Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. geschrieben wurden, merkwürdig, weil wiraus diesen Commentaren noch so herrliche Bruchstücke haben. Hierher gehört die lex Julia de adulteriis wodurch die Anklage wegen Verführung, und nicht wegen Ehebruchs im heutigen Sinne, so bestimmt ward, wie die alten Strafgesetze jede einzele Art von Ankla- ge bestimmten. Die Untreue eines Ehemanns war kein adulterium, aber jede Verführung einer Ehefrau, oder einer vidua, im Römi- schen Sinne, oder eines freyen Knaben konn- te, nur von keiner Weibsperson, zur Unter- suchung gebracht werden. Die Personen, welchen Selbstrache zustand, der Ehemann und der Vater, hatten auch ein vorzügliches Klag-Recht, und dieses war in so ferne aus- schliessend, daß dem Ehemanne erst ein leno- cinium bewiesen werden mußte. Die Natur des Verbrechens machte häusliche Zeugen, also Anstalten für ihre Wahrhaftigkeit nöthig. Die Strafe bestand in Verbannung auf eine Insel, die jetzt sehr gewöhnlich ward, und der publicatio (nicht Confiscation) eines Theils vom Vermögen. Vielleicht um letzte- res immer anwendbar zu machen, verbot das- selbe Gesetz die Veräußerung eines fundus dotalis, die überhaupt mit der Sorge für die Beförderung der Ehen damahls besser be- stand, G
Periode 3. Quellen. geſchrieben wurden, merkwuͤrdig, weil wiraus dieſen Commentaren noch ſo herrliche Bruchſtuͤcke haben. Hierher gehoͤrt die lex Julia de adulteriis wodurch die Anklage wegen Verfuͤhrung, und nicht wegen Ehebruchs im heutigen Sinne, ſo beſtimmt ward, wie die alten Strafgeſetze jede einzele Art von Ankla- ge beſtimmten. Die Untreue eines Ehemanns war kein adulterium, aber jede Verfuͤhrung einer Ehefrau, oder einer vidua, im Roͤmi- ſchen Sinne, oder eines freyen Knaben konn- te, nur von keiner Weibsperſon, zur Unter- ſuchung gebracht werden. Die Perſonen, welchen Selbſtrache zuſtand, der Ehemann und der Vater, hatten auch ein vorzuͤgliches Klag-Recht, und dieſes war in ſo ferne aus- ſchlieſſend, daß dem Ehemanne erſt ein leno- cinium bewieſen werden mußte. Die Natur des Verbrechens machte haͤusliche Zeugen, alſo Anſtalten fuͤr ihre Wahrhaftigkeit noͤthig. Die Strafe beſtand in Verbannung auf eine Inſel, die jetzt ſehr gewoͤhnlich ward, und der publicatio (nicht Confiſcation) eines Theils vom Vermoͤgen. Vielleicht um letzte- res immer anwendbar zu machen, verbot daſ- ſelbe Geſetz die Veraͤußerung eines fundus dotalis, die uͤberhaupt mit der Sorge fuͤr die Befoͤrderung der Ehen damahls beſſer be- ſtand, G
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Periode 3. Quellen.
geſchrieben wurden, merkwuͤrdig, weil wir
aus dieſen Commentaren noch ſo herrliche
Bruchſtuͤcke haben. Hierher gehoͤrt die lex
Julia de adulteriis wodurch die Anklage wegen
Verfuͤhrung, und nicht wegen Ehebruchs im
heutigen Sinne, ſo beſtimmt ward, wie die
alten Strafgeſetze jede einzele Art von Ankla-
ge beſtimmten. Die Untreue eines Ehemanns
war kein adulterium, aber jede Verfuͤhrung
einer Ehefrau, oder einer vidua, im Roͤmi-
ſchen Sinne, oder eines freyen Knaben konn-
te, nur von keiner Weibsperſon, zur Unter-
ſuchung gebracht werden. Die Perſonen,
welchen Selbſtrache zuſtand, der Ehemann
und der Vater, hatten auch ein vorzuͤgliches
Klag-Recht, und dieſes war in ſo ferne aus-
ſchlieſſend, daß dem Ehemanne erſt ein leno-
cinium bewieſen werden mußte. Die Natur
des Verbrechens machte haͤusliche Zeugen,
alſo Anſtalten fuͤr ihre Wahrhaftigkeit noͤthig.
Die Strafe beſtand in Verbannung auf eine
Inſel, die jetzt ſehr gewoͤhnlich ward, und
der publicatio (nicht Confiſcation) eines
Theils vom Vermoͤgen. Vielleicht um letzte-
res immer anwendbar zu machen, verbot daſ-
ſelbe Geſetz die Veraͤußerung eines fundus
dotalis, die uͤberhaupt mit der Sorge fuͤr die
Befoͤrderung der Ehen damahls beſſer be-
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