Das Verfahren der Gläubiger gegen ih- re Schuldner war zwar bey einem Volke, das Sklaverey aber keine Armenanstalten hatte, nichts weniger als ausserordentlich, aber doch gerade bey einem kleinen, rohen und kriege- rischen Staate sehr drückend. Die Einfälle der Feinde, die fast allgemeine Pflicht aller Bürger zu Felde zu ziehen, und die natürlich hohen Zinsen machten es oft unvermeidlich nexus zu werden, und das Schicksal eines nexus hing ganz von seinem Gläubiger, oder allenfalls noch vom Consul ab. Selbst die Tribunen, welche sich der ärmere Theil des Volks erzwang, waren nur in einzelen Fällen unmittelbare Hülfe, aber ihre Versammlun- gen des Volks nach Tribus * wurden dem Adel und den Reichen gefährlich, und veran- laßten die Abfassung eines großen Grundge- setzes.
* Die Eintheilung in Curien, die auch, wie diese anfangs, nur nach den Köpfen war, scheint in Verfall gerathen zu seyn, da man sie nicht auf die tribus rusticae ausdehnte, und eine Curie ein zu kleiner Theil des Volks gewesen wäre.
§. 15.
Ausser dem Drucke der Erb-Aristocraten wirkte vielleicht auch das Beyspiel der culti-
vir-
Periode 1. Quellen.
§. 14.
Das Verfahren der Glaͤubiger gegen ih- re Schuldner war zwar bey einem Volke, das Sklaverey aber keine Armenanſtalten hatte, nichts weniger als auſſerordentlich, aber doch gerade bey einem kleinen, rohen und kriege- riſchen Staate ſehr druͤckend. Die Einfaͤlle der Feinde, die faſt allgemeine Pflicht aller Buͤrger zu Felde zu ziehen, und die natuͤrlich hohen Zinſen machten es oft unvermeidlich nexus zu werden, und das Schickſal eines nexus hing ganz von ſeinem Glaͤubiger, oder allenfalls noch vom Conſul ab. Selbſt die Tribunen, welche ſich der aͤrmere Theil des Volks erzwang, waren nur in einzelen Faͤllen unmittelbare Huͤlfe, aber ihre Verſammlun- gen des Volks nach Tribus * wurden dem Adel und den Reichen gefaͤhrlich, und veran- laßten die Abfaſſung eines großen Grundge- ſetzes.
* Die Eintheilung in Curien, die auch, wie dieſe anfangs, nur nach den Koͤpfen war, ſcheint in Verfall gerathen zu ſeyn, da man ſie nicht auf die tribus ruſticae ausdehnte, und eine Curie ein zu kleiner Theil des Volks geweſen waͤre.
§. 15.
Auſſer dem Drucke der Erb-Ariſtocraten wirkte vielleicht auch das Beyſpiel der culti-
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Periode 1. Quellen.
§. 14.
Das Verfahren der Glaͤubiger gegen ih-
re Schuldner war zwar bey einem Volke, das
Sklaverey aber keine Armenanſtalten hatte,
nichts weniger als auſſerordentlich, aber doch
gerade bey einem kleinen, rohen und kriege-
riſchen Staate ſehr druͤckend. Die Einfaͤlle
der Feinde, die faſt allgemeine Pflicht aller
Buͤrger zu Felde zu ziehen, und die natuͤrlich
hohen Zinſen machten es oft unvermeidlich
nexus zu werden, und das Schickſal eines
nexus hing ganz von ſeinem Glaͤubiger, oder
allenfalls noch vom Conſul ab. Selbſt die
Tribunen, welche ſich der aͤrmere Theil des
Volks erzwang, waren nur in einzelen Faͤllen
unmittelbare Huͤlfe, aber ihre Verſammlun-
gen des Volks nach Tribus * wurden dem
Adel und den Reichen gefaͤhrlich, und veran-
laßten die Abfaſſung eines großen Grundge-
ſetzes.
* Die Eintheilung in Curien, die auch, wie
dieſe anfangs, nur nach den Koͤpfen war,
ſcheint in Verfall gerathen zu ſeyn, da man
ſie nicht auf die tribus ruſticae ausdehnte,
und eine Curie ein zu kleiner Theil des Volks
geweſen waͤre.
§. 15.
Auſſer dem Drucke der Erb-Ariſtocraten
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/23>, abgerufen am 16.07.2024.
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