Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. stehen, folgt gerade eben so, wie wenn manaus Cicero's Briefen beweisen wollte, in Rom habe man vorher keine Briefe geschrie- ben. Aber ausgelernte Politiker waren die §. 88. Die Volksschlüsse unter August sind für ge-
Theil I. bis Juſtinian. ſtehen, folgt gerade eben ſo, wie wenn manaus Cicero’s Briefen beweiſen wollte, in Rom habe man vorher keine Briefe geſchrie- ben. Aber ausgelernte Politiker waren die §. 88. Die Volksſchluͤſſe unter Auguſt ſind fuͤr ge-
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Theil I. bis Juſtinian.
ſtehen, folgt gerade eben ſo, wie wenn man
aus Cicero’s Briefen beweiſen wollte, in
Rom habe man vorher keine Briefe geſchrie-
ben.
Aber ausgelernte Politiker waren die
Auguſte, denn daß ſie keine conſtitutiones
machten, haͤlt ein Compendienſchreiber fuͤr Po-
litik, wenn der andere eine noch groͤßere darin
ſieht, daß ſie welche machten, und gerade
ihre haͤrteſten Aenderungen ſo einkleideten.
Wer keinen ſo uͤbermaͤßig feinen politiſchen
Tact hat, der kann etwa glauben, Auguſt
habe viele Veraͤnderungen gemacht, weil er
lange regierte, und weil er uͤber ein cultivirtes
und verdorbenes Volk regierte; er habe den
Geiſt der Monarchie zuweilen befolgt, ſo wie
ihn die meiſten Monarchen befolgen, d. h.
ohne es deutlich zu wiſſen; vor das Volk
ſeyen die wichtigſten neuen Verordnungen ge-
bracht worden, und nicht blos die angenehm-
ſten, ſo wie man von jeher die wichtigſten
Verordnungen vor das Volk gebracht habe,
ohne deswegen gar keine andere zu machen.
§. 88.
Die Volksſchluͤſſe unter Auguſt ſind fuͤr
uns, beſonders wegen der vielen Commenta-
re, welche im zweyten Jahrhundert daruͤber
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