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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 3. Quellen.
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels
fähig, eben so ein verstorbenes Kind aus
derselben Ehe. Ferner kann immer 1/3 zum
lebenslänglichen Genuß hinterlassen werden,
und, sind Kinder erzeugt, sogar als Eigen-
thum.

Eheleute können alles von einander erben,
wenn sie noch zu jung sind, oder sehr lange
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,
oder wenn der Mann im Dienste des Staats
verreist, oder wenn aus dieser Ehe ein Kind
am Leben, oder als schon erwachsen gestorben
ist u. s. w.

§. 91.

Wer Vater ist kann von jedem Fremden
alles erben; eben so eine Frau mit 3 oder 4
Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von
Verwandten, und wer in kinderloser Ehe
lebt, nur die Hälfte.

Die Bedingung und der Eyd nicht zu
heyrathen schaden nichts. -- Der praetor
vrbanus
kann Aeltern zur Verheyrathung ih-
rer Kinder zwingen.

Wer die Scheidung durch mehr oder min-
der schlechte Aufführung veranlaßt hat, wird
durch frühere oder im Gegentheil durch ver-
minderte Herausgabe der dos bestraft.

Je
G 3

Periode 3. Quellen.
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels
faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus
derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum
lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden,
und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen-
thum.

Eheleute koͤnnen alles von einander erben,
wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,
oder wenn der Mann im Dienſte des Staats
verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind
am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben
iſt u. ſ. w.

§. 91.

Wer Vater iſt kann von jedem Fremden
alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4
Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von
Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe
lebt, nur die Haͤlfte.

Die Bedingung und der Eyd nicht zu
heyrathen ſchaden nichts. — Der praetor
vrbanus
kann Aeltern zur Verheyrathung ih-
rer Kinder zwingen.

Wer die Scheidung durch mehr oder min-
der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird
durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver-
minderte Herausgabe der dos beſtraft.

Je
G 3
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[101/0113] Periode 3. Quellen. einer andern Ehe macht noch eines Zehntels faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden, und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen- thum. Eheleute koͤnnen alles von einander erben, wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange verehelicht waren, oder als nahe Verwandte, oder wenn der Mann im Dienſte des Staats verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben iſt u. ſ. w. §. 91. Wer Vater iſt kann von jedem Fremden alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4 Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe lebt, nur die Haͤlfte. Die Bedingung und der Eyd nicht zu heyrathen ſchaden nichts. — Der praetor vrbanus kann Aeltern zur Verheyrathung ih- rer Kinder zwingen. Wer die Scheidung durch mehr oder min- der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver- minderte Herausgabe der dos beſtraft. Je G 3

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/113>, abgerufen am 22.11.2024.