein PandectenCompen- dium, Hombergk uͤberſetzte die Novellen, Kopp ſtellte im Germanicum, Conradi im alten Roͤmiſchen Rechte, und Claproth im NaturRecht Unterſuchungen an. Der Kanz- ler J. H. Boͤhmer wuͤrde, wenn er auch nicht vor 85 Jahren das noch jetzt gangbare Pan-
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Theil II. ſeit Juſtinian,
than habe, ſich der axiomatiſchen Methode
zu bedienen, und ob er ſich ihrer ſo haͤtte
bedienen ſollen, daruͤber iſt jetzt Streit zwi-
ſchen denen, die uͤber den veraͤnderten, und
denen, die uͤber den aͤchten Heineccius leſen.
Er ſelbſt aͤnderte bey neuen Auflagen faſt
nichts. Seine Pandecten haben weniger
Gluͤck gemacht, und ſeine Rechtsgeſchichte iſt
jetzt nur wegen Kitters berichtigender An-
merkungen ſchaͤtzbar. Auch im germanicum
mußte er, und zwar hier ohne ſeine Schuld,
verdraͤngt werden, aber ſein Commentar
uͤber die lex Julia & Papia Poppaea iſt noch
nicht uͤbertroffen, ſo wie der uͤber das Edict
noch nicht vollendet. Wernher hat ſein An-
ſehen unter den Practikern beſſer behauptet,
als Kreß das ſeinige im Criminalrecht, oder
der Kanzler von Ludewig ſeine Hypothe-
ſen in der Lehre von der deutſchen Staatsver-
faſſung. Die Urkunden, die letzterer heraus-
gab, ſind wohl ſein bleibendſtes Verdienſt,
eben dieſes machte ſich auch von Meiern.
Schaumburg ſchrieb ein PandectenCompen-
dium, Hombergk uͤberſetzte die Novellen,
Kopp ſtellte im Germanicum, Conradi im
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